Normen
AVG §10 Abs6;
AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs4;
BAO §256 Abs1;
BAO §276 Abs1;
LAO NÖ 1977 §200 Abs1;
LAO NÖ 1977 §206 Abs1;
VStG §64 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §10 Abs6;
AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs4;
BAO §256 Abs1;
BAO §276 Abs1;
LAO NÖ 1977 §200 Abs1;
LAO NÖ 1977 §206 Abs1;
VStG §64 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 16. Dezember 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2005 auf Zuerkennung einer befristeten Invaliditätsversorgung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Oktober 2006 abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung (Beschwerde).
Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 zog der Beschwerdeführer seine Berufung gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses, mit welchem das Ansuchen auf Zuerkennung der Invaliditätsversorgung abgewiesen wurde, zurück. Weiters teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass er in Kürze seine ärztliche Tätigkeit wieder aufnehmen werde.
Mit Schreiben vom 3. März 2006 "korrigierte" der Beschwerdeführer die "Rücknahme" der Berufung vom 27. Februar 2006 gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2005.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2006 wurde die Berufung (Beschwerde) abgewiesen und der Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Wien vom 16. Dezember 2005 bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat - worauf sie in der Gegenschrift hinweist - übersehen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2006 seine Berufung gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses zurückgezogen hat.
Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0202). Dies hat zur Folge, dass dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. März 2006 (die "Korrektur" der Zurücknahme) keine rechtliche Relevanz zukommt.
War aber die Berufung wirksam zurückgezogen, dann durfte die belangte Behörde darüber nicht mehr bescheidmäßig absprechen. Die inhaltliche Entscheidung über die Berufung macht den angefochtenen Bescheid objektiv rechtswidrig. Da mit dem angefochtenen Bescheid lediglich der rechtskräftige erstinstanzliche Ausspruch wiederholt wurde und dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt wurden, wurde er durch ihn aber nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (siehe das bereits erwähnte hg.
Erkenntnis vom 13. August 2003).
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG
als im Ergebnis unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die
§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. November 2008
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