VwGH 2007/06/0113

VwGH2007/06/011325.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des CF in A, vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1/IV, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. März 2007, Zl. Ve1-8-1/309-11, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Ing. Mag. MS in A, vertreten durch Rechtsanwälte KG Kasseroler & Partner in 6010 Innsbruck, Lieberstraße 3/I), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 2001 §25 Abs3 litc;
BauRallg;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litc;
BauRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bauansuchen vom 19. September 2004 (bei der Gemeinde A eingelangt am selben Tag) beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für ein Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 573/5, KG A. (mit dem Einreichplan 04-02 vom November 2004 und der Vermessungsurkunde vom 8. November 2004).

Für das Baugrundstück gilt der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan, vom Gemeinderat beschlossen am 26. April 2004 (genehmigt von der Tiroler Landesregierung am 29. September 2004, in Kraft getreten nach entsprechender Kundmachung am 19. Oktober 2004). Darin ist für das Baugrundstück

u. a. vorgesehen, dass die talseitige Wandhöhe 7,50 m maximal zu betragen hat, als oberster Punkt des Gebäudes wurden 10,50 m festgelegt (ein Bezugspunkt ist dazu nicht bestimmt), weiters die Zahl der oberirdischen Geschoße mit 2.

Nach den Einreichplänen ist ein Gebäude mit Kellergeschoß, Erd- und 1. Obergeschoß geplant. Das Gebäude ist am Hang gelegen, der insbesondere nach Süden abfällt. Die Südseite des Gebäudes, an der auch das Kellergeschoß in Erscheinung tritt, ist ins Tal gerichtet. Vor dem Erdgeschoß befindet sich eine Terrasse über der Garage. Im ersten Obergeschoß ist nach Süden, Südosten bzw. nach Norden hin gleichfalls eine Terrasse vorgesehen. Die Gebäudefront der drei Geschosse an der Südseite verläuft daher in drei Stufen.

Der Bausachverständige Ing. M.F. stellte in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 fest, dass die Vorgaben des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes eingehalten seien.

Der Bürgermeister erteilte dem Bauvorhaben mit Bescheid vom 14. November 2005 unter Auflagen die baurechtliche Bewilligung.

Der Mitbeteiligte, der Eigentümer des zum Baugrundstück nordwestlich gelegenen Grundstückes Nr. 574/5, KG A., das am Hang über dem Baugrundstück liegt, ist, erhob dagegen Berufung. Er machte insbesondere die Nichteinhaltung der talseitigen Wandhöhe und des höchsten Gebäudepunktes durch das Projekt geltend (auch Letzteres offensichtlich bezogen auf die talseitige Gebäudefront).

Der Bausachverständige Ing. M.F. führte in seiner Stellungnahme vom 23. Jänner 2006 neuerlich aus, dass die Vorgabe von zwei Vollgeschoßen, die vorgeschriebene talseitige Wandhöhe mit höchstens 7,50 m bzw. der höchste Punkt des Gebäudes mit 10,50 m durch die vorliegende Einreichplanung eingehalten werde. Durch die Gliederung des Gebäudes (gemeint ist damit offensichtlich die gestufte Gebäudefront an der Südseite mit den nach Süden gerichteten Terrassen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) sei, wie auf den vorliegenden Plänen ersichtlich, die maßgebende Höhe in der Ostansicht maximal 6,90 m. In der vorhandenen Südansicht sei der maximale Höhenpunkt ebenfalls mit 6,90 m dargestellt.

Der Bürgermeister wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2006 als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer legte mit dem am 2. Februar 2004 bei der Gemeinde eingelangten Schriftsatz Tekturpläne mit den geforderten Ergänzungen (insbesondere Angaben betreffend die maßgebenden Gebäudehöhen in den Ansichten; Einreichplan 06-01 vom Februar 2006) vor.

