VwGH 2007/03/0210

VwGH2007/03/021025.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der ONE GmbH in Wien, vertreten durch Juconomy Rechtsanwälte GbR, 1010 Wien, Parkring 10/1/10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 15. Oktober 2007, Zl M 15c/03- 100, M 13c/06-99, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt:

Normen

TKG 2003 §37 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
TKG 2003 §37 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten B (B.1. bis B.2.6.1.) und C wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Spruchpunkt A.1. gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 fest, dass die beschwerdeführende Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung von Sprachrufen in das öffentliche Mobiltelefonnetz der One GmbH" im Sinne des § 1 Z 15 Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) für den Zeitraum vom 29. Oktober 2004 bis 19. Dezember 2006 über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit Spruchpunkt A.2. wurden der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 29. Oktober 2004 bis 19. Dezember 2006 gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auferlegt, welche in den Unterpunkten A.2.1. bis A.2.6.1. näher ausgeführt wurden.

Mit Spruchpunkt B.1. stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 fest, dass die beschwerdeführende Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung von Sprachrufen in das öffentliche Mobiltelefonnetz der One GmbH" im Sinne des § 1 Z 15 TKMVO 2003 seit 20. Dezember 2006 über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit Spruchpunkt B.2 legte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum ab 20. Dezember 2006 gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auf, welche in den Unterpunkten B.2.1. bis B.2.6.1. näher ausgeführt wurden.

Mit Spruchpunkt C wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Einräumung des Rechts auf Akteneinsicht in den Verfahren M 15a-b/03, M 15d-e/03, M 13a-b/06 und M 13d-f/06 ab und den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung in diesen Verfahren zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn in den Spruchpunkten B (B.1. bis B.2.6.1.) und C kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid in getrennten Spruchpunkten über das Vorliegen beträchtlicher Marktmacht der beschwerdeführenden Partei in zwei voneinander verschiedenen Zeiträumen sowie über die Auferlegung spezifischer Verpflichtungen jeweils in diesen Zeiträumen abgesprochen. Da somit der Spruchpunkt A, in dem über die beträchtliche Marktmacht und die spezifischen Verpflichtungen im Zeitraum vom 29. Oktober 2004 bis 19. Dezember 2006 entschieden wurde, für sich bestehen kann, ist die Anfechtung nur der Spruchpunkte B und C zulässig.

2. Soweit mit der vorliegenden Beschwerde Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides bekämpft wird, gleicht der Beschwerdefall in der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0211, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag.

3. Im Hinblick auf den Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides gleicht der Beschwerdefall in der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage jenem, der dem hg Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2008/03/0020, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag.

4. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkte B und C) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 25. Juni 2008

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