Normen
AVG §52 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs1;
B-VG Art94;
LStG Tir 1989 §74 Abs1;
LStG Tir 1989 §74 Abs2;
StGB §289;
StGB §5;
AVG §52 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs1;
B-VG Art94;
LStG Tir 1989 §74 Abs1;
LStG Tir 1989 §74 Abs2;
StGB §289;
StGB §5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der weiter vorgelegten Beilagen (im Einklang mit dem Inhalt der Verwaltungsakten) geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2007 wurden zum Ausbau der Landesstraße B 100 Drautalstraße Grundflächen unter anderem der Beschwerdeführerinnen enteignet (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin 102 m2 und der Zweitbeschwerdeführerin 90 m2), wofür jeweils eine Entschädigung von EUR 11,40/m2 festgesetzt wurde. Gemäß der Begründung dieses Bescheides beruhte die Festsetzung des Entschädigungsbetrages auf einem Gutachten eines Amtssachverständigen, der als Vergleichswerte Kaufpreise für Flächen in ähnlicher Lage heranzog (genannt sind "KV" - wohl Kaufverträge vom August 1999, Februar 2004, März 2005 und Mai 2005 hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke), woraus eben der Sachverständige zu einem valorisierten Verkehrswert von EUR 11,40/m2 gelangte; die Beschwerdeführerinnen erklärten, dass dieser Preis nicht akzeptiert werden könne, ein Übereinkommen wäre nur bei Zahlung eines Preises von EUR 25,--/m2 möglich bzw. zu erzielen. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführerinnen am
16. bzw. 17. August 2007 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2007 (eingelangt bei der Behörde am 29. August) begehrten die Beschwerdeführerinnen die Wiederaufnahme des Verfahrens (inhaltlich nur hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigungssumme) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG und führten zusammengefasst aus, die zuerkannten Entschädigungsbeträge beruhten auf einem Gutachten des Amtssachverständigen, der, wie er ausgeführt habe, als Vergleichswerte jene Kaufpreise heranzuziehen gehabt habe, die für Flächen in ähnlicher Lage in Bezug auf die Nähe zum gewidmeten Bauland bezahlt worden seien. Die von ihm angegebenen Kaufverträge gebe es aber nicht (wurde eingehend unter Hinweis auf Erhebungen im Grundbuch näher dargelegt, woraus sich Tauschverträge, Kaufverträge anderen Datums u.a. ergeben hätten).
Der Amtssachverständige stehe (daher) im dringenden Verdacht im Sinne des § 289 StBG nicht nur einen falschen Befund, sondern auch ein falsches Gutachten abgegeben zu haben. Da keine einzige Prämisse in seinem Befund stimme, müsse zwangsläufig auch sein Gutachten bei Ermittlung der Vergleichswerte falsch gewesen sein. Damit seien sämtliche Voraussetzungen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückgewiesen, was im Wesentlichen damit begründet wurde, die Beschwerdeführerinnen, die vermeinten, dass die Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gegeben seien, weil ihrer Meinung nach das Gutachten des Sachverständigen "falsch bzw. vorsätzlich falsch erstellt" und daher die Entscheidung durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden sei, übersähen jedoch "die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes", wonach vom allgemeinen Wiederaufnahmsgrund des "Erschleichens" eines Bescheides nur dann gesprochen werden könne, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen veranlasst werde. Der Tatbestand sei insbesondere dann gegeben, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt worden sei. Der Tatbestand "erschleichen" komme daher für das Handeln der Behörde selbst von vornherein grundsätzlich nicht in Betracht.
Da somit schon aus formalrechtlicher Sicht die Anwendung des § 69 Abs. 1 AVG im Beschwerdefall denkunmöglich sei, sei auf den Antrag inhaltlich nicht weiter einzugehen gewesen
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerdeführerinnen haben über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt gegeben, bei Gericht nicht die Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung beantragt zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschwerdeführerinnen weiters Gelegenheit gegeben, zur Rechtsansicht, der Wiederaufnahmeantrag könnte im Hinblick auf die Möglichkeit, das Gericht anzurufen, unzulässig sein, Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerinnen haben dazu eine Äußerung (vom 17. Jänner 2008) erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006 anzuwenden. Die Enteignung ist in den §§ 61 bis 74 geregelt. Gemäß § 75 Abs. 1 lit. c ist die Landesregierung Behörde in allen Enteignungsangelegenheiten.
