VwGH 2006/09/0073

VwGH2006/09/007315.5.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des M T in L, vertreten durch Dr. Erhard Hackl, Dr. Karl Hatak, Mag. Markus Weixlbaumer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hofgasse 7, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 27. Jänner 2006, Zl. 120/11-DOK/05, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §32;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §32;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Entlassung als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Suspendierung war er im Bereich der Bundespolizeidirektion X als Sicherheitswachebeamter tätig.

Mit Urteil des Landesgerichtes X vom 25. November 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Beamter der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion X 1. am 27. Jänner 2004 (gegen 20.30 Uhr) seine Lebensgefährtin durch das Versetzen von Schlägen in Form einer Prellung im Bereich des Kopfes sowie einer sichtbaren Beule an der Stirn vorsätzlich am Körper verletzt;

2. zurückliegend bis zum 27. Jänner 2004, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial unbefugt erworben oder besessen, indem er eine Bohrpatrone 0,10 TNT, 4 Stück Übungshandgranatenzünder 91 sowie über ein Stück Rauchkörper Orange zurückliegend unentgeltlich übernommen und bis zu deren Sicherstellung in seiner Wohnung bzw. Garage aufbewahrt habe.

Dadurch habe er zu 1. das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und zu 2. das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z. 4 WaffG begangen. Unter Anwendung der §§ 28 und 43 Abs. 1 StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Strafgericht nahm als mildernd das Geständnis, als erschwerend das Vorliegen zweier Vergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe an.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. April 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

1. 12 kg Austrogel G1 (gewerblicher Sprengstoff) besessen, obwohl der Besitz von Sprengmitteln einer behördlichen Bewilligung bedarf, sowie

2. in der Garage seines Wohnhauses mehr als 10 kg Sprengmittel eingelagert, obwohl eine Einlagerung von mehr als 10 kg Sprengmittel einer behördlichen Genehmigung bedarf.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften zu 1. des § 30 iVm § 42 Abs. 2 Schieß- und Sprengmittelgesetz und zu 2. § 34 Abs. 1 und 2 iVm § 42 Abs. 1 Schieß- und Sprengmittelgesetz verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,--, zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- verhängt.

Der Beschwerdeführer war bereits mit Urteil des LG X vom 12. August 1999 wegen § 83 Abs. 1 iVm § 313 StGB strafgerichtlich verurteilt worden.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23. August 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, durch die vom Gericht als erwiesen angenommenen Taten Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Disziplinarerkenntnisses die fehlerhafte Ermessensübung im Rahmen der Strafbemessung bekämpfte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmung führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, ein Exekutivbeamter, der seiner Lebensgefährtin durch Schläge gegen den Kopf eine Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB vorsätzlich (dies in Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur subjektiven Tatseite) zufüge, verstoße gerade gegen jene Rechtsgüter (Gesundheit, körperliche Integrität, Menschenwürde), die er auf Grund seines Amtes eigentlich hätte schützen sollen. Selbst wenn man der Verantwortung des Beschwerdeführers hätte folgen wollen, er hätte sich zum Tatzeitpunkt in einer Notwehrsituation befunden, so hätte er der Verletzten gegenüber jedenfalls eine Notwehrüberschreitung und somit ein rechtswidriges und im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft gesetztes, disziplinarrechtlich relevantes Verhalten gemäß § 43 Abs. 2 leg. cit. zu verantworten. Der Beschwerdeführer habe durch sein außerdienstliches Verhalten die Schwelle disziplinärer Vorwerfbarkeit zweifelsohne ganz beträchtlich überschritten und den Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG 1979 jedenfalls verwirklicht. Ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979 sei hinsichtlich des in Spruchpunkt 1.) des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes X vom 25. November 2004 umschriebenen Fehlverhaltens daher gegeben.

