VwGH 2006/11/0078

VwGH2006/11/007818.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. L in W, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 2, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. März 2006, Zl. MA 15-II-U 5/2002, betreffend Pflegegebühren (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien - Krankenanstalt Rudolfstiftung, 1030 Wien, Juchgasse 25), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §143;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
KAG Wr 1987 §52;
KAG Wr 1987 §54;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ABGB §143;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
KAG Wr 1987 §52;
KAG Wr 1987 §54;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Frau Margarete U. (eine slowakische Staatsangehörige und Mutter des Beschwerdeführers) stand auf Grund eines Myocard-Infarktes vom

17. bis 28. September 1998 in stationärer Pflege in der Krankenanstalt Rudolfstiftung. Durch die Krankenbehandlung liefen Pflegegebühren in der Höhe von S 84.120,--(umgerechnet EUR 6.113,24) auf.

Mit Zahlungsaufforderung vom 18. Jänner 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß der §§ 52 und 54 Wiener Krankenanstaltengesetz auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht in Verbindung mit § 1042 ABGB als Zahlungspflichtiger aufgefordert, den Betrag von S 84.120,-- zu bezahlen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Feber 1999 Einwendungen und brachte u.a. vor, durch eine Zahlung des geforderten Betrages würde sein eigener angemessenerer Unterhalt gefährdet. Er sei hoch verschuldet, habe "laufende Kredite mit hohen Beträgen", sein Gehaltskonto sei überzogen, er sei für zwei Kinder unterhaltspflichtig und besitze keinerlei Ersparnisse. Zusätzlich sei seine Mutter in der Slowakei sozialversichert. Er sehe sich außer Stande, der Zahlung Folge zu leisten. Eine Bankbestätigung über aushaftende Kredite und Kopien diverser Rechnungen wurden vorgelegt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 19. Juni 2000 wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und er gemäß § 52 des Wiener Krankenanstaltengesetzes zur Zahlung der Pflegegebühren in der Höhe von S 84.120,-- (EUR 6.113,24) verpflichtet. In der Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, Frau Margarete U. (Patientin) habe brieflich erklärt, dass sie auf Grund ihres geringen Einkommens außer Stande sei, die Pflegegebühren zu bezahlen. Somit sei der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gemäß § 143 ABGB aufgefordert worden, die Spitalskosten zu zahlen. Dem Beschwerdeführer als Oberarzt einer Wiener Krankenanstalt müsse die Bedeutung des seinerzeit anlässlich des Aufenthaltes seiner Mutter in der Krankenanstalt ausgestellten Unabweisbarkeitspareres (er hatte im Verwaltungsverfahren ua. vorgebracht, dass ihm von der zuständigen Oberschwester die Auskunft erteilt worden sei, dass im Fall der Ausstellung dieser Bestätigung die Gemeinde Wien die Kosten des Krankenhausaufenthaltes übernehme) bekannt sein. Auch über die Höhe der zu zahlenden Pflegegebühren sei er informiert gewesen, weil er am 17. September 1999 die Vorauszahlungsaufforderung unterschrieben habe. Ob die Zahlung von S 84.120,-- als Unterhaltszahlung zugemutet werden könne, sei durch die Krankenanstalt Rudolfstiftung nicht überprüfbar, weil sich der Beschwerdeführer weigere, seine Einkommenssituation und die seiner Ehefrau offen zu legen. Diesbezüglich habe lediglich eine Lohnbestätigung eingeholt werden können. Eine Anforderung von Einkommensteuerbescheiden beim zuständigen Finanzamt sei nicht möglich. Laut Lohnbestätigung verfüge der Beschwerdeführer über ein monatliches Gehalt von S 33.219,37. Da er Kreditraten in der Höhe von S 27.336,-- und Mieten von insgesamt von S 26.996,12 pro Monat zu zahlen habe, werde angenommen, dass er über ein dementsprechendes weiteres Einkommen (Ordination etc.) verfüge. Über das Einkommen seiner Ehefrau sei nichts bekannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte u.a. vor, es mangle dem Bescheid an den notwendigen Sachverhaltsfeststellungen, um überhaupt eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter annehmen zu können.