§ 74 leg. cit. lautet:
"§ 74
Gerichtliche Festsetzung der Vergütung
(1) Der Enteigner sowie die Enteigneten und die Nebenberechtigten können, sofern nicht ein Übereinkommen nach § 69 bzw. nach § 73 Abs. 3 abgeschlossen wurde, innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Vergütung bzw. der Rückerstattungsbetrag festgesetzt wurde, deren (dessen) Neufestsetzung beim Landesgericht Innsbruck beantragen.
(2) Mit der Anrufung des Landesgerichtes Innsbruck tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruches über die Vergütung bzw. über den Rückerstattungsbetrag außer Kraft. Die Verpflichtung des Enteigners nach § 71 Abs. 1 oder 2 zur Zahlung bzw. Hinterlegung des im Enteignungsbescheid festgesetzten Vergütungsbetrages sowie die Verpflichtung des Enteigneten nach § 73 Abs. 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 zur Zahlung des im Rückübereignungsbescheid festgesetzten Rückerstattungsbetrages werden hierdurch nicht berührt.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung bzw. des Rückerstattungsbetrages kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Stimmt dieser der Zurückziehung zu, so gilt dies als ein Übereinkommen über die im Bescheid festgesetzte Vergütung bzw. über den im Bescheid festgesetzten Rückerstattungsbetrag, sofern der Enteigner und der Enteignete bzw. der Nebenberechtigte nichts anderes vereinbaren.
(4) Auf das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bzw. des Rückerstattungsbetrages ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, sinngemäß anzuwenden."
§ 69 AVG lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltendgemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."
Der Wiederaufnahmeantrag wurde auf eine behauptete gerichtlich strafbare Handlung des Amtssachverständigen gestützt. Ein im Sinne des § 289 StGB falsches Gutachten eines Amtssachverständigen, dessen Erstattung gerichtlich strafbar ist, das demnach vorsätzlich abgelegt wurde - die inhaltliche Unrichtigkeit allein genügt nicht (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1990, Zl. 86/07/0071, und vom 21. September 1951, Slg. Nr. 2236/A) ist an sich ein tauglicher Wiederaufnahmegrund, was die belangte Behörde verkannt hat (zum Wiederaufnahmegrund der gerichtlich strafbaren Handlung siehe Walter/Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 584, Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht (2002), Rz 579, oder auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 1467 Anmerkung 9).
Die Beschwerde ist aber dennoch im Ergebnis nicht berechtigt:
Im Beschwerdefall wurde die Wiederaufnahme (nämlich betreffend den Entschädigungsausspruch) zu einem Zeitpunkt beantragt, zu welchem die Frist zur Anrufung des Gerichtes noch offen war; mit einer Anrufung des Gerichtes (die sodann nicht erfolgte) wäre der Ausspruch über die Vergütung außer Kraft getreten (§ 74 Abs. 1 und Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes). Zu prüfen ist, ob ein Wiederaufnahmeantrag in einer solchen prozessualen Konstellation zulässig ist.