Aber auch der von Spruchpunkt 2.) dieses Strafurteils umfasste Sachverhalt sowie die dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. April 2005 zu Grunde liegenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (illegaler Erwerb und Lagerung von Kriegsmaterialien, unbefugter Besitz und Einlagerung von Sprengmitteln) seien disziplinarrechtlich von besonders schwerem Gewicht, gehöre die Einhaltung der Überwachung waffenrechtlicher Bestimmungen doch ebenfalls zum Kernbereich der Exekutivbeamten. Abgesehen davon, dass Kriegsmaterialien, Waffen und Sprengstoffe an sich bedenkliche Objekte einer möglichen Sammlerleidenschaft darstellten, sei vom Vorliegen eines disziplinären Überhanges (§ 95 Abs. 1 BDG 1979) im Sinne der Verwirklichung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 auszugehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe durch die ihm diesbezüglich angelasteten Verhaltensweisen des illegalen Erwerbs und der unberechtigten Lagerung der genannten Waffen und Sprengstoffe das ihm als Organwalter im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BPD X vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt und gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in schwerstwiegender Weise verstoßen. Die Bedeutung dieser Taten sei im vorliegenden Verfahren nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen gewesen. Die Dienstpflichtverletzungen erschöpften sich in Ansehung der schweren Beeinträchtigung des Vertrauens nicht in der Verwirklichung der gerichtlich bzw. verwaltungsstrafbehördlich strafbaren Tatbestände.

Die Beurteilung der Frage der Verhängung einer (zusätzlichen) Disziplinarstrafe erfordere eine fiktive Strafzumessung nach § 93 BDG 1979, wobei erst danach auf die im § 95 Abs. 3 leg. cit. angeführten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen Bedacht zu nehmen sei, zumal diese Gesetzesstelle nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Strafbemessung (§ 93 BDG 1979) einerseits und die Abstandnahme von der Strafe (§ 115 leg. cit.) andererseits zu sehen sei, bei deren Handhabung die Schwere des Dienstvergehens bzw. die Verletzung dienstlicher Interessen in die rechtliche Beurteilung miteinzubeziehen seien. Sowohl die Auswahl der Strafart als auch die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach § 92 BDG 1979 seien dem Ermessen der Disziplinarbehörde überlassen und stellten reine Rechtsfragen dar. Als vorrangiges Kriterium der Strafbemessung normiere § 93 BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Darüber hinaus sei auch zu berücksichtigen, inwiefern die beabsichtigte Strafhöhe spezialpräventiven Erfordernissen entspreche und im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten angemessen sei. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung sei maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt worden sei. Neben der "objektiven Schwere" der Tat und der Bedeutung der verletzten Pflicht seien etwa auch der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die Bestrafung müsse grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Durch die Disziplinarstrafe solle der Beamte entweder an seine dienstlichen Pflichten gemahnt und angehalten werden, diese Pflichten künftig zuverlässig zu erfüllen oder, wenn er in seinem Dienstverhältnis schuldhaft untragbar geworden sei, im Wege der Entlassung aus diesem entfernt werden. Das Disziplinarrecht erfülle somit eine Ordnungsfunktion. Es solle einer durch ein Dienstvergehen (Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit sowie die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. Sei durch das konkrete Verhalten des Beamten die Verletzung der Dienstpflichten so schwer, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn nicht mehr gegeben sei, so rechtfertige dies die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung. Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört worden sei, sei auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Diese habe sich gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren, wobei im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen sei und vor allem zu berücksichtigen sei, inwieweit die Tat auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen sei, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe hätte liegen können. Erst wenn diese Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ergebe, dass ein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden sei, fehle es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibe für spezialpräventive Erwägungen kein Raum.

Die Behörde erster Instanz sei bei Prüfung der Frage, ob über den Beschwerdeführer zusätzlich zu der vom Strafgericht verhängten und unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen sowie der von der Verwaltungsstrafbehörde verhängten Geldstrafe (mit einem Gesamtbetrag von EUR 616,--) noch eine Disziplinarstrafe zu verhängen gewesen sei, zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass wegen der Art des gegen mehrere unterschiedliche Rechtsnormen gerichteten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 gegeben seien.