Der Mitbeteiligte stellte in der Folge einen Vorlageantrag. Der Gemeindevorstand der Gemeinde A trug dem Beschwerdeführer in Erledigung der Berufung mit Bescheid vom 20. Februar 2006 auf, vor Beginn der Aushubarbeiten einen Bauverantwortlichen für die Durchführung des Bauvorhabens - bis Fertigstellung des Rohbaus - der Baubehörde namhaft zu machen, weiters während der Aushubarbeiten einen Bodenmechaniker heranzuziehen, eine Beweissicherung des Objektes vor Baubeginn durchzuführen und Tekturpläne (dreifach) mit den nach der Planunterlagenverordnung erforderlichen, noch fehlenden Inhalten der Behörde binnen 14 Tagen vorzulegen (u.a. den für die Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Gebäudehöhen in den Ansichten).

Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten mit Bescheid vom 5. April 2006 Folge, behob den bekämpften Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit an den Gemeindevorstand der Gemeinde A. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Vorstellung insofern Berechtigung zukomme, als auf Grund der vorgelegten Planunterlagen eine Bauhöhenverletzung nicht nur nicht auszuschließen, sondern sehr wahrscheinlich sei. Auf der Grundlage der in Bezug auf die Einmessung von Höhen und die Darstellung von Geländeveränderungen sehr dürftigen Planunterlagen (u.a. Tekturplan des Dipl. Ing. H. vom Februar 2006, ident mit dem Einreichplan des Dipl. Ing. H. vom November 2004) sei davon auszugehen, dass die maximale Bauhöhe von 10,5 m überschritten werde. Die Zusammenschau von Schnitt A-A und Südansicht ergebe, dass zu den 8,11 m gemessen vom bemaßten Erdgeschoßniveau (752,78 üdM) auch noch die Höhe des nach vorne hin offenen Kellergeschoßes hinzugerechnet werden müsse. Dies auch unter Berücksichtigung des geringfügigen Geländeanstieges westlich der Garage (vgl. Südansicht). Offenbar seien im Süden keine Geländeveränderungen vorgenommen worden. Die gedachte Linie vom Giebel bis zum Schnittpunkt dieser Linie mit dem Geländeniveau (ein wenig westlich der Garage) überschreite das Maß von 10,5 m deutlich. Auch eine Verletzung der bebauungsplanmäßig festgelegten talseitigen Wandhöhe von 7,5 m sei an dieser Stelle sehr wahrscheinlich. Der Gemeindevorstand werde im fortgesetzten Verfahren dafür Sorge zu tragen haben, dass vom Bauwerber die vorgelegten mangelhaften Planunterlagen dahingehend ergänzt und verbessert werden, dass die allfällige Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Bauhöhe (konkret der talseitigen Wandhöhe von 7,50 m und des höchsten Punktes des Gebäudes von 10,50 m) auch für Außenstehende ersichtlich sei.

Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Der Sachverständige Ing. M.F. nahm in der Äußerung vom 8. Mai 2006 neuerlich u.a. zur Einhaltung der talseitigen Wandhöhe und des höchsten Punktes des Gebäudes - wie in seiner Stellungnahme vom 23. Jänner 2006 - Stellung.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde A wies die Berufung des Mitbeteiligten mit Bescheid vom 23. Mai 2006 neuerlich als unbegründet ab. Zur Bauhöhe führte er insbesondere aus, dass die vorgeschriebene talseitige Wandhöhe und der vorgeschriebene höchste Punkt des Gebäudes in der vorliegenden Planung eingehalten werde. Durch die Gliederung des Gebäudes sei die maßgebende Höhe an der Ostansicht maximal 7,50 m. Dies sei im Plan eingetragen. In der vorhandenen Südansicht sei der maximale Höhenpunkt ebenfalls mit 6,90 m dargestellt.

Der Mitbeteiligte erhob dagegen Vorstellung.

Der von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige Dipl. Ing. M.S. stellte in seinem Schriftsatz vom 12. Juli 2006 fest, dass die Planunterlagen nicht der Planunterlagenverordnung 1998 entsprächen, die Höhenangaben auf Grund der unvollständigen Pläne nicht nachvollziehbar seien und das Bauvorhaben die talseitige Wandhöhe signifikant überschreite, wenn man diese auf Grund der unvollständigen Daten der vorliegenden Pläne ermittle. Die maximale Wandhöhe und Gebäudehöhe ergebe sich im Bereich des Giebels (vom First bis zum geradlinig interpolierten Gelände) mit 9,2 m. Der höchste Punkt des Gebäudes mit 10,5 m werde dagegen nicht überschritten.

