VwGH 2007/07/0095

VwGH2007/07/009524.7.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des M K in A, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Mai 2007, Zl. WA1-W- 42468/001-2007, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für eine Kleinkläranlage, zu Recht erkannt:

Normen

AEVKom 01te 1996;
AEVKom 03te 2006;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
BauO NÖ 1996 §62 Abs3;
BauO NÖ 1996 §62;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §104 Abs1 litd;
WRG 1959 §104 Abs1 lith;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §55;
AEVKom 01te 1996;
AEVKom 03te 2006;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
BauO NÖ 1996 §62 Abs3;
BauO NÖ 1996 §62;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §104 Abs1 litd;
WRG 1959 §104 Abs1 lith;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §55;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft W (BH) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Kleinkläranlage mit einer Ausbaugröße von 10 EW60 Schmutzfracht bzw. 10 EW150 hydraulisch auf dem Grundstück Nr. 79, KG Aigen, samt Einleitung der gereinigten Abwässer in den S-bach (auch: S-bach).

Im Rahmen der von der BH eingeleiteten vorläufigen Überprüfung gemäß § 104 WRG 1959 nahm das wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 zu diesem Vorhaben dahingehend Stellung, dass sich das zu entsorgende Anwesen offensichtlich im Nahbereich der Ortschaft A befinde, wobei für die Ortschaft selbst bereits eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer eigenen Kanalisation und Kläranlage erteilt worden sei. Es sei somit unverständlich, warum eine eigene Kleinkläranlage in unmittelbarer Nähe der öffentlichen Kanalisation errichtet werden solle. Auch widerspreche das Vorhaben den Vorgaben der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, wonach in zusammenhängenden Siedlungsgebieten die Abwässer grundsätzlich in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden sollten (§ 3 Abs. 1 AAEV). Es müsse daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht abgelehnt werden.

Der im Vorprüfungsverfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2006 zusammengefasst aus, dass die geplante Kläranlage ausreichend bemessen und eine deutliche Unterschreitung der Emissionsgrenzwerte zu erwarten sei. Wegen des relativ großen Vorfluters sei auch immissionsseitig keine Gefährdung der Gewässergüte zu befürchten, weshalb das Vorhaben aus wasserbautechnischer Sicht positiv vorbegutachtet werde. Der Marktgemeinde L-A sei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer kommunalen Kläranlage für Aigen und einige Nachbarorte erteilt worden. Diese Bewilligung sei von der E-W-AG "übernommen" worden und es sei mit einem baldigen Beginn der Errichtungsarbeiten zu rechnen. Da der S-bach (gemeinsam mit dem Bbach) der Vorfluter für die kommunale Kläranlage sei, würden strengere Grenzwerte für die Kleinkläranlage gefordert, damit jene Vorfluter-Gewässergüte, für die die kommunale Kläranlage bemessen worden sei, am Kläranlagenstandort gesichert vorliege.

Die von der BH ebenfalls zugezogene Abteilung Siedlungswasserwirtschaft des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung äußerte sich mit Schreiben vom 16. Jänner 2007 im Wesentlichen dahingehend, dass die von der Gemeinde und der E-GmbH geplante Anlage auch für die im festgelegten Entsorgungsbereich ("Gelbe Linie") gelegene Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Anschluss- und Entsorgungsmöglichkeit zur Verfügung stelle. Eine zusätzliche eigene Kleinabwasserbeseitigungsanlage für diese Liegenschaft sei daher aus Sicht der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft weder technisch noch volkswirtschaftlich zweckmäßig und könne somit auch nicht gefördert werden. Anzumerken sei, dass im vorliegenden Fall keine Anschlussverpflichtung gemäß § 62 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) gegeben sei, da es sich bei der gemeinschaftlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde mit der EVN-Wasser-GmbH um keine öffentliche Kläranlage im Sinne des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 handle.

Aus einem Vorhalt der BH vom 23. Jänner 2007 geht ebenfalls hervor, dass die Anlage der Gemeinde von der E-GmbH "errichtet und übernommen" worden sei und daher keine öffentliche Kanalanlage vorliege.