Die Bindung der Disziplinarbehörden nach § 95 Abs. 2 BDG 1979 erstrecke sich nicht auf das Ausmaß der vom Gericht verhängten Strafe. Die Umstände, die das Strafgericht für seinen Strafausspruch als wesentlich angesehen habe, könnten die Disziplinarbehörden zwar zur Kenntnis nehmen, diese müssten aber eine eigenständige, dem Dienstrecht gerecht werdende Würdigung des sachgleichen Sachverhaltes, der bereits Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens gewesen sei, vornehmen. Die gegenteilige Auffassung hätte nämlich die vom Gesetzgeber zweifellos nicht beabsichtigte Folge, dass im Fall einer entsprechenden gerichtlichen Bestrafung des Beamten eine Auflösung dessen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses trotz gegebener Untragbarkeit nicht zulässig wäre. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht hätte erscheinen lassen sollen, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG 1979 anders gestaltet; insoweit komme daher dem Strafurteil keine solche Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgebender Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer auch dann disziplinarrechtlich verantwortlich gewesen, wenn er weder strafgerichtlich noch verwaltungsstrafbehördlich verfolgt worden wäre.

Der Beschwerdeführer habe sich durch die vom Strafgericht und der Bezirkshauptmannschaft Y rechtskräftig festgestellten mehrfachen, auf unterschiedlichen schädlichen Neigungen beruhenden Vergehen schwerstwiegender Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht und ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und ein unwürdiges Verhalten gezeigt, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das Ansehen der BPD X, des Exekutivdienstes insgesamt und der Beamtenschaft im Allgemeinen in außerordentlich hohem Ausmaß herabgesetzt habe. Er habe damit das ihm als Beamten von seinem Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt und gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in eklatanter Weise verstoßen.

Die Entlassung sei die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte. Sie bezwecke, dass sich der Dienstgeber von einem Beamten, der sich infolge seines Fehlverhaltens untragbar gemacht habe (Untragbarkeitsgrundsatz), unter Auflösung des Beamtenverhältnisses trennen könne. Nur die im Fehlverhalten des Beamten offenbar gewordene Untragbarkeit, die es dem Dienstgeber unzumutbar mache, mit dem Beamten das Beamtenverhältnis weiterhin fortzusetzen, dürfe Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein. Damit bewirke die Entlassung zugleich die Reinigung der Beamtenschaft von einem Organwalter, der sich nicht mehr als würdig erwiesen habe, ihr noch weiterhin anzugehören. Werde der Beamte der Achtung und dem Vertrauen, die seine Stellung als Beamter erfordere, überhaupt nicht mehr gerecht, habe er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und seinem Dienstgeber zerstört, dann könne er auch nicht mehr im Dienst verbleiben.

Im vorliegenden Fall handle es sich um einen besonders krassen Fall außerdienstlichen Verhaltens und um einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen, wobei der Beschwerdeführer gerade jene Rechtsgüter verletzt habe, zu deren Schutz er als Beamter im Polizeidienst eigentlich berufen sei. Die Dienstbehörde müsse sich gerade bei Exekutivbeamten unter besonderer Beachtung der psychologischen Ausbildungsinhalte darauf verlassen können, dass die Reiz- und Hemmschwelle viel höher anzusetzen sei als bei Durchschnittsbürgern. Die Vielfalt des Exekutivdienstes bedinge, dass auch Polizeibeamte oftmals Betroffene von verbalen, manchmal beleidigenden Äußerungen oder auch (physischen) Handgreiflichkeiten seien, doch dürfe eine solche Situation niemals soweit eskalieren, dass auf (auch vermeintliche) Angriffe mit Gewalt seitens des Beamten reagiert werde. In einer Zeit, in der die häusliche Gewalt offenbar ständig zunehme, sei gerade der Exekutivbeamte, nicht zuletzt auf Grund des Gesetzes zum Schutz vor Gewalt in der Familie, dazu berufen, das Seine dazu beizutragen, diesen Schutz zu gewährleisten. Das jedem Menschen zustehende Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit wurde im vorliegenden Fall aber eindeutig und erheblich verletzt. Das Argument des Beschwerdeführers, es habe sich bei den inkriminierten Dienstpflichtverletzungen um reines Freizeitverhalten gehandelt, das als "nicht so gravierend" zu betrachten sei wie entsprechendes dienstliches Verhalten, vermöge nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht zu fallen. Die Art der hier vorliegenden Delikte sei disziplinär streng zu verurteilen, weil Exekutivbeamte sowohl in der Öffentlichkeit als auch privat und außer Dienst besondere Vorbildwirkung hätten. Insbesondere das außerdienstliche strafgesetzwidrige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Lebensgefährtin, das auch Grundlage für eine Maßnahme gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sowie einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Exekutionsordnung (EO) für die Dauer von drei Monaten gebildet habe, sei entgegen dem Berufungsvorbringen zweifelsfrei geeignet gewesen, das durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schützende Rechtsgut der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft in höchstem Ausmaß zu schädigen. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in unterschiedlichen, für einen Exekutivbeamten sensiblen Bereichen nicht an die Rechtsordnung gehalten habe, sei ein Zeichen dafür, dass er mit den rechtlich geschützten Werten nicht wirklich verbunden sei. Dass von einem Beamten aber erwartet werden müsse, die geltende österreichische Rechtsordnung aus eigener Verantwortlichkeit und eigenem Antrieb einzuhalten, Straftatbestände des StGB und von Strafnebengesetzen nicht zu verwirklichen, entspreche dem gegenseitigen Treue- und Vertrauensverhältnis. Wer daher das durch den obgenannten Straftatbestand geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen dennoch zum wiederholten Male (gegen den Beschwerdeführer sei eine einschlägige Vorstrafe vorgelegen) bewusst verletze und sich damit auch disziplinarrechtlich verantwortlich mache, zerstöre das erforderliche Vertrauensverhältnis grundlegend und sei für den öffentlichen Dienst untragbar. Spezialpräventive Erwägungen könnten in diesem Fall nicht zum Tragen kommen. An dieser Tatsache vermöge auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein besonders engagierter und motivierter Beamter gewesen sei, der seine dienstlichen Aufgaben stets gewissenhaft erfüllt habe, zahlreiche Zusatzqualifikationen erworben habe und mehrfach belobigt worden sei, nichts zu ändern. Diese Milderungsgründe und auch das vom Beschuldigten - ohnehin erst nach Tatentdeckung - abgelegte Geständnis könnten - ebenso wenig wie eine allfällige günstige Zukunftsprognose - nicht soweit ins Gewicht fallen, dass eine ihrer Art nach geringere Disziplinarstrafe zu verhängen gewesen wäre.

Mit dem Vorbringen, dass die inkriminierte Körperverletzung im Zusammenhang mit der Beendigung der Lebensgemeinschaft mit der Verletzten, also auf Grund einer Sondersituation vorgefallen sei und eine (gemeint: lediglich) private Entgleisung darstelle, die mit seinem sonstigen Verhalten in Widerspruch stehe, habe der Beschwerdeführer keinen relevanten Strafmilderungsgrund darzutun vermocht. Das Argument, die ihm vorgeworfene Körperverletzung stehe in krassem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten, sei zudem insofern zu relativieren, als gegen den Beschwerdeführer bereits eine einschlägige rechtskräftige gerichtliche Vorstrafe vorliege, wobei er nach diesem ersten aktenkundigen Vorfall einer Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB der ihm damals zugebilligten positiven Zukunftsprognose augenscheinlich letztlich nicht gerecht geworden sei. Als erschwerend sei neben dieser einschlägigen Vorstrafe ferner das Zusammentreffen mehrerer auf unterschiedlichen schädlichen Neigungen beruhender Delikte zu werten gewesen.