Die belangte Behörde gab der Vorstellung des Mitbeteiligten mit Bescheid vom 24. August 2006 Folge, behob den bekämpften Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde A. Sie verwies in der Begründung im Besonderen auf das angeführte Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. M.S. und führte im Wesentlichen aus, dass im fortgesetzten Verfahren zunächst vom Beschwerdeführer Planunterlagen einzufordern seien, die der Planunterlagenverordnung 1998 entsprächen und aus denen die Höhenangaben und die sonstigen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des geplanten Bauvorhabens nötigen Daten und Maße klar hervorgingen. Dann werde der Gemeindevorstand neu zu entscheiden haben. Es werde darauf hingewiesen, dass der Mitbeteiligte lediglich die Verletzung ihn betreffender subjektiv-öffentlicher Interessen gemäß § 25 Abs. 3 Tir. Bauordnung 2001 geltend machen könne. Darüber hinaus habe die Gemeinde der Bindungswirkung der Vorstellungsentscheidung vom 5. April 2006 dahingehend nachzukommen, als bereits dort die Einholung von vollständigen Planunterlagen aufgetragen worden sei.

Der Gemeindevorstand forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 30. August 2006 auf, ehestens Planunterlagen gemäß beiliegender Planunterlagenverordnung einzubringen. Der Beschwerdeführer legte den Einreichplan vom Oktober 2006 vor.

Der Sachverständige Architekt Dr. G.C. erstattete in der Folge zur Frage der Einhaltung der im Bebauungsplan verordneten Bebauungsregeln das Gutachten vom 20. Dezember 2006. Dieser Sachverständige ermittelte den höchsten Gebäudepunkt ausgehend von dem südseitigen Geländeniveau vor dem Kellergeschoss mit einem Höhenunterschied bis zum First von 10,87 m. Bei der Berechnung der talseitigen Wandhöhe, die nach Süden bzw. nach Südosten ersichtlich sei, ging der Sachverständige im Hinblick darauf, dass das im Westen anschließende Gelände 753,23 m über Adria liege und nach Osten hin im Bereich der Garagenvorfahrt das anschließende Gelände auf 750,02 m anzunehmen sei, von einer interpolierten Geländehöhe von 751,63 m aus. Daraus ergab sich für ihn eine talseitige Wandhöhe bis zum First von 9,26 m (der Sachverständige beurteilte die abgestufte Gebäudefront als eine durchgehende Front). Abschließend stellte dieser Sachverständige fest, dass mit geringfügigen Änderungen im Bereich des Zuganges zum Wohnhaus im Kellergeschoß bzw. im Bereich der westseitigen Geländeanschüttungen mit Errichtung einer Begrenzungsmauer auf der Terrasse und einer kleinen Hangstützmauer bei der Garage im Südwesten im Erdgeschoß eine Verbesserung insofern herbeigeführt werden könne, sodass dann beide Werte eingehalten werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0146, die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den bereits erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2005 als unbegründet ab. Der Mitbeteiligte hatte sich nicht gegen die allein bindenden tragenden Aufhebungsgründe gewandt.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde A wies die Berufung des Mitbeteiligten mit Bescheid vom 10. Jänner 2007 neuerlich als unbegründet ab. Er führte dazu zur Frage der Einhaltung der talseitigen Wandhöhe und des festgelegten höchsten Gebäudepunktes aus, dass sich die seitens des Raumplaners aufgezeigte Überschreitung der talseitigen Wandhöhe bzw. des festgelegten höchsten Gebäudepunktes auf die Südseite des Bauvorhabens bezögen, die sich auf der dem Grundstück des Mitbeteiligten abgekehrten Seite befinde. Aus § 25 Abs. 3 Tir. BauO 2001 ergebe sich, dass die Geltendmachung von im Einzelnen angeführten materiellen Nachbarrechten nur insofern in Betracht komme, als subjektivöffentliche Rechte des betreffenden Nachbarn durch die Erteilung der Baubewilligung beeinträchtigt werden könnten. Nach dieser Bestimmung könne die Nichteinhaltung näher angeführter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend gemacht werden, soweit diese auch ihrem Schutz dienten. Eine Beeinträchtigung von Nachbarinteressen des Mitbeteiligten durch die Nichteinhaltung der Vorgaben des Bebauungsplanes an der Südseite des Bauvorhabens scheide demzufolge bereits auf Grund der Situierung des Grundstückes des Mitbeteiligten aus.

Es folgt in diesem Bescheid eine Fotodokumentation der Baustelle mit dem im Rohbau bereits fertig gestellten Bauvorhaben, aus der nach Ansicht der Berufungsbehörde ersichtlich sei, dass der Mitbeteiligte durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben keinesfalls in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könne. Das Bild 1 zeige, dass das Haus des Mitbeteiligten oberhalb der Baustelle gelegen sei, das Dach des Bauvorhabens rage gerade bis an das Erdgeschoß des Wohnhauses des Mitbeteiligten. Bild 3 zeige das Wohnhaus aus nördlicher Richtung, wenn sich der Mitbeteiligte in seinem Garten am südöstlichen Eck befinde. Man sehe auf diesem Bild das Obergeschoß des Bauvorhabens und das Dach (Giebelbereich). Aus Bild 4 sei das Bauvorhaben vom Boden des Grundstückes des Mitbeteiligten aus zu ersehen (von dort aus ist nur das Dach des Bauvorhabens zu sehen). Bild 5 zeige das Wohnhaus bei aufrechter Position im Garten des Mitbeteiligten (darauf ist das Dach des Bauvorhabens, ein Teil des 1. Obergeschoßes und ein ganz kleiner Teil des Erdgeschoßes zu sehen).

Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Bescheid Folge, behob den Berufungsbescheid vom 10. Jänner 2007 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde A. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass nach dem raumplanerischen Gutachten des Architekt Dr. G.C. vom 20. Dezember 2006 das gegenständliche Bauvorhaben zwei Festlegungen des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes, nämlich die talseitige Wandhöhe und den höchsten Gebäudepunkt nicht einhalte. Der belangten Behörde liege ein Konvolut von Planunterlagen für das gegenständliche Bauvorhaben vor. In keinem dieser Pläne sei den von dem Sachverständigen Architekt Dr. G.C. gestellten Anforderungen in Bezug auf die Konformität zum Bebauungsplan Rechnung getragen worden. Zudem ließe sich mangels Anbringung von Genehmigungsvermerken bei auch nur einer der im Akt befindlichen Planunterlagen nicht entnehmen, welche der Planunterlagen der Berufungsentscheidung vom 10. Jänner 2007 im Zusammenhang mit der erstinstanzlich erteilten Baubewilligung zu Grunde gelegen seien.

Fußend auf diesen Entscheidungsgrundlagen und in Ermangelung einer planerischen Modifikation des Bauprojektes im Sinne der Empfehlung des raumplanerischen Gutachtens erscheine es daher unverständlich, wie die Berufungsbehörde in Kenntnis der Verstöße gegen den bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan die am 14. November 2005 verfügte Baubewilligung bestätigen habe können. Das bloße Abstellen "auf das (verfehlte) Nichtvorliegen der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Rahmen der gegenständlichen Berufungsentscheidung" lasse die strafrechtliche Tragweite wissentlicher Rechtsverletzungen durch Gemeindeorgane vollkommen außer Betracht. Zudem sei dem Vorstellungsvorbringen, wonach die Konformität des Bauvorhabens zu einem im Bebauungsplan festgelegten höchsten Punkt des Gebäudes als subjektivöffentliches Nachbarrecht von jedem Nachbarn geltend gemacht werden könne, zuzustimmen, sodass der bekämpfte Berufungsbescheid neben den erwähnten objektiven Rechtswidrigkeiten auch noch zu einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geführt habe. Im fortgesetzten Verfahren werde daher der Beschwerdeführer als Bauwerber durch Vorlage geeigneter Planunterlagen sein Vorhaben derart zu modifizieren haben, dass den Festlegungen des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes entsprochen werde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 35/2005, anzuwenden.

Gemäß § 25 Abs. 3 TBO 2001 sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender Bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

"c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe".

Der im vorliegenden Fall anzuwendende allgemeine und ergänzende Bebauungsplan sieht - wie bereits erwähnt - für das Baugrundstück eine talseitige Wandhöhe von 7,50 m, 2 oberirdische Geschoße und einen obersten Punkt des Gebäudes von 10,50 m vor, ohne einen Bezugspunkt (etwa über Adria) anzugeben.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der mitbeteiligten Partei kein Nachbarrecht im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechtes zukomme, soweit die angeblich entgegen dem Bebauungsplan überhöhte talseitige Gebäudefront von ihm beanstandet werde, da gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe dahin eingeschränkt worden sei, dass der Nachbar nur eine Verletzung der ihm zugewendeten Gebäudefront durchsetzen könne (Hinweis auf Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, S 245, und u.a. das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 1977, Slg. Nr. 9338/A). Das Grundstück der mitbeteiligten Partei liege nordwestlich zu dem Grundstück des Beschwerdeführers, die beanstandete talseitige Gebäudefront sei südöstlich ausgerichtet.

Diesem Vorbringen ist zu folgen. Jene Gebäudefront, in Bezug auf die die Einhaltung dieses höchsten Punktes des Gebäudes im vorliegenden Verfahren umstritten ist, ist die vom Beschwerdeführer abgekehrte Gebäudefront. Hinzu kommt, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben an einem Hang unterhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers gelegen ist, sodass die dem Beschwerdeführer zugekehrte Seite des Gebäudes, wie dies die in die letzte Berufungsentscheidung eingearbeiteten Bilder zeigen, maximal in der Weise in Erscheinung tritt, dass für ihn das Dach des geplanten Gebäudes bzw. ein Teil des Obergeschoßes in Erscheinung tritt. Maßgebliche Funktion des in der Bauordnung eingeräumten Rechtes auf Einhaltung der Gebäudehöhe ist es, für den Nachbarn einen bestimmten Lichteinfallswinkel für sein Grundstück zu garantieren. Gerade im Sinne dieser Funktion von Bestimmungen über die Gebäudehöhe hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu anderen Bauordnungen das Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe in der Weise präzisiert bzw. eingeschränkt, dass der Nachbar jeweils nur eine Verletzung der ihm zugewendeten Gebäudefront durchsetzen kann (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, S 245, und die dort angeführte hg. Judikatur). Die vom Mitbeteiligten geltend gemachte Nichteinhaltung des höchsten Punktes des Gebäudes bezieht sich auf einen Basispunkt an der seinem Grundstück abgekehrten südostseitigen Gebäudefront. Auch bei einer allfälligen Überschreitung des festgelegten obersten Punktes des Gebäudes auf dieser Gebäudeseite, wird der Mitbeteiligte dadurch in seinem ihm in Bezug auf die ihm gegenüberliegende, nordseitige Gebäudeseite zustehenden Recht auf Einhaltung des obersten Punktes des Gebäudes nach dem Bebauungsplan dadurch nicht verletzt, zumal keine Überschreitung eines absolut festgesetzten Höhenpunktes (über Adria) vorliegt.

Dadurch dass die belangte Behörde grundsätzlich von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass der Mitbeteiligte im Recht auf Einhaltung des höchsten Punktes des Gebäudes nach dem Bebauungsplan hinsichtlich der südseitigen Gebäudefront des Bauvorhabens verletzt sein kann, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Angemerkt wird abschließend, dass sämtliche bisher vorgelegte Einreichpläne ein und dasselbe Bauvorhaben betroffen haben und darstellen. Es erfolgten lediglich Präzisierungen hinsichtlich der Angaben insbesondere zur talseitigen Gebäude- bzw. Wandhöhe.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. November 2008

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