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme ist nach § 69 Abs. 1 AVG zunächst, dass das Verwaltungsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist und gegen ihn ein (ordentliches) Rechtsmittel nicht (mehr) zulässig ist, der Bescheid also formell rechtskräftig ist. Der Grund dieser Beschränkung wird darin gesehen, dass im Verfahren über ordentliche Rechtsmittel, insbesondere im Berufungsverfahren, kein Neuerungsverbot besteht, und daher Mängel des Bescheides in jeder Richtung geltend gemacht werden können, ohne dass es einer Wiederaufnahme des unterinstanzlichen Verfahrens bedürfte (siehe dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 310; Walter/Mayer, aaO, Rz 582; Walter/Thienel, aaO, 1466). Weiters wird im Schrifttum, gestützt auf das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1982, Zl. 821/80 (in einer Sozialversicherungssache) die Auffassung vertreten, dass auch die Möglichkeit, einen Bescheid durch Klage bei einem ordentlichen Gericht - im Wege der "sukzessiven Kompetenz" - zum Wegfall zu bringen, einer Wiederaufnahme entgegensteht, wenn vor dem Gericht die entscheidungsrelevanten Umstände geltend gemacht werden können, und eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens erst dann zulässig ist, wenn die Klagsfrist abgelaufen ist (Thienel, aaO, unter Hinweis auf Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 249 f, 580 f; Hengstschläger, aaO, Rz 578; Walter/Mayer, aaO, Rz 582; Walter/Thienel, aaO, 1466).
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser - auch durch das genannte hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1982, Zl. 821/80, vorgezeichneten - Auffassung an. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt der Ausspruch über die Vergütung außer Kraft; im gerichtlichen Verfahren können ohne Beschränkung durch ein Neuerungsverbot sämtliche Umstände geltend gemacht werden, die für die Festsetzung (hier: für eine nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen höhere Festsetzung) der Entschädigungssumme maßgeblich sind.
Die Beschwerdeführerinnen halten dem in ihrer Stellungnahme (vom 14. Jänner 2008) entgegen, der Begriff der "sukzessiven Kompetenz" würde völlig ausgehöhlt, würde man dieser Ansicht folgen. Wenn Fehler in dem dem Gerichtsverfahren vorgeschaltenen Verwaltungsverfahren nicht in diesem Verwaltungsverfahren selbst behoben werden könnten und dürften, stelle sich die Frage, wozu dann überhaupt ein Verwaltungsverfahren abgeführt werden solle. Diese Auffassung wäre geradezu eine Einladung, das Verwaltungsverfahren mit besonderer Sorglosigkeit zu führen, weil ein Rechtsmittel ohnedies ausgeschlossen sei und die Partei ja das Gericht anrufen könne, dies könne nicht die Absicht des Gesetzes sein. Darüber hinaus sei nicht zu übersehen, dass sie durch das fehlerhaft gebliebene Verwaltungsverfahren finanzielle Aufwendungen für die Vertretung im Verwaltungsverfahren gehabt hätten, die bei Unzulässigkeit einer Korrektur des fehlerhaften Verwaltungsverfahrens mit verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitteln ein völlig verlorener Aufwand gewesen wären. Die Anrufung des Gerichtes könne wohl nur ultima ratio sein: erst wenn ein den gesetzlichen Kriterien entsprechendes Verwaltungsverfahren abgeschlossen worden sei, könne die rechtssuchende Partei auf den gerichtlichen Weg verwiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich diesen Überlegungen nicht anzuschließen: Bei der sukzessiven Zuständigkeit ist ausnahmsweise zunächst die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde, der Rechtsmittelweg hingegen an das Gericht vorgesehen. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltentrennung muss dabei das Außerkrafttreten der Entscheidung der Verwaltungsbehörde mit der Anrufung des Gerichtes, also mit der Inanspruchnahme des Rechtsmittels verbunden sein. Ungeachtet dessen handelt es sich um ein Verfahren, bei dem zunächst eine Verwaltungsbehörde entscheidet. Die Anrufung des Gerichtes ist in diesem System nicht die "ultima ratio", sondern das "normale" Rechtsmittel, das zu ergreifen ist, wenn man die verwaltungsbehördliche Entscheidung in der Rechtsmittelfrist bekämpfen will. Lässt man die Frist verstreichen, steht nur mehr die Möglichkeit der Wiederaufnahme mit ihren eingeschränkten Möglichkeiten offen. Voraussetzung für den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist. Dieses Rechtsmittel, das in der Frist des § 74 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes vorgesehen ist, ist im Beschwerdefall die Anrufung des Gerichtes.
Daraus folgt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen wurde.
Da sich somit schon auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2008
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