Ausgehend von der hinsichtlich der Strafbemessung einen weiten Entscheidungsspielraum einräumenden gesetzlichen Regelung des § 93 Abs. 1 BDG 1979 habe dem Berufungsantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis somit nicht gefolgt werden können. Es sei auch anzumerken, dass das über den Beschuldigten verhängte Waffenverbot mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 13. September 2005 bestätigt worden und mit 16. September 2005 in Rechtskraft erwachsen sei, ein Umstand, der die Unzuverlässigkeit des Beschuldigten dokumentiere, weshalb er schon deshalb begrifflich nicht mehr Träger der Staatsgewalt sein könne.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, sondern beantragte lediglich die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die ihm zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses angelastete Tat in seiner Freizeit, das heißt außerhalb des Dienstes begangen. Er habe sich in einer Sondersituation im Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft mit der Verletzten befunden. Das gegen ihn verhängte Waffenverbot könne als Argumentation nicht herangezogen werden, weil gegen dieses eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nach wie vor anhängig sei. Die Behörde habe aber insbesondere die Bestimmungen der §§ 93 Abs. 1 und 95 Abs. 2 BDG 1979 verkannt. Unter der Annahme eines disziplinären Überhanges im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979 sei berücksichtigungswürdig, dass der Beschwerdeführer wegen seines Freizeitverhaltens zu nicht unerheblichen gerichtlichen bzw. auch verwaltungsbehördlichen Strafen verurteilt worden sei. Gegen die Verhängung des Waffenverbotes habe er Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Gehe die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer könne wegen der Verhängung eines Waffenverbotes schon begrifflich nicht mehr Träger der Staatsgewalt sein, werde auf § 47 Abs. 1 Z. 2 lit. a) WaffG verwiesen, wonach dieses Gesetz auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition, die ihnen auf Grund ihres Dienstes von ihrer Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt seien, nicht anwendbar sei.

Die Behörde sei davon ausgegangen, dass jene straf- bzw. verwaltungsstrafrechtlich abgeurteilten Taten ihrer objektiven Schwere nach allein schon ohne nähere Begründung die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe rechtfertigten. Dies sei unrichtig.

Im Zusammenhang mit dem unbefugten Waffen- und Sprengmittelbesitz sei darauf zu verweisen, dass eine Qualifikation, welche Gegenstände nun Kriegsmaterial darstellen könnten, mitunter auch Experten Schwierigkeiten bereiten könne. Die belangte Behörde sei sich selbst unsicher gewesen, ob bezüglich dieser Fakten überhaupt ein disziplinärer Überhang bestehen könne. Allenfalls "bedenkliche Sammlerleidenschaft" stelle jedenfalls kein Freizeitverhalten dar, welches - isoliert betrachtet - eine Entlassung rechtfertigen könne. Hinsichtlich der Vergehen nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer (aktenkundig) ausgebildeter Sprengmeister sei und laufend Sprengungen betreut habe; auch diese Vergehen (mit welchen sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid allerdings ohnedies nicht näher auseinandergesetzt habe) stellten kein Verhalten dar, welches eine Entlassung rechtfertigen könnte.

Bleibe als disziplinär relevantes Faktum das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin (Versetzen von Schlägen in Form einer Prellung im Bereich des Kopfes sowie einer sichtbaren Beule an der Stirn). Außerdienstliches Verhalten sei von den Disziplinarbehörden in besonders krassen Fällen zu überprüfen. Ein besonders krasses Verhalten, welches eine Entlassung hätte rechtfertigen können, sei nicht vorgelegen.

Beim Ausspruch einer Entlassung habe sich die Disziplinarkommission gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 an den für die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren. Im Urteil des LG X sei diesbezüglich mildernd ein Geständnis angeführt worden. Der Beschwerdeführer stehe dem gesetzten Verhalten keinesfalls gleichgültig entgegen - es habe sich dabei um eine private Entgleisung gehandelt, welche nur mit der psychischen Belastung im Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft zur Verletzten erklärbar sei. Ein Vergehen nach § 83 StGB sei auch als Freizeitverhalten zweifellos verwerflich. Warum auf Grund der inkriminierten privaten Entgleisung des Beschwerdeführers das Vertrauensverhältnis allerdings derart zerstört sein solle, dass eine weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses zum Beschwerdeführer untragbar sei, werde von der belangten Behörde in Wahrheit nur mit Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes, nicht jedoch konkret auf den vorliegenden Fall bezogen, begründet. Nicht in jedem Fall außerdienstlichen Freizeitverhaltens mit derartigem Dienstbezug sei der Ausspruch der Entlassung als gerechtfertigt erachtet worden. Die belangte Behörde hätte sich daher mit der Frage der Tragbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers inhaltlich auseinandersetzen müssen, wobei dessen Gesamtpersönlichkeit und dessen Gesamtverhalten in die rechtliche Würdigung einzubeziehen gewesen wären. Entsprechendes sei nicht geschehen. Im Ergebnis liege somit fehlerhafte Ermessensausübung. In diesem Sinne werde auch die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe dienstlich keinerlei Grund zur Beanstandung gegeben. Im Gegenteil: Er sei stets außerordentlich motiviert gewesen, was seine zahlreichen Zusatzqualifikationen bewiesen (er habe die Qualifikation eines Sport- und Schießausbildners, jene eines umweltkundigen Organs, sei ausgebildeter Schiffsführer und habe die Dienstprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst abgelegt). Außerdem sei er Angehöriger der Einsatzkompanie und verdeckter Ermittler beim BMI. Derartige Tätigkeiten setzten nicht nur entsprechende Motivation, sondern vor allem erstklassige Qualifikation voraus. Auf zahlreiche Belobigungen des Beschwerdeführers sei ebenso wenig Bedacht genommen worden. Alle diese Umstände hätten sich dem Personalakt des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Hätte die belangte Behörde entsprechende Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen, hätte sie das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers beurteilen können und wäre unter Berücksichtigung dieser Umstände zum Schluss gekommen, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers zweifellos tragbar sei.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Nach Abs. 2 leg. cit. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91 BDG 1979 bestimmt, dass der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen ist. Dabei zählt § 92 Abs. 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafen auf wie folgt:

  1. "1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,

    3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage, und

    4. die Entlassung."

    Für die Strafbemessung sieht das BDG 1979 in § 93 Abs. 1 vor, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

    Bei dem Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen sieht § 95 Abs. 1 BDG 1979 vor, dass dann, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, von der Verfolgung abzusehen ist, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

    Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

    Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung ist, wenn von der Verfolgung nicht abgesehen wird und sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

    Zu den Fragen der Voraussetzungen für die Annahme eines disziplinären Überhanges im Sinne des § 95 Abs. 3 BDG 1979 einerseits und zu den Kriterien der Strafbemessung nach § 93 leg. cit. andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, auf welches im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich Stellung genommen und die Berücksichtigung spezialpräventiver Erwägungen im Zusammenhang mit den genannten Bestimmungen in den Vordergrund gestellt.

    Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" im Sinne des § 95 Abs. 3 BDG 1979 im vorliegenden Fall bejaht und detailliert begründet, warum sie - in Bindung an das strafgerichtliche Urteil - davon ausgegangen ist, dass es der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe bedurfte, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Sie führte im Einzelnen aus, warum sie - insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen gerichtlichen Vorstrafe und des Zusammentreffens mehrerer strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen im Hinblick auf die dienstliche Stellung des Beschwerdeführers als Exekutivorgan - nicht davon ausgehen konnte, mit der - relativ milden - gerichtlichen Strafe werde auch dem dienstrechtlichen Aspekt der Tat ausreichend Genüge getan. Das Vorliegen eines disziplinären Überhanges wurde im Übrigen in der Beschwerde auch nicht konkret in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer vertritt lediglich die Ansicht, es hätte - gerade unter Berücksichtigung der gerichtlichen Strafen, der verwaltungsrechtlichen Strafen und des über den Beschwerdeführer (rechtskräftig) verhängten Waffenverbotes - das Auslangen mit einer wesentlich geringeren Disziplinarstrafe als jener der Entlassung gefunden werden können.

