VwGH 2007/05/0228

VwGH2007/05/022823.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des S in Wien, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Loquaiplatz 13/19, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Jänner 2007, Zl. MA 64 - 4992/2006, betreffend Gebrauchserlaubnis, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs8;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs6;
AVG §13 Abs8;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 2. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Benützung des öffentlichen Straßengrundes durch "Verschönerung und Vergrößerung des bereits bestehenden Standes" in 1050 Wien, Rechte Wienzeile/Pilgrambrücke. Unter der Rubrik "vorgesehene Betriebsart bzw. zur Abgabe vorgesehene Waren" enthält das Ansuchen den Vermerk "Verkaufskiosk (Imbiss)". Den diesem Antrag beigelegten Plänen ist zu entnehmen, dass an Stelle eines bestehenden Verkaufsstandes im Bereich der Pilgrambrücke/Rechte Wienzeile ein 3,20 m langer, 2,20 m breiter und 2,79 m hoher Kiosk errichtet werden soll, dessen Südseite plangemäß 4,35 m vom Fahrbahnrand der Rechten Wienzeile und dessen Nordseite 2 m von dem auf der Pilgramgasse liegenden Holland Blumen Mark entfernt sein sollen. Der Eingang zu diesem Kiosk ist von der Nordseite (bei der zum Holland Blumen Mark liegenden Durchgangsbreite von 2 m) her vorgesehen. An sämtlichen Seiten des projektierten Kiosks sind Verkaufs-/Konsumationspulte in der Breite von jeweils 0,3 m geplant.

Die MA 46, Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten gab zum Antrag des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2006 eine negative Stellungnahme wegen der zu erwartenden Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs ab.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 59, vom 31. Mai 2006 wurde die beantragte Bewilligung versagt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Es ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch die beantragte Umgestaltung des Kiosk beeinträchtigt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher diese Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2007, B 504/07-7, ablehnte. Die Beschwerde wurde gleichzeitig gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtete sich der Beschwerdeführer zunächst durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erteilung der beantragten Gebrauchserlaubnis verletzt.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass in einem anderen Verfahren betreffend die Erteilung der Gebrauchserlaubnis mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 59, vom 17. April 2008 nunmehr am identen Standort eine Gebrauchserlaubnis zur Aufstellung eines transportablen Straßenstandes zum Zwecke des Verkaufes von Speisen einfacher Art, alkoholfreien Getränken und Bier in geschlossenen Gebinden unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden sei, es werde daher auf eine Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde in materieller Hinsicht verzichtet.

Infolge dieses Verzichtes des Beschwerdeführers ist nach Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde sein Rechtsschutzinteresse an einer Erledigung seiner Beschwerde und damit auch die Möglichkeit des Beschwerdeführers, in seinen Rechten verletzt zu werden, nachträglich weggefallen. Dies hat die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG zur Folge (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. September 1990, Zl. 88/05/0220, und vom 28. Juni 1994, Zl. 94/05/0013).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf § 58 Abs. 2 VwGG. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden."

Der Beschwerdeführer ist auf Grund folgender Erwägungen kostenersatzpflichtig:

Das vom Beschwerdeführer zur Bewilligung eingereichte Vorhaben zum Aufstellen eines transportablen Straßenverkaufsstandes (Imbissstandes) in Wien 5., Rechte Wienzeile/Pilgrambrücke, bedarf einer Gebrauchserlaubnis im Sinne des § 2 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (in der Folge: GAG).

Die belangte Behörde hat die beantragte Bewilligung - gestützt auf das von ihr im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen - deshalb versagt, weil bei Errichtung des vom Beschwerdeführer geplanten Verkaufsstandes eine Behinderung des Fußgängerverkehrs entstünde. Die Aufstellung des beantragten Verkaufsstandes würde die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen.

Die Gebrauchserlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 2 GAG zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere auch die Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, entgegenstehen. Die beantragte Bewilligung zur Sondernutzung der hier gegenständlichen öffentlichen Verkehrsfläche - wie vom Beschwerdeführer beantragt - kann daher nur dann erteilt werden, wenn bei Aufstellung des Kiosks und dem damit verbundenen Betrieb als Imbissstand die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des hievon betroffenen Fußgängerverkehrs auf dieser Verkehrsfläche gewährleistet wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0236, mit weiteren Nachweisen).

Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil in dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde angenommen worden sei, dass Kunden bei einem Konsumationspult, welches an der der Rechten Wienzeile zugewandten Südseite des Standes angebracht sei, verweilen würden. Dies widerspräche jedoch der tatsächlichen Ausführung des mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 46, vom 14. Juli 2006 genehmigten Verkaufsstandes, welcher sogar kleiner als genehmigt ausgeführt worden sei. Der bestehende Verkaufsstand weise keine Verkaufs-/Konsumationspulte in Richtung Süden zur Rechten Wienzeile hin auf. Am Verkaufsstand sei lediglich ein Pult (Lümmelbord) angebracht und zwar beim Ausgabefenster in Richtung Westen zum U-Bahngebäude hin. Die Berechnung des Gutachtens sei daher falsch. Dem Gutachten lägen nicht die tatsächlichen räumlichen und baulichen Gegebenheiten zu Grunde.

Verfahrensgegenständlich sei der genehmigte Verkaufsstand.

Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis zur Sondernutzung gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist nur auf Antrag zulässig (§ 2 Abs. 1 leg. cit.). Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind alle die für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (Pläne, Grundbuchsabschriften, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer, u.dgl.) beizuschließen (siehe § 2 Abs. 6 GAG). Wie das Baubewilligungsverfahren ist daher das Verfahren um Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ein Projektgenehmigungsverfahren. Es ist der in den genannten Unterlagen zum Ausdruck gebrachte Wille des Antragstellers entscheidend (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0297, zum Baubewilligungsverfahren). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 1978, VwSlg. 9.513/A).

Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte nicht die tatsächlichen Gegebenheiten an Ort und Stelle berücksichtigt, verkennt daher den der Behörde zu Grunde gelegten Entscheidungsgegenstand (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/05/0147, und vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0243).

Der im Antrag für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis genannte Standort ist für das Verfahren ebenso als wesentlich zu betrachten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0236), wie dessen Ausgestaltung und die Art des beantragten Gebrauchs.

Die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 46, vom 14. Juli 2006 für den auch im Beschwerdefall genannten Standort bewilligte Gebrauchserlaubnis stimmt nicht mit der im Beschwerdefall beantragten Gebrauchserlaubnis überein. Im Beschwerdefall ist auf Grund der Ausgestaltung des Kiosks und der vorgesehenen Nutzung ein größerer Platzbedarf für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes wegen der geplanten Verkaufs- und Konsumationspulte erforderlich. Darauf hat der Amtssachverständige im Gutachten ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat auch nach Kenntnis dieses von ihm im Verwaltungsverfahren inhaltlich nicht bekämpften Gutachtens von der Änderung des eingereichten Projektes Abstand genommen. Mit dem nunmehr in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, die belangte Behörde hätte die beantragte Gebrauchserlaubnis durch Vorschreibung einer als projektsändernd zu beurteilenden Auflage des Inhalts, dass kein Ablagepult in Richtung Rechte Wienzeile errichtet werden dürfe, erteilen müssen, vermag daher der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil er im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde trotz Kenntnis der die Abweisung seines Ansuchens indizierenden Ermittlungsergebnisse seinen Antrag aufrecht erhalten und damit zu erkennen gegeben hat, dass für ihn die Ausführung des Projektes in der dem Antrag zu Grunde liegenden Ausgestaltung wesentlich ist. Welche Speisen vom Beschwerdeführer angeboten werden, ist für die Beurteilung der Beschwerdesache nicht von Bedeutung, weil es für die Beurteilung, ob die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs durch den Kiosk beeinträchtigt wird, auf den Platzbedarf des Imbissstandes bei aufrechtem Betrieb ankommt, der durch seine bauliche Ausgestaltung vorgegeben ist.

Gegen die Schlüssigkeit des von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachtens bestehen auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer keine inhaltlichen Bedenken gegen dieses Gutachten vorgebracht. Mit seinen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen, die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens anzweifelnden, fachlich nicht fundierten, laienhaften Ausführungen, vermag der Beschwerdeführer keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens zu erzeugen.

Der Sachverständige hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von ihm herangezogenen Richtlinien der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr den Stand der Technik in diesem Bereich wiedergeben. Dass dies nicht der Fall wäre, hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen.

Verfehlt ist auch das Beschwerdevorbringen, dass eine bloße "Sortimentsänderung" vorläge. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer die Errichtung eines neuen Kiosks beantragt. Die belangte Behörde hat auch nicht den Verkauf bestimmter Produkte untersagt, sondern die Erteilung der Gebrauchserlaubnis für einen Kiosk in bestimmter Ausgestaltung und Art verweigert.

Die belangte Behörde hat somit den Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren ermittelt und ihre Entscheidung, gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten ihres Amtssachverständigen, widerspruchsfrei begründet.

Wien, am 23. Juni 2008

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