VwGH 2006/18/0044

VwGH2006/18/00442.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des T A, geboren am 31. Juli 1964, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Oktober 2005, Zl. SD 1792/05, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §71 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §71 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwand von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Oktober 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 29. August 2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist im Aufenthaltsverbotsverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "4. Beschwerdepunkte"

Folgendes vorgebracht wird:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung und auf Anwendung des geltenden Rechtes, somit auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens verletzt."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 2. September 2008, Zl. 2008/18/0563, mwN).

4. Bei dem als verletzt bezeichneten "Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung und auf Anwendung des geltenden Rechtes, somit auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens" handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. auch dazu den vorzitierten Beschluss).

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 2. Oktober 2008

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