VwGH 2006/21/0172

VwGH2006/21/01727.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler und Mag. Nicolas Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 17. Mai 2006, Zl. Fr-4250a-26/05, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 2006 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 und 9, 63 Abs. 1, 66 Abs. 1 und 2 sowie 86 und 87 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im März 2002 nach Österreich eingereist und habe sich am 21. März 2002 bei der Marktgemeinde Hard polizeilich angemeldet. Am 5. April 2002 habe er - zum Schein, also ohne dass jemals ein gemeinsames Eheleben geführt worden wäre - die österreichische Staatsangehörige P. geheiratet und, hierauf gestützt, am 12. April 2002 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt. In der Folge seien ihm Niederlassungsbewilligungen mit einer (verlängerten) Gültigkeit bis zum 16. Juni 2004 erteilt worden.

Am 11. Jänner 2004 habe der Beschwerdeführer in Dornbirn eine große Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) Kokain (nämlich 500,3 g, enthaltend mehr als 204 g reine Kokainbase) durch Übergabe an einen Dritten in Verkehr gesetzt. Er habe dadurch das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 SMG begangen und sei deshalb mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 17. August 2004 zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Als erschwerend seien das Inverkehrsetzen der 16-fachen Grenzmenge an Suchtgift, gewinnsüchtige Tatmotive sowie die führende Rolle bei dem genannten Verbrechen verbunden mit einem "subtilen und heimtückischen Vorgehen", das seinen Mittäter als Hauptverantwortlichen habe erscheinen lassen sollen, als mildernd dagegen die bisherige Unbescholtenheit und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet worden.

Zur Entscheidung im Instanzenzug sei die belangte Behörde zuständig, weil der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass seine österreichische Ehegattin "von der EU-Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht" habe.

In der Sache sei der Beschwerdeführer auf Grund der formell bestehenden Ehe als Familienangehöriger einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FPG anzusehen. Durch die dargestellten Fehlverhalten (Abschluss einer Aufenthaltsehe sowie führende Tatbeteiligung an massiver, besonders gefährlicher und verwerflicher Suchtgiftkriminalität) erweise sich das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer, der die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen anderer verletzt habe, im Grunde der §§ 86 Abs. 1 und 87 FPG als zulässig.

Da der Beschwerdeführer lediglich eine Scheinehe geschlossen habe und auch sonst keine familiäre Integration hervorgekommen sei, greife die fremdenpolizeiliche Maßnahme "nicht relevant" in sein Privat- bzw. Familienleben ein. Im Übrigen wäre im Hinblick auf das erhebliche Gefährdungspotenzial der Weitergabe von Suchtmitteln selbst ein relevanter Eingriff wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie im Interesse der Gesundheit anderer und zur Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten und daher erforderlich. Dem stehe nur ein kurzer rechtmäßiger (nicht erschlichener) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf Grundlage eines deutschen Aufenthaltstitels (vom März bis zum 29. Juni 2002) gegenüber. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hätte das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet in den Hintergrund zu treten. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wögen schwerer als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden. Auf Grund des "gravierenden Gesamtfehlverhaltens" des Beschwerdeführers und der hohen Rückfallgefahr bei Suchtmitteldelikten sei es geboten, das Aufenthaltsverbot für unbefristete Dauer auszusprechen, um den angestrebten Zweck, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere die Verhinderung weiterer Straftaten, zu erreichen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gegen den Beschwerdeführer als Ehegatten einer Österreicherin, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Beurteilung, ob die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grund dieser Bestimmung zulässig ist, kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als Orientierungsmaßstab zurückgegriffen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2007, Zl. 2006/21/0243, und vom 25. September 2007, Zl. 2007/18/0345, jeweils mwN).

Der Beschwerdeführer tritt den behördlichen Feststellungen über den Abschluss einer Aufenthaltsehe sowie die dargestellte Verurteilung zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe nicht entgegen, weshalb keine Bedenken daran bestehen, dass die als Orientierungsmaßstab für die Beurteilung nach § 86 Abs. 1 FPG heranzuziehenden Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z. 1 erster Fall und § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sind. Wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen kann es auch keinem Zweifel unterliegen, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/21/0243, mwN, sowie das eine Aufenthaltsehe betreffende hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0352, mwN).

Gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 6 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, durch das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.

Die Beschwerde tritt der behördlichen Annahme, dass ein nennenswerter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen sei, nicht entgegen. Soweit sie einen Eingriff in das Privatleben für ungerechtfertigt erachtet, ist dem zu entgegnen, dass bei Verbrechen gegen das SMG wie dem vorliegenden nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder ein mehrjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine (sonst) vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstünden (vgl. neuerlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, mwN).

Weiters macht die Beschwerde als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde habe den Sachverhalt ungenügend erhoben. Insbesondere fehlten Feststellungen zum Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, aus denen zu seinen Gunsten sprechende Umstände abzuleiten wären.

Dem ist zu entgegnen, dass in der Beschwerde nicht dargestellt wird, zu welchen Feststellungen ergänzende Erhebungen konkret geführt hätten, sodass es an der Darlegung einer Relevanz allfälliger Ermittlungsmängel für den Ausgang des Verfahrens fehlt.

Schließlich ist der Beschwerde zwar darin beizupflichten, dass der Behörde auch bei einem auf § 86 Abs. 1 FPG gestützten Aufenthaltsverbot Ermessen eingeräumt ist, doch übersieht der Beschwerdeführer, dass in der vorliegenden Konstellation eine Ermessensübung zu seinen Gunsten wegen der Art der strafbaren Handlung mit dem Gesetz nicht im Einklang stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2007/21/0081, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

Eine Kostenentscheidung hatte gemäß § 59 Abs. 1 VwGG mangels Antrages auf Zuerkennung von Aufwandersatz durch die belangte Behörde zu entfallen.

Wien, am 7. Februar 2008

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