VwGH 2006/13/0046

VwGH2006/13/004611.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch die Jirovec & Partner RechtsanwaltsGmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 24, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Jänner 2006, Zl. RV/0797- W/04, betreffend Einkommensteuer für 1995 und 1996, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §114;
BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23;
VwGG §41 Abs1;
BAO §114;
BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer gab für die Streitjahre 1995 und 1996 Einkommensteuererklärungen ab, worin er seinen Beruf oder die Art der ausgeübten Tätigkeit als "Journalist" bezeichnete und neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von rund 59.000 S (für 1995) und von rund 146.000 S (für 1996) erklärte. In Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen gliederte er die Einkünfte aus selbständiger Arbeit "als Schriftsteller und Journalist" auf und machte unter den als "Werbungskosten" geltend gemachten Betriebsausgaben den Betrag von 43.400 S (für 1995) und von 43.800 S (für 1996) jeweils unter der Bezeichnung "Schreibarbeiten" geltend.

Auf Vorhalt des Finanzamtes zu den für das Jahr 1995 geltend gemachten Betriebsausgaben für "Schreibarbeiten" erklärte er mit Schriftsatz vom 24. April 1998, unter dieser Position habe er folgende Honorare geltend gemacht:

Für laufende Archiv- und Organisationsarbeiten habe er an seine Tochter M. W. 22.000 S bezahlt. Diese Arbeiten seien über das ganze Jahr verteilt abgegolten worden. Des weiteren habe der Beschwerdeführer zahlreiche kleinere Entschädigungen an Studenten bezahlt, die für ihn Literatur zusammengesucht, exzerpiert und kopiert hätten, wobei den einzelnen Studenten höchstens 800 S ausbezahlt worden seien, insgesamt eine Summe von 12.000 S. Die restlichen 9.400 S habe der Beschwerdeführer an seine Ehefrau im Zusammenhang mit Telefon- und Sekretariatsdiensten während seiner Abwesenheit bezahlt.

Mit Bescheiden vom 14. Dezember 1998 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Streitjahre 1995 und 1996 fest, wich dabei von den erklärten Einkünften u.a. insoweit ab, als es die geltend gemachten Betriebsausgaben für "Schreibarbeiten" nicht anerkannte, und begründete dies damit, dass es sich bei den als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Schreibarbeiten um Honorarzahlungen an die Tochter und an die Ehefrau des Beschwerdeführers für laufende Archiv- und Organisationsarbeiten sowie an nicht näher genannte Studenten, deren Tätigkeit nicht konkret angegeben worden sei, handle. Der Beschwerdeführer habe keine Bestätigung über die Tätigkeiten und den Erhalt der Beträge durch seine Ehefrau und seine Tochter vorgelegt. Die Vorhaltsbeantwortung habe nur eine sehr allgemein gehaltene Bezeichnung der erbrachten Leistungen enthalten, aus der der Umfang der Tätigkeiten (zeitlich und mengenmäßig) nicht ersichtlich sei. Verträge zwischen nahen Angehörigen müssten die Erfordernisse eines Fremdvergleiches erfüllen, was im Beschwerdefall nicht gegeben sei. Hinsichtlich der Zahlungen an verschiedene Studenten sei ebenfalls kein Nachweis über die Tätigkeiten, den Zahlungsfluss usw. erbracht worden, weshalb die ausschließlich betriebliche Veranlassung der Aufwendungen nicht habe überprüft werden können.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit der - soweit für den Beschwerdefall noch interessierenden - Begründung, für die durch seine Tochter und seine Ehefrau geleisteten Tätigkeiten bestünde eine klare und jeden Zweifel ausschließende, nach außen dokumentierte Vereinbarung eines Honorars auf Stundenbasis und es lägen entsprechende Honorarnoten vor. Aus den verrechneten Honorarsätzen sei nicht nur jedenfalls der "Fremdvergleich" gegeben, allgemeine Erfahrungswerte sprächen eher dafür, dass sich die verrechneten Stundensätze eher an der unteren Grenze fremdüblicher Leistungsentgelte befänden. Da auch der Zahlungsfluss ebenso wie bei den Studenten gegeben sei, lägen die nach der Rechtsprechung geforderten Kriterien für die Abziehbarkeit vor. Weiters würden die Kosten für Schreibarbeiten für 1996 richtig 143.800 S betragen.