Mit Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 6. September 2000 wurde der Bescheid vom 19. Juni 2000 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zu ergänzenden Beweisaufnahmen und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen. In der Begründung führte die Berufungsbehörde aus, die Erstbehörde übersehe, dass die Unterhaltspflicht gegenüber "Vorfahren" nur dann entstehe, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande sei, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt habe. Selbst wenn der Wiener Krankenanstaltenverbund nicht in der Lage sei, zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer die Zahlung der Pflegegebühren zugemutet werden könne, so sei es doch Aufgabe der erstinstanzlichen Behörde, Feststellungen zu diesem Sachverhalt zu treffen. Inwiefern die weiteren Voraussetzungen für die Entstehung der Unterhaltspflicht erfüllt seien, die sich letztlich nicht nur aus Abs. 1 des § 143 ABGB ergäben, sondern auch aus Abs. 2 und 3, sei der Begründung des Bescheides nicht zu entnehmen. Erhebungen nach weiteren - eventuell vorrangig heranzuziehenden - unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie deren Einkommensverhältnissen und Unterhaltspflichten fehlten völlig. Überdies habe ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichtigen den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährde. Die Höhe des Anspruches richte sich gemäß § 143 Abs. 3 ABGB nach den Lebensverhältnissen des Kindes und nicht des Vorfahren. Somit seien die Lebensverhältnisse des Verpflichteten als Grundlage der Unterhaltsbemessung heranzuziehen, wobei jedoch zu berücksichtigen sei, dass nur insoweit Unterhalt zu leisten sei, als nicht der eigene angemessene Unterhalt des Nachkommen gefährdet sei. Im gegenständlichen Fall sei auch zu berücksichtigen, dass eine (noch festzustellende) Unterhaltspflicht lediglich für den Zeitraum der Pflege bestanden habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich weigere, weitere Einkommensbelege vorzulegen, könne davon ausgegangen werden, dass der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Unterhaltsbeitrag nicht die Höhe der aushaftenden Pflegegebühren umfassen könne. Die Vorgehensweise, ohne weitere Erhebungen in Wien wohnhafte Angehörige zu belangen, sei zwar praktisch, aber gesetzlich nicht gedeckt. Wegen der mangelnden Sachverhaltsfeststellungen würden von der erstinstanzlichen Behörde die erforderlichen Erhebungen sowie allenfalls eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durchzuführen sein.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. April 2002 wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers (erneut) als unbegründet abgewiesen und er gemäß § 52 des Wiener Krankenanstaltengesetzes zur Zahlung des Kostenbeitrages in der Höhe von EUR 6.113,24 verpflichtet. In der Begründung führte die Behörde aus, zwecks Eruierung der Vermögensverhältnisse der Patientin sei sie zu einer mündlichen Verhandlung vor die Behörde bestellt worden. Dieser Ladung habe sie keine Folge geleistet. Zur Entscheidungsfindung seien daher die im Akt aufliegenden Bestätigungen über die Einkommensverhältnisse der Patientin herangezogen worden, wonach sie eine monatliche Rente in der Höhe von umgerechnet etwa S 1.718,-- beziehe. Da die Patientin, auch nach Auskunft des Beschwerdeführers, über kein sonstiges Vermögen verfüge, sei sie nicht in der Lage, die Pflegekosten zu begleichen. Gemäß § 143 Abs. 2 ABGB hätten mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Neben dem Beschwerdeführer komme auch seine Schwester grundsätzlich in Frage. Da sie nicht zur Verhandlung erschienen sei, sei auf die Aussage des Beschwerdeführers zurückgegriffen worden, wonach seine Schwester arbeitslos sei. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass die Schwester des Beschwerdeführers infolge ihrer Arbeitslosigkeit keinen aufwändigeren Lebensstil als ihre Mutter pflegen könne. Um zu eruieren, inwieweit der Beschwerdeführer in Rücksicht auf seinen eigenen angemessenen Unterhalt zur Leistung herangezogen werden könne, sei er mehrmals aufgefordert worden, seine Einkommensverhältnisse bekannt zu geben. Diesen Aufforderungen habe der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Vielmehr habe er mitgeteilt, dass er nicht mehr bereit sei, weitere Einkommensnachweise vorzulegen. Der Behörde lägen somit lediglich Informationen einer Bank über negative Konto- und Kreditsaldi sowie über monatliche Fixkosten vor. Der Schluss des Beschwerdeführers, aus den vorgelegten Bankbestätigungen sei seine hoffnungslose Überschuldung zu folgern, sei "zwar denkbar, aber nicht zwingend". Ebenso könne der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer verfüge über ein beträchtliches Einkommen, um diese Ausgaben abdecken zu können, was insbesondere auch durch seine beharrliche Weigerung der Offenlegung der Einkommensverhältnisse erhärtet werde. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit der Mitwirkung an der Feststellung des relevanten Sachverhalts keinen Gebrauch gemacht, weshalb angesichts seiner beharrlichen Weigerung der Offenlegung sowie auf Grund seiner beruflichen Stellung als Oberarzt mit eigener Ordination davon ausgegangen werden müsse, dass er über ein hinreichendes Einkommen verfüge, um die aushaftenden Pflegegebühren, wenn auch nur in Raten, zu bezahlen. Diese Zahlungsverpflichtung sei auch festzustellen gewesen, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er wolle Unterhaltspflichtige schon immer dann aus ihrer gesetzlichen Verpflichtung entlassen, wenn diese bloß behaupten, dass sie ihren eigenen Unterhalt gefährdet sehen. Eine solche Auslegung biete jedem Verpflichteten nur allzuleicht die Möglichkeit seiner Entschlagung, sofern er in weiterer Folge auch die Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse verweigere. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Aufnahme seiner Mutter am 17. September 1998 ein Formular in der Spitalskanzlei unterschrieben, dass - mangels Bestehens eines Kassenanspruches - die Rechnung ihm zugeschickt werden solle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Mai 2002 Berufung und bestritt erneut, dass ihn die von der Behörde angenommene Unterhaltspflicht treffe, abgesehen davon, dass eine solche nur subsidiär zum Tragen kommen könne und er durch Zahlung des Betrages seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. Er sei verschuldet und für seine Ehefrau und seine zwei Kinder unterhaltspflichtig. Würde er den geforderten Betrag bezahlen, wären auch die angemessenen Bedürfnisse seiner Frau und seiner Kinder gefährdet.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 legte der Beschwerdeführer eine Gehaltsabrechnung und diverse Belege für Kreditrückzahlungen und Rechnungen in Kopie vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. März 2006 sprach die belangte Behörde Folgendes aus:

"Das Magistratische Bezirksamt für den 13./14. Bezirk hat am 19. Juni 2000, Zl.: MBA 13/14-M-A 5423/00, an Herrn (Beschwerdeführer), einen Bescheid mit folgendem Spruch gerichtet:

'Das Magistratische Bezirksamt für den 13./14. Bezirk entscheidet gemäß § 54 Abs. 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes .... über die am 2. Februar 1999 fristgerecht erhobenen Einwendungen ... gegen die Zahlungsaufforderung ... vom 18. Jänner 1999 betreffend den Kostenbeitrag in der Höhe von 6.113,24 EUR für den Aufenthalt der Frau ...(Mutter des Beschwerdeführers) in der Zeit vom 17. September 1998 bis 28. September 1998 in der Krankenanstalt Rudolfstiftung:

Die Einwendungen des Herrn (Beschwerdeführers) werden als unbegründet abgewiesen und er wird gemäß § 52 des Wiener Krankenanstaltengesetzes zur Zahlung des Kostenbeitrages in der Höhe von 6.113,24 EUR verpflichtet.'

Die Berufung von Herrn (Beschwerdeführer) vom 15. September 1997 gegen diesen Bescheid wird nach §§ 52 Abs. 1 und 54 Abs. 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 - Wr. KAG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltunsverfahrensgesetz 1991 - AVG wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt."