Am 22. Februar 2007 fand eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der wasserbautechnische Amtssachverständige ausführte, dass aus wasserbautechnischer Sicht eine gemeinschaftliche Behandlung des häuslichen Abwassers einer Ortschaft wesentlich zweckmäßiger und für den Gewässerschutz vorteilhafter sei, weil größere Kläranlagen eine wesentlich bessere Reinigungsleistung besäßen als Kleinanlagen. In größeren Kläranlagen komme es zu einer Vergleichmäßigung der Ablaufspitzen und zu einer besseren Verdünnung konzentrierter bzw. spezieller Abwässer. Aus fachlicher Sicht sei von der Kleinkläranlage jedenfalls eine gleich gute Reinigungsleistung wie von der gemeinschaftlichen Kläranlage zu fordern. Die Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser lasse für die gemeinschaftliche Anlage einen BSB5 von maximal 20 mg/l, einen CSB von maximal 75 mg/l, und einen NH4-N von maximal 5 mg/l zu. Die projektierte Kleinkläranlage arbeite nach dem bewährten Belebtschlammverfahren. Sie sei für die Belastung von 10 Einwohnern ausreichend groß bemessen und könne bei guter Wartung die im obigen Absatz angeführten Grenzwerte erfüllen. Der geplante bepflanzte Bodenfilter mit horizontaler Durchströmung führe zu einer Vergleichmäßigung des Ablaufes und stelle dadurch eine Einrichtung zur Ablaufverbesserung dar, wodurch die an sich bessere Reinigungsleistung einer größeren Kläranlage erreicht werde. Da mit der geplanten Kleinkläranlage das öffentliche Interesse an einem guten Gewässerzustand nicht beeinträchtigt werde, bestünden bei Einhaltung näher beschriebener Auflagen aus fachlicher Sicht keine abwassertechnischen Bedenken gegen das beantragte Vorhaben.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2007 erteilte die BH dem Beschwerdeführer unter Vorschreibung von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kläranlage auf dem Grundstück Nr. 79, KG A, für die Reinigung der anfallenden sanitären Schmutzwässer und zur Einleitung der gereinigten Abwässer in den Vorfluter S-bach mit einer Menge von max. 1,5 m3/d bzw. 0,1 l/s und mit folgenden Einleitungsgrenzwerten:

"BSB5 (biochem. Sauerstoffbedarf) max. 20 mg/l CSB (chem. Sauerstoffbedarf) max. 75 mg/l NH4-N (Ammoniumstickstoff) max. 5 mg/l bei T

> 5 Grad C"

Der Beschwerdeführer berief und beantragte die Erhöhung der Einleitungsgrenzwerte, eine Änderung des vorgeschriebenen Eigenkontrollintervalles hinsichtlich "absetzbarer Stoffe im Ablauf der technischen Stufe" von wöchentlich auf monatlich sowie den Verzicht auf die Errichtung einer Nachreinigungsstufe (horizontal durchströmter Bodenfilter mit 6 m2 Oberfläche).

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 23. Februar 2007 ersatzlos und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2006 gemäß § 111 WRG 1959 ab.

Begründend führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die im Vorprüfungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft aus, dass die geplante Kleinkläranlage mit wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. h WRG 1959 in Widerspruch stehe und von diesem Vorhaben auch keine Vorteile im allgemeinen Interesse gemäß § 104 Abs. 1 lit. d WRG 1959 zu erwarten seien.

Auch ein öffentliches Interesse im Sinne des § 105 Abs. 1 WRG 1959, der diese Interessen nicht abschließend regle, stehe der Erteilung der Bewilligung entgegen (§ 104 Abs. 1 lit. a WRG 1959). Es bestehe bei Verwirklichung des gegenständlichen Projektes ein Widerspruch zum öffentlichen Interesse an einer flächendeckenden geordneten Abwasserentsorgung in Form einer zentralen Beseitigung anfallender Abwässer. Dieser Art der Abwasserentsorgung sei grundsätzlich der Vorzug zu geben. Es werde dabei dem Schutz der Umwelt, insbesondere der Gewässer, optimal Rechnung getragen.

Dies ergebe sich aus den Regelungen des WRG 1959 und den Abwasseremissionsverordnungen. Als allgemeiner Stand der Reinigungstechnik werde in der AAEV festgehalten, dass in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden sollten und auf zukünftige Entwicklungen dabei Bedacht genommen werden solle. Dieser Grundsatz gelte - wie im gegenständlichen Fall gegeben - im unmittelbaren Nahbereich einer zentralen Reinigungsanlage. Die Ausführung dieser zentralen Reinigungsanlage stehe im gegenständlichen Fall unmittelbar bevor, die dafür maßgebliche wasserrechtliche Bewilligung sei in Rechtskraft erwachsen.

Allgemein bekannt sei, dass Kleinkläranlagen nicht so häufig untersucht würden und Fehlfunktionen bei zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen rasch erkannt werden könnten. Damit im Einklang stehe auch die zitierte Bestimmung des § 3 Abs. 1 AAEV.

Die beantragte Kleinkläranlage sei auch nicht bereits vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die zentrale Abwasserreinigungsanlage ausgeführt worden, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bereits bestehenden Kleinkläranlagen im Hinblick auf eine Ausnahme vom Anschlusszwang bei Einhaltung der gleichen Grenzwerte durch die Kleinkläranlage und die zentrale Reinigungslange nicht zur sinngemäßen Anwendung komme. Es könne daher dahin gestellt bleiben, ob die bereits wasserrechtlich bewilligte Abwasserreinigungsanlage von einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werde.

Schließlich seien noch die 1. Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser (1. AEV für kommunales Abwasser), BGBl. Nr. 210/1996, und die 3. Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser (3. AEV für kommunales Abwasser), BGBl. II Nr. 249/2006, anzuführen, aus denen sich ergebe, dass in den Fällen, in denen keine unmittelbare örtliche Nähe eines von Abwasser zu entsorgenden Anwesens zu einer zentralen Abwasserreinigungsanlage gegeben sei, eine wasserrechtliche Bewilligung für eine eigene Abwasserentsorgungsanlage erteilt werden könne.

Auf Grund obiger Ausführungen sei das geplante Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. h, lit. d und lit. a WRG 1959 unzulässig.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2006 wäre daher schon gemäß § 106 WRG 1959 von der BH abzuweisen gewesen. Da jedoch eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, sei § 111 WRG 1959 einschlägig. Das wasserwirtschaftliche Interesse bestehe bei gegenständlicher örtlicher Situation in einer zentralen Abwasserbeseitigung, da sich die zu entsorgende Liegenschaft des Beschwerdeführers in unmittelbarer örtlicher Nähe zu einer wasserrechtlich bewilligten zentralen Abwasserbeseitigungsanlage, deren Errichtung unmittelbar bevorstehe, befinde. Eine Abwägung des Bedarfes des Beschwerdeführers und des wasserwirtschaftlichen Interesses führe somit ebenfalls zu einer Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich seine Berufung lediglich gegen die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzten Einleitungsgrenzwerte und das Überwachungsintervall zur Untersuchung der absetzbaren Stoffe im Ablauf der technischen Stufe gerichtet hätte; durch die Abweisung seines Antrages vom 4. Dezember 2006 habe die belangte Behörde diesen durch die Berufung vorgegebenen Rahmen überschritten. Für die von ihr getroffene Entscheidung sei sie nicht zuständig gewesen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist die Berufungsbehörde - sofern sie in der Sache selbst zu entscheiden hat - berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Eine Beschränkung der vollen Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde besteht nur insofern, als "Sache" der Rechtsmittelentscheidung der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in dem Umfang ist, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde. Diese Beschränkung ist daher nur in den Fällen gegeben, in denen eine rechtliche Trennbarkeit des im Bescheid enthaltenen Abspruches überhaupt möglich ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1988, 87/08/0125). Wird ein Bescheid nur teilweise angefochten, so ist dennoch Berufungsgegenstand die ganze Sache, wenn der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, 91/04/0159).

Nun bilden die Einleitungsgrenzwerte einen wesentlichen Teil des Spruches, das Kontrollintervall in Bezug auf die absetzbaren Stoffe ist in einem weiteren Spruchteil als Auflage festgelegt. Diese Vorschreibungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hauptinhalt des Bescheides, sodass von einer Trennbarkeit dieser Spruchteile vom Hauptinhalt des Bescheides keine Rede sein kann . Eine Beschränkung der Abänderungsbefugnis der belangten Behörde bestand im vorliegenden Fall daher nicht. Mit der Anfechtung der genannten Vorschreibungen hat der Beschwerdeführer daher das Prozessrisiko des vollständigen Wegfalles der erteilten Bewilligung in Kauf genommen (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 18. September 1967, 619/66).

2. Unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bestreitet der Beschwerdeführer (jeweils näher begründet) das Vorliegen einer wichtigen wasserwirtschaftlichen Planung, das Bestehen eines öffentlichen Interesses an einer flächendeckenden geordneten Abwasserentsorgung in Form einer zentralen Beseitigung anfallender Abwässer sowie das Erfordernis eines Vorteiles im allgemeinen Interesse für die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung.

Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

Unstrittig ist, dass es für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Kleinkläranlage jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 bedarf.

Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

......"

Einer Bewilligung ist die beantragte Kleinkläranlage nur dann zugänglich, wenn dadurch öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

3. Eine Verletzung bestehender Rechte durch die projektierte Anlage hat sich im vorliegenden Verfahren nicht ergeben. Die belangte Behörde stützte die Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung unter Heranziehung der negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, wonach in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet die Abwässer in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden sollten und sich das zu entsorgende Anwesen im Nahbereich einer solchen projektierten und wasserrechtlich bewilligten Anlage befinde, u.a. darauf, dass die geplante Kleinkläranlage mit wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. h WRG 1959 in Widerspruch stehe.

Eine negative Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans kann nur dann zur Versagung der Bewilligung oder zur Abweisung eines Wiederverleihungsantrages führen, wenn darin dargetan wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens bzw. die Wiederverleihungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere, dass die Verwirklichung des Vorhabens öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 beeinträchtigen würde. § 105 WRG 1959 bietet einen Rahmen, in welchem Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung untergebracht werden können. Da § 105 Abs. 1 WRG 1959, wie aus dem Wort "insbesondere" hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muss, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs. 1 WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkommen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2006/07/0032, sowie vom 21. Februar 2008, 2005/07/0124).

Es ist nicht nachvollziehbar, dass die von der belangten Behörde genannten Interessen in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs. 1 WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten öffentlichen Interessen gleichkommen und die Versagung einer Bewilligung tragen würden. So unterlässt es die belangte Behörde, nähere Gründe dafür anzugeben, warum die wasserrechtlich bewilligte zentrale Abwasserbeseitigungsanlage eine "wichtige wasserwirtschaftliche Planung" darstellen sollte und worin der Widerspruch des Projektes des Beschwerdeführers zu einer wichtigen wasserwirtschaftlichen Planung im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. h WRG 1959 liege, der eine Versagung der vom Beschwerdeführer beantragten Bewilligung im Rahmen des § 105 WRG 1959 rechtfertigen würde.

4. Auch der von der belangten Behörde angenommene Widerspruch des Bewilligungsprojektes zu einem öffentlichen Interesse im Sinne des § 105 Abs. 1 WRG 1959, welches nach Ansicht der belangten Behörde in einer "flächendeckenden geordneten Abwasserentsorgung in Form einer zentralen Beseitigung anfallender Abwässer" besteht, trägt die Versagung der Bewilligung nicht.

Sofern die belangte Behörde das öffentliche Interesse an einer "flächendeckenden geordneten Abwasserentsorgung in Form einer zentralen Beseitigung anfallender Abwässer" im Schutz der Umwelt, insbesondere der Gewässer, begründet sieht, ist ihr entgegen zu halten, dass der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die projektierte Kleinkläranlage ausreichend groß bemessen sei und bei guter Wartung auch die für die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage geltenden Grenzwerte erfüllen könne. Der geplante bepflanzte Bodenfilter mit horizontaler Durchströmung führe zu einer Vergleichmäßigung des Ablaufes und stelle dadurch eine Einrichtung zur Ablaufverbesserung dar, wodurch die an sich bessere Reinigungsleistung einer größeren Kläranlage erreicht werde. Da mit der geplanten Kleinkläranlage das öffentliche Interesse an einem guten Gewässerzustand nicht beeinträchtigt werde, bestünden bei Einhaltung näher beschriebener Auflagen aus fachlicher Sicht keine abwassertechnischen Bedenken gegen das beantragte Vorhaben.

Da eine nachteilige Beeinträchtigung der Gewässer durch die Kleinkläranlage somit nicht zu erwarten ist, schlägt die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde fehl.

Die belangte Behörde vertritt darüber hinaus die Auffassung, das öffentliche Interesse an einer "flächendeckenden geordneten Abwasserentsorgung in Form einer zentralen Beseitigung anfallender Abwässer" ergebe sich auch aus § 3 Abs. 1 AAEV sowie der 1. und 3. AEV für kommunales Abwasser.

§ 3 Abs. 1 AAEV lautet:

"§ 3. (1) In einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet sollen die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden. Auf zukünftige Entwicklungen soll dabei Bedacht genommen werden. Bei der Behandlung der Abwässer soll die biologische Reinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung der Reinigungsanlage mit Stickstoff- und Phosphorentfernung angewandt werden."

Wie aus der Verwendung der Worte "sollen" und "grundsätzlich" hervorgeht, handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine generelle Richtlinie, die keinen zwingenden Charakter hat und für sich alleine keine Handhabe für die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung bietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, 93/07/0131, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 6. Juli 2006).

Auch aus der 1. und 3. AEV für kommunales Abwasser lässt sich für das Bestehen eines öffentlichen Interesses an einer zentralen Abwasserbeseitigung, das durch die Errichtung einer Kleinkläranlage gefährdet wäre, nichts gewinnen. Die belangte Behörde meint, aus diesen Verordnungen ergebe sich, dass "in den Fällen, in denen keine unmittelbare örtliche Nähe eines von Abwasser zu entsorgenden Anwesens zu einer zentralen Abwasserreinigungsanlage gegeben sei, eine wasserrechtliche Bewilligung für eine eigene Abwasserentsorgungsanlage erteilt werden könne" und zieht daraus offenbar den Umkehrschluss, dass in den Fällen, in denen eine solche unmittelbare örtliche Nähe eines von Abwasser zu entsorgenden Anwesens zu einer zentralen Abwasserreinigungsanlage gegeben ist, eine wasserrechtliche Bewilligung für eine eigene Abwasserentsorgungsanlage nicht erteilt werden könnte.

Mit den genannten Verordnungen werden Regelungen in Bezug auf die Emissionsbegrenzungen getroffen, die bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer (1. AEV für kommunales Abwasser) bzw. für ein Einzelobjekt in Extremlage (3. AEV für kommunales Abwasser) vorzuschreiben sind. Eine Anordnung, wonach bei Bestehen einer nahe gelegenen zentralen Abwasserreinigungsanlage für eine private Abwasserentsorgungsanlage keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden könnte, findet sich dort nicht.

5. Ebenfalls an der Sache vorbei gehen die Ausführungen der belangten Behörde, dass Kleinkläranlagen nicht so häufig untersucht würden und Fehlfunktionen bei zentralen oder öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen rasch erkannt werden könnten.

Auch damit legt die belangte Behörde keine durch die Errichtung der Kleinkläranlage erfolgende Verletzung eines öffentlichen Interesses dar. Wie schon ausgeführt, hegte der Amtssachverständige bei der Einhaltung bestimmter von ihm vorgeschlagener Auflagen keine Bedenken gegen das verfahrensgegenständliche Projekt. Diese Auflagen, die u. a. Vorschreibungen hinsichtlich der Wartung, Eigenkontrolle und Fremdüberwachung der beantragten Anlage beinhalteten, fanden Eingang in den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine wasserrechtliche Bewilligung sowie die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden (vgl. das hg. Erkenntnis 4. Oktober 1988, 87/07/0141) und da diesfalls nach dem Gutachten des Amssachverständigen keine Beeinträchtigung des Gewässerzustandes stattfindet, durfte der Antrag des Beschwerdeführers mangels Verletzung eines öffentlichen Interesses auf Grund der angeblich effizienteren Kontrolle zentraler oder öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen nicht abgewiesen werden.

6. Wenn der angefochtene Bescheid die beantragte Bewilligung schließlich noch mit dem Argument versagt, dass von der Kleinkläranlage keine "Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten" seien, ist auszuführen, dass ein Bewilligungsprojekt gemäß § 104 Abs. 1 lit. d WRG 1959 zwar hinsichtlich dieser Frage in Rahmen der Vorprüfung zu überprüfen ist; ein Nichtvorliegen von Vorteilen im allgemeinen Interesse ist aber keinesfalls mit einer Verletzung öffentlicher Interessen gleichzusetzen und kann für sich allein daher auch nicht die Versagung einer beantragten Bewilligung tragen.