Auf Vorhalt legte der Beschwerdeführer sodann einen zwischen ihm und seiner Ehefrau am 5. Februar 1994 abgeschlossenen Honorarvertrag vor, wonach seine Ehefrau folgende Arbeiten fallweise durchführe:

1. Literatur- und Quellenstudium im Zusammenhang mit Buchprojekten

2. Telefonrecherchen im Zusammenhang mit journalistischen Auftragsarbeiten

  1. 3. Endredaktionen und Computereingabe von Artikeln
  2. 4. Archivarbeit: Registratur von Eigen- und Fremdartikeln aus diversen Medien

    5. Vorbereitung und Lektorat von Vortrags- und Diskussionsmanuskripten

    Als Honorar würden 600 S je Halbtagsarbeit vereinbart. Gelegentliche Sonderaufgaben würden extra vergütet. Die Bezahlung erfolge nach Rechnungslegung bar.

    Der Beschwerdeführer hielt dazu fest, entsprechend dieser Vereinbarung seien leistungsabhängige Honorarzahlungen erfolgt, wobei jedenfalls ein "Fremdvergleich" gegeben sei. Im Einzelnen führte er aus, dass im Jahr 1995 an seine Ehefrau ein Betrag von 13.600 S und an seine Tochter ein Betrag von 18.000 S bezahlt worden sei, das seien insgesamt 31.600 S. Die weiteren Zahlungen an Studenten könnten (derzeit) nicht belegmäßig nachgewiesen werden. Im Jahr 1996 sei an die Ehefrau des Beschwerdeführers 27.000 S (45 Halbtage je 600 S) und an die Tochter des Beschwerdeführers 107.250 S, in Summe 134.250 S entsprechend den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen ausbezahlt worden. Die weiteren Honorare beträfen Studenten und könnten derzeit belegmäßig nicht nachgewiesen werden.

    Mit Schriftsatz vom 28. September 2001 legte der Beschwerdeführer vier Bestätigungen seiner Tochter über von dieser in den Quartalen des Jahres 1996 erhaltene Beträge von 19.950 S für Katalog- und EDV-Arbeiten (erstes Quartal), von 31.000 S für Büroarbeiten (zweites Quartal), von 33.800 S für Archiv- und Bibliotheksarbeiten (drittes Quartal) und von 22.500 S für Archivarbeiten (viertes Quartal) sowie einen "Honorarvertrag" zwischen ihm und seiner Tochter vom 3. Jänner 1994 vor, nach dem seine Tochter laufend folgende Arbeiten durchführe:

    1. Sichten, Ordnen und Katalogisieren von Prüfungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag "D I" am Publizistikinstitut Wien

    2. EDV-mäßige Aufbereitung der Prüfungs- und Zeugnisprotokolle, Nachkontrolle des Registers

  1. 3. Vorbearbeitung von nachträglich eingereichten Zeugnisanträgen
  2. 4. Texteingaben und jährliche Aktualisierung der Vorlesungsmanuskripte auf Grund neuer Quellen (Media-Analyse, Auflagenkontrolle, Neuerscheinungen von Fachliteratur)

    5. Archivarbeit: Registratur von Eigen- und Fremdartikeln aus nationalen und internationalen Medien

    6. Vorbereitung und Lektorat für Vortrags- und Diskussionsmanuskripte

    Die Bezahlung erfolge nach Rechnungslegung bar.

    Weiters teilte der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz mit, die Abrechnung sei im Jahr 1996 vierteljährlich auf Stundenbasis erfolgt, wobei für die einzelnen Quartale des Jahres 1996 die Beträge mit der Gesamtsumme von 107.250 S getätigt worden seien. Zum Beweis für das "vorgenannte Vorbringen" beantragte er die Einvernahme seiner Tochter.

    Mit Berufungsvorentscheidungen vom 9. Oktober 2001 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Streitjahre 1995 und 1996 fest, ging dabei für das Jahr 1995 von einem geringeren Betrag, für das Jahr 1996 vom selben Betrag an Einkünften aus selbständiger Arbeit aus wie im jeweiligen Bescheid vom 14. Dezember 1998. Eine Begründung dieser Berufungsvorentscheidungen ist den in den Verwaltungsakten enthaltenen Ausfertigungen nicht zu entnehmen.

    Auf Vorhalt des Finanzamtes legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. November 2002 Kontoauszüge vor, aus denen der Geldfluss an seine Tochter insoweit ersichtlich sei, dass er monatlich 5.000 S an sie überwiesen habe. Zusätzlich habe er Barbeträge für die "quartalsweisen Ausgleiche" behoben und dann seiner Tochter bezahlt.

    Bei einem Erörterungsgespräch vor der belangten Behörden am 7. Juni 2005 antwortete der Beschwerdeführer auf den Einwand der Vertreterin des Finanzamtes, aus der Honorarvereinbarung vom 3. Jänner 1994 ginge keine Stundenlohnvereinbarung hervor und es fehle auch eine Auflistung, wann was gemacht worden sei, dass die Verrechnung mit seiner Tochter stundenweise mit einem Stundenlohn von 150 S erfolgt sei, wobei 120 Stunden im Jahr 1995 und 715 Stunden im Jahr 1996 erbracht worden seien. Da nicht bekannt gewesen sei, wie viele Stunden quartalsweise anfallen würden, sei je nach Leistungsumfang die unterschiedliche Differenz zu den erfolgten monatlichen Überweisungen je Quartal abgerechnet und bar ausbezahlt worden.

    Die Vertreterin des Finanzamtes brachte in jenem Erörterungsgespräch vor, die Tochter des Beschwerdeführers habe nebenbei studiert und der Beschwerdeführer habe für seine Tochter vom Dezember 1993 bis zum September 1997 Familienbeihilfe bezogen. Sie ersuche deshalb um Vorlage der Aufgliederungen der Honorarabrechnungen, aus denen die stundenweise Entlohnung bezüglich der einzelnen Monate samt konkreten Angaben betreffend die verrichteten Arbeiten ersichtlich sei.

    Der Referent der belangten Behörde ersuchte den Beschwerdeführer, die angesprochenen Aufgliederungen samt dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter innerhalb eines Monats der belangten Behörde vorzulegen.

    Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 legte der Beschwerdeführer eine nach Tagen, Art der Tätigkeit, Anzahl der Stunden und Honorarhöhe gegliederte Aufstellung vor, welche die Tätigkeit der Tochter des Beschwerdeführers in den Jahren 1995 und 1996 dokumentieren solle. Weiters legte er eine Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe für seine Tochter für den Zeitraum vom Dezember 1993 bis zum September 1997 vor.

    Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für die Streitjahre 1995 und 1996 in der selben Höhe fest wie das Finanzamt in den Berufungsvorentscheidungen vom 9. Oktober 2001. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und rechtlichen Ausführungen hielt die belangte Behörde fest, im Gegensatz zu den Vertragstypen des Arbeitsvertrages im engeren Sinn, des Dienstvertrages und des Werkvertrages sowie des freien Dienstvertrages fehlten gesetzliche Regelungen betreffend jene Vertragsart "Honorarvereinbarung", in dessen Form die Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und dessen Tochter und dessen Ehefrau andererseits abgeschlossen worden seien. Was die durch die Arbeiten der Tochter des Beschwerdeführers bedingten Kosten anlange, seien Zahlungen des Beschwerdeführers im Gesamtumfang von 22.000 S in der Vorhaltsbeantwortung vom 24. April 1998 mit "Archiv- und Organisationsarbeiten" begründet worden. Mehr als sieben Jahre später, nachdem die Kosten für das Jahr 1996 auf 107.250 S "berichtigt" worden seien, seien der Abgabenbehörde die in Rede stehenden Leistungen für die Streitjahre in der dem Schreiben vom 10. Oktober 2005 beigelegten Übersicht in der im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Art beschrieben worden. Im Vergleich zu den Leistungsbeschreibungen in der Übersicht sei die Art der gegen Entgelt zu erbringenden Leistungen im Honorarvertrag vom 3. Jänner 1994, den der Beschwerdeführer mit seiner studierenden Tochter abgeschlossen haben solle und der der Abgabenbehörde erst am 5. März 2001 vorgelegt worden sei, in oben wiedergegebener Form beschrieben worden. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner Tochter einen "Honorarvertrag" abgeschlossen habe, fänden zwischen nahen Angehörigen Verträge nur Anerkennung, wenn diese Vereinbarungen einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten. Gerade dies liege bei einem Abschluss eines "Honorarvertrages" nicht vor, wenn diesem nicht zu entnehmen gewesen sei, ob die Tochter die Verrichtung von Arbeiten schlechthin oder den durch Arbeit zu erzielenden Erfolg schulde. Fehlten gesetzliche Regelungen hinsichtlich des Typs eines "Honorarvertrags", so seien Sammelbezeichnungen in den der belangten Behörde vorgelegten Beweismitteln nicht ausreichend, die Art des Vertrages zu bestimmen.

    Der Antrag auf Zeugeneinvernahme der Tochter des Beschwerdeführers ziele auf ein nicht ausreichendes Beweismittel für die behaupteten Tätigkeiten und die dafür erhaltenen Honorare ab, weil von der Schriftform des Vertrages bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nur in Ausnahmefällen (bei genügend deutlicher Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile sowie des Beweises des Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages) abgesehen werden könne und der Vertragsabschluss für Dritte jedenfalls erkennbar sein müsse. Die behauptete Leistungserbringung durch einen nahen Angehörigen bewirke für sich allein noch keine ausreichende Publizität. In Hinblick darauf, dass Beziehungen zwischen nahen Angehörigen auch familienhafter Natur sein könnten, wofür der Dauerauftrag betreffend die monatliche Überweisung von 5.000 S auf das Konto der Tochter des Beschwerdeführers und der Bezug von Familienbeihilfe für die Tochter gesprochen hätte, hätte eine klare und eindeutige Abgrenzung einer auf einem wirtschaftlichen Gehalt beruhenden Beziehung von einer familienhaften vorliegen müssen. Schon allein auf Grund der Unklarheit der der belangten Behörde vorgelegten Vereinbarung des Beschwerdeführers mit dessen Tochter sei der Antrag auf Zeugeneinvernahme der Tochter abzuweisen gewesen.

    Nach Wiedergabe des Honorarvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vom 5. Februar 1994 führte die belangte Behörde dazu aus, der Beschwerdeführer habe in der Vorhaltsbeantwortung vom 24. April 1998 als Grund für die Zahlung von 9.400 S an seine Ehefrau für das Jahr 1995 "Telefon- und Sekretariatsdienste während der Abwesenheit" genannt und in der Erläuterung der Zahlungen von 27.000 S (45 Halbtage a 600 S) an seine Ehefrau im Jahr 1996 in einem am 5. März 2001 eingelangten Schreiben erklärt, dieser Betrag sei entsprechend der schriftlichen Vereinbarung ausbezahlt worden. Weder der wiedergegebene Rahmenvertrag, welcher die von der Ehefrau des Beschwerdeführers fallweise durchgeführten Arbeiten unter Verwendung von Sammelbezeichnungen beschreibe, noch die in Rede stehenden Honorarabrechnungen würden erkennen lassen, für welchen konkreten Arbeitsaufwand die Ehefrau des Beschwerdeführers die strittigen Honorare erhalten haben solle. Gerade wegen des Erfordernisses der Prüfung der Fremdüblichkeit wären Art und Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen vom Beschwerdeführer darzulegen gewesen. Da Ausführungen des Beschwerdeführers über den Umfang dieser Tätigkeiten, für welche Honorare ausgezahlt worden seien, fehlten, könne die Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers und die dieser zugrunde liegende Vereinbarung nicht darauf geprüft werden, ob diese Tätigkeit einem Fremdvergleich standhalte und ihrem Umfang nach über eine familienhafte Mitarbeit hinausgegangen sei.

    Das Fehlen gesetzlicher Regelungen hinsichtlich des Typs eines Honorarvertrags ergebe, dass die Sammelbezeichnungen in den der belangten Behörde vorliegenden Beweismitteln nicht ausreichend seien, die Art des Vertrages zu bestimmen. Da die vom Beschwerdeführer mit dessen Ehefrau und dessen Tochter getroffenen Vereinbarungen keinen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt gehabt hätten, sei den in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre geltend gemachten Aufwendungen von 43.400 S für das Jahr 1995 und von 43.800 S für das Jahr 1996 die Anerkennung als Betriebsausgaben zu versagen. Das Gleiche gelte für jene mit der Berufungsergänzung für das Jahr 1996 mit 143.800 S geltend gemachten Kosten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Weiters dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 leg. cit. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen, nicht abgezogen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie

  1. 1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und

    3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

    Auch die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2006, 2002/15/0106, mwN, und vom 24. September 2008, 2006/15/0119).