    Die belangte Behörde vertrat offenbar die Ansicht, sie sei (auch) an das (in Rechtskraft erwachsene) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y im Sinne des § 95 Abs. 2 BDG 1979 gebunden gewesen. Dies trifft insofern nicht zu, als die auf dieser Gesetzesstelle fußende Bindungswirkung sich - seit der BDG-Novelle BGBl. Nr. 16/1994 - ausschließlich auf strafgerichtliche Urteile und "Straferkenntnisse eines unabhängigen Verwaltungssenates" bezieht, nicht jedoch auch auf Straferkenntnisse einer Verwaltungsbehörde, der kein Tribunalcharakter zukommt. Dennoch wurde der Beschwerdeführer dadurch in keinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt, weil zwar eine Bindung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung an das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y nicht bestand, die diesem Straferkenntnis zu Grunde liegenden Handlungen aber vom Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren nicht als unrichtig bestritten wurden, von den der verwaltungsrechtlichen Bestrafung zugrunde liegenden Handlungen sachverhaltsmäßig also ausgegangen werden durfte. Diese unterlagen daher der uneingeschränkten rechtlichen Beurteilung durch die Disziplinarbehörden. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer nur geltend, sein Verschulden sei gering, da die Qualifikation der von ihm gehorteten Waffen und Sprengmittel im Einzelnen schwierig sei. Dass aber gerade ihm als "ausgebildeten Sprengmeister" die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes und des Schieß- und Sprengmittelgesetzes aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen unbekannt oder unklar gewesen wären, behauptet er selbst nicht. Die Disziplinarbehörden sind daher zutreffend von einer ihm zurechenbaren schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten ausgegangen, die disziplinär - über die strafgerichtliche Verurteilung hinausgehend - zu berücksichtigen war.

    In dem bereits angesprochenen Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, wurde eine Abkehr von dem durch die Judikatur entwickelten und von der belangten Behörde im vorliegenden Fall durch Zitierung diverser Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes (auch) herangezogenen "Untragbarkeitsgrundsatz" vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Erkenntnis, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Ausgangspunkt für die Bemessung einer Strafe im Disziplinarverfahren gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist daher in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - immer die Schwere der Dienstpflichtverletzung, die wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung mitbestimmt wird (in diesem Sinne auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 79 f). Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist also zunächst vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung. Für die Strafbemessung im engeren Sinn folgt dann, dass - im Sinne eines beweglichen Systems - je höher der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist, umso beträchtlicher bei der Ermittlung der konkreten Strafzumessungsschuld und des dafür maßgeblichen Erfolgs-, des Handlungs- und Gesinnungsunwertes im konkreten Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe absehen zu können. Das Ausmaß der Strafe darf nur jenes der Schuld nicht übersteigen. In diesem Sinne handelt es sich auch bei der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 um eine Strafe, die sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren hat.

    Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0133, und vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Die Ausgangsprämisse der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung lag daher im Beschwerdefall sehr hoch, auch wenn es sich im vorliegenden Fall um ein im außerdienstlichen Bereich gesetztes Fehlverhalten gehandelt hat (dazu siehe unten). Es hätte daher schwerwiegender Milderungs- oder weiterer spezialpräventiver Gründe bedurft, um eine andere Strafe als jene der Entlassung aussprechen zu können. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer, der bereits eine gerichtliche Vorstrafe wegen Missachtung der körperlichen Integrität einer anderen Person aufwies, neuerlich gegen eine andere Person (seine Lebensgefährtin) Akte körperlicher Gewalt gesetzt und durch Ansammeln von Kriegsmaterial und verbotener Mengen an Sprengmitteln Akte gesetzt, deren Sozialschädlichkeit ihm als Exekutivbeamten mit besonderen Qