Normen
EStG 1988 §3 Abs1 Z11 idF 2003/I/071;
EZA-G 2002 §3 Abs1;
EStG 1988 §3 Abs1 Z11 idF 2003/I/071;
EZA-G 2002 §3 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr 2004 Einkünfte als Richter an einem österreichischen Bezirksgericht und als Angestellter eines Vereins für seine Teilnahme an einem EU-Projekt in Bulgarien zur Reform des bulgarischen Zivilprozessrechtes.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 wurden die Einkünfte aus beiden im Jahr 2004 ausgeübten Tätigkeiten als solche aus nichtselbständiger Arbeit erfasst und entsprechend der Besteuerung unterworfen.
In seiner dagegen erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer, die im Rahmen des EU-Projektes bezogenen Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z. 11 EStG 1988 steuerfrei zu belassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z. 11 EStG 1988 stehe nicht zu, weil Bulgarien nicht als Entwicklungsland iSd § 3 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, angesehen werden könne. § 3 Abs. 1 EZA-G verweise auf einen Anhang zum jeweiligen Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik, in welchem Bulgarien lediglich im Bereich der so genannten Übergangsländer ("Part II: Countries and Territories in Transition") angeführt, jedoch nicht unter den Entwicklungsländern ("Part I: Developing Countries and Territories") zu finden sei. Zudem sei auch den Erläuterungen zum EZA-G zu entnehmen, dass als "Entwicklungsländer" nur jene Staaten gelten sollen, die auf der Länderliste des DAC ("Development Assistance Comittee") der OECD im Teil I aufscheinen.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 11 EStG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 (BBG 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, in Kraft getreten ab 21. August 2003) sind von der Einkommensteuer befreit:
"Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 9 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes) entsprechen."
Von den für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 11 EStG 1988 zu erfüllenden Tatbestandsmerkmalen ist im Beschwerdefall lediglich das Element der "Tätigkeit in einem Entwicklungsland" strittig.
Gemäß § 3 Abs. 1 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, gelten als Entwicklungsländer "jene Länder und Gebiete, die jeweils im Anhang zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 9 (Anmerkung: mit BGBl. I Nr. 65/2003 erhielt der bisherige Paragraph 9 die Paragraphenbezeichnung "23")) aufgezählt sind. Bei der Auswahl ist die vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellte Liste der Entwicklungshilfeempfänger zu berücksichtigen."
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend § 3 Abs. 1 EZA-G (724 BlgNR, XXI. GP, 10) sollen als Entwicklungsländer im Sinne des Gesetzes in der Regel jene Staaten angesehen werden, die auf der DAC-Länderliste Teil I des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der OECD aufscheinen.
Das Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik 2004 bis 2006 weist (in Übernahme der DAC-Länderliste) Bulgarien - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde - nicht als "Developing Country" (Entwicklungsland) aus.
Die Beschwerdeausführungen, auch die im Teil II des Anhanges zum genannten Dreijahresprogramms aufgezählten Länder (die so genannten "Countries and Territories in Transition", also Länder in einem Übergangsstadium) stellten nach dem Wortlaut und der Intention "empfangsbedürftige Länder" im Sinne der österreichischen Entwicklungspolitik dar, lassen außer Acht, dass die in Rede stehende Steuerbefreiung gerade nicht von Tätigkeiten in "empfangsbedürftigen Ländern" spricht, sondern ausdrücklich auf den engeren Begriff der "Entwicklungsländer" abstellt. Zudem ist die in Rede stehende Steuerbegünstigung auch unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass die Tätigkeit in einem Entwicklungsland im Allgemeinen mit höheren (die Steuerfreistellung der Einkünfte rechtfertigenden) persönlichen Belastungen verbunden ist als eine Tätigkeit in einem Land, das sich bereits in einem Übergangsstadium zu einem entwickelten Land befindet.
Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie lediglich jene Länder der Anhangliste zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik als für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 11 EStG 1988 tatbestandsgemäße Entwicklungsländer beurteilt hat, welche im Teil I als "Developing Countries and Territories (Official Development Assistance)" angeführt sind.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Mai 2008
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