    Die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten wiedergegebenen Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigten Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 20. April 2006 und vom 24. September 2008).

    Der Grund für diese Anforderungen liegt zum einen darin, dass das zwischen Familienangehörigen typischerweise unterstellte Fehlen eines solchen Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf diesem Weg bewirkten willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen mit sich bringt, der im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden muss; zum anderen steht hinter den beschriebenen Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Beziehungen zwischen nahen Angehörigen auch die Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits. Helfen wie im Beschwerdefall Familienmitglieder im Betrieb des Angehörigen mit, dann tun sie dies im Regelfall in ihrer Freizeit und nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer Solidarität. Entschließt sich der von seiner Familie unterstützte Betriebsinhaber dazu, seinen Angehörigen als Ausgleich für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt eine solche Zuwendung im Regelfall auch nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern Beweggründen wie Dankbarkeit, Anstand und dergleichen. Die den unterstützenden Familienangehörigen solcherart zugewendete "Gegenleistung" stellt beim Leistenden damit aber einen Akt der Einkommensverwendung dar, der bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens unberücksichtigt bleiben muss (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 2005, 2001/13/0209, und vom 25. Juni 2008, 2008/15/0132, sowie das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. September 2008).

    Dass im Beschwerdefall vom beschriebenen Regelfall typischer familienhafter Mitarbeit abweichende, schuldrechtlich exakt nachvollziehbare Leistungsbeziehungen im Sinne der zuvor genannten Anforderungen vorgelegen wären, konnte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohne Rechtsirrtum verneinen.

    Zutreffend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten "Honorarvereinbarungen" nicht erkennen lassen, ob die Familienangehörigen des Beschwerdeführers damit zu einer dienstvertragsartigen Arbeitsleistung verpflichtet wurden, oder ob es sich um einen Rahmenvertrag eines Werkvertrages handelte. Im Übrigen bietet der in Rede stehende "Honorarvertrag" zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter keinerlei Hinweis darauf, welche Honorarhöhe vereinbart worden wäre. Dass die in Rede stehenden Vereinbarungen damit den von der Rechtsprechung geforderten eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt besessen hätten, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Damit kommt es aber nicht mehr entscheidend darauf an, welche Tätigkeiten die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Tochter tatsächlich verrichtet haben sollen.

    Darüber hinaus hat die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer seiner Tochter monatlich 5.000 S in Form eines Dauerauftrages hatte zukommen lassen und dass er für die Tochter Familienbeihilfe bezogen hatte. Die pauschale Überweisung eines derartigen Geldbetrages, ohne von konkreten Gegenleistungen abhängig zu sein, und der Bezug der Familienbeihilfe, obwohl die Tochter des Beschwerdeführers seinen Behauptungen zufolge aus den in Rede stehenden Zahlungen Einkünfte erzielt hätte, welche die in § 5 Abs. 1 FLAG in der für die Streitjahre geltenden Fassung des BG BGBl. Nr. 733/1988 für die Gewährung der Familienbeihilfe gezogene Grenze überschritten hätten, stellen von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung schlüssig herangezogene Indizien dafür dar, dass es sich bei den Zahlungen des Beschwerdeführers um familienhafte Zuwendungen gehandelt hatte.

    Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe die beantragte Einvernahme seiner Tochter als Zeugin unterlassen, ist er darauf hinzuweisen, dass dem im Verwaltungsverfahren gestellten Beweisantrag ein konkretes Beweisthema gefehlt hat. Die Art der durchgeführten Tätigkeit wurde von der belangten Behörde im Übrigen nicht in Abrede gestellt, sondern den Beweggrund (die vertragliche Verpflichtung) der Tochter für ihre Tätigkeit und des Beschwerdeführers für dessen behauptete Zahlungen sah die belangte Behörde im Wesentlichen anders als der Beschwerdeführer.

    Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

    Wien, am 11. November 2008

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