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, maßgebende Rechtsgrundlage für die Zahlungspflicht des Patienten sei § 52 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz. Daraus ergebe sich, dass die Verpflichtung des Patienten zur Bezahlung der Pflegegebühren davon abhänge, ob ein Sozialversicherungsträger Ersatz leiste. Der von der Patientin bekannt gegebene Sozialversicherungsträger habe die Kosten nicht übernommen. Eine andere physische Person, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten habe, hafte nur im Rahmen ihrer Ersatzverpflichtung mit dem Patienten. Wie aus der Aktenlage ersichtlich sei und auch im Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift am 17. September 1998 zur Kenntnis genommen, dass - mangels Bestehens eines Kassenanspruchs - die täglich auflaufenden Pflegegebühren in der Höhe von S 7.012,-- vom Pflegling bzw. seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen zu entrichten seien. Handschriftlich sei überdies vermerkt, dass die Rechnung an den Beschwerdeführer zu schicken sei. Dem Beschwerdeführer musste zu diesem Zeitpunkt bewusst sein, dass im Falle der Ablehnung der Kostenübernahme der Pflegegebühren durch den slowakischen Sozialversicherungsträger er zur Bezahlung der aushaftenden Pflegegebühren in Anspruch genommen werden würde und zwar als Verpflichteter. Dass die Behandlung eines Myocard-Infarktes zu einem längeren stationären Aufenthalt führen könne und somit auch mit höheren Kosten verbunden sei, müsse dem Beschwerdeführer als Facharzt für Innere Medizin bekannt sein. Eine Prüfung, nach welchem Recht die Unterhaltspflicht zu beurteilen und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung zu leisten sei, erübrige sich, weil sich der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift zur Zahlung verpflichtet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der (unzuständige) Landeshauptmann legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in seinem, als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgebende Bestimmung des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist der Patient, im Falle der Einweisung gemäß § 36 Abs. 4, letzter Satz, der Rechtsträger der Behörde verpflichtet. Soweit eine andere physische oder juristische Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat, haftet diese im Rahmen ihrer Ersatzverpflichtung mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Ist der Patient sozialversichert, ist er zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren nur soweit verpflichtet, als der Sozialversicherungsträger auf Grund des ASVG, anderer Gesetze bzw. von Verträgen dem Rechtsträger der Krankenanstalt keinen Ersatz leistet.

..."

Mit dem über die Berufung des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2000 ergangenen Bescheid vom 6. September 2000 hatte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Juni 2000 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Mit dem nunmehr angefochten Bescheid vom 7. März 2006 entschied die belangte Behörde - wie sie ausdrücklich im Spruch des nunmehrigen Berufungsbescheides ausführte - erneut über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 19. Juni 2000, indem sie die Berufung "gegen diesen Bescheid" abwies und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte. Eine Berichtigung dieses Berufungsbescheides wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen, es ist daher vom angefochtenen Bescheid in der oben wiedergegebenen Ausgestaltung auszugehen. Damit hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 19. Juni 2000 bereits mit ihrem Vorbescheid vom 6. September 2000 behoben worden war und daher rechtlich nicht mehr existent war. Die belangte Behörde hat zudem verkannt, dass sie nicht über die Berufung des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2002 (gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 26. April 2002), und nicht bloß, wie sie in der Gegenschrift ausführt, eine "falsche Aktenzahl wiedergegeben", sondern erneut über eine Berufung - im abweisenden Sinn - abgesprochen hat, der sie mit ihrem Vorbescheid inhaltlich bereits Folge gegeben hatte. Dass sie im nunmehr angefochtenen Bescheid ein falsches Datum der Berufung ("15. September 1997") anführte, lässt an diesem Ergebnis nichts ändern, weil sie im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich den Bescheid vom 19. Juni 2000 zitiert und über die Berufung "gegen diesen Bescheid" abspricht. Damit hat die belangte Behörde jedoch gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, sodass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist.

Für das fortzusetzende Verfahren wird zudem noch auf Folgendes verwiesen.

Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid die Haftung des Beschwerdeführers für die aufgelaufenen Pflegegebühren auf die Unterfertigung der "Vorauszahlungsaufforderung" am 17. September 1998 durch ihn gestützt und die Auffassung vertreten, davon ausgehend erübrige sich eine Prüfung seiner Unterhaltspflicht, weil er sich mit seiner Unterschrift zur Zahlung verpflichtet habe. Dabei verkannt die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift - ausgehend von den diesbezüglichen Feststellungen - lediglich "zur Kenntnis genommen (hat), dass - mangels Bestehens eines Kassenanspruches - die täglich auflaufenden Pflegegebühren in der Höhe von S 7.012,-- vom Pflegling bzw. seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen zu entrichten" seien. Diese "Kenntnisnahme" einer gesetzlichen Verpflichtung kann aber nicht als eigenständige unbedingte Verpflichtungserklärung gewertet werden, die eine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers entbehrlich machte.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Juni 2008

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