Die von der Behörde ins Treffen geführten Gründe vermögen daher die Versagung der Bewilligung der Anlage des Beschwerdeführers nicht zu tragen.

7. Einen rechtlich tragbaren Zusammenhang mit der Anschlusspflicht nach § 62 NÖ BauO 1996 hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht hergestellt. Sie hat, offenbar unter Bezugnahme auf den Ausnahmegrund des § 62 Abs. 4 NÖ BauO 1996, lediglich ausgeführt, dass "die beantragte Kleinkläranlage auch nicht bereits vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die zentrale Abwasserreinigungsanlage ausgeführt worden sei, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bereits bestehenden Kleinkläranlagen im Hinblick auf eine Ausnahme vom Anschlusszwang bei Einhaltung der gleichen Grenzwerte durch die Kleinkläranlage und die zentrale Reinigungslange nicht zur sinngemäßen Anwendung komme. Es könne daher dahin gestellt bleiben, ob die bereits wasserrechtlich bewilligte Abwasserreinigungsanlage von einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werde." Offen bleibt dabei, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 62 NÖ BauO 1996 vorliegen.

§ 62 NÖ BauO 1996 lautet auszugsweise:

"§ 62 ......

(2) Die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

(3) Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und

1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und

2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage dem Stand der Technik entspricht und zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und

3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.

......"

Die Bestimmung des § 62 NÖ BauO 1996 über die Anschlusspflicht dokumentiert nun ein grundsätzliches öffentliches Interesse am Anschluss und damit daran, dass Abwässer aus Liegenschaften über einen öffentlichen Kanal abgeleitet werden. Dieses öffentliche Interesse kann auch bei der Prüfung der öffentlichen Interessen nach § 105 WRG 1959 von Bedeutung sein. Es handelt sich dabei aber um kein absolutes Interesse.

§ 62 NÖ BauO 1996 enthält nämlich selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht. Sieht aber das Gesetz selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht vor, dann kann nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass eine Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage bei Bestehen einer Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal aus öffentlichen Interessen von Vornherein unzulässig sei (vgl. die zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1998 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2008, 2005/07/0124, und 2006/07/0123).

Voraussetzung für eine Anschlusspflicht nach § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 wäre jedenfalls, dass die in Rede stehende mit Bescheid der BH vom 6. September 2002 bewilligte zentrale Abwasserreinigungsanlage einen öffentlichen Kanal im Sinne der genannten Bestimmung darstellte. Die Frage dieser rechtlichen Eigenschaft der Abwasserreinigungsanlage kann aber weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Akteninhalt mangels stichhaltiger Hinweise auf den Bewilligungsinhaber und die Art der Errichtung und des Betriebes der Anlage eindeutig beantwortet werden.

So führte der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2006 aus, dass die diesbezügliche wasserrechtliche Bewilligung der Marktgemeinde Ludweis-Aigen erteilt und von der E-AG "übernommen" worden sei. Die Abteilung Siedlungswasserwirtschaft des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung spricht im Schreiben vom 16. Jänner 2007 von einer von der Gemeinde und der EVN-Wasser-GmbH "gemeinsam geplanten" Anlage. Aus dem Vorhalt der BH vom 23. Jänner 2007 ergibt sich, dass die Anlage der Gemeinde von der EVN-Wasser-GmbH "errichtet und übernommen" worden sei.

Es ist daher ungeklärt, ob ein öffentlicher Kanal im Sinne des § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 vorliegt. Die Klärung dieser Frage könnte aber in Bezug auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Kleinkläranlage des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen von Bedeutung sein:

Läge nämlich ein öffentlicher Kanal im Sinne des § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 vor und käme eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. für den Beschwerdeführer nicht in Betracht, so könnte die Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung verweigern, weil selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Frage käme. In diesem Fall bestünde kein Bedarf mehr für die Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über den öffentlichen Kanal würde öffentlichen Interessen widersprechen (vgl. in diesem Sinne die bereits zitierten Erkenntnisse vom 21. Februar 2008).

Läge hingegen kein öffentlicher Kanal vor, oder erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlusspflicht an einen öffentlichen Kanal, so bestünde das letztgenannte öffentliche Interesse nicht; eine Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung der Kleinkläranlage könnte auch darauf nicht gestützt werden.

8. Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen konnte angesichts dessen unterbleiben.

9. Die Kostenentscheidung stützt auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Juli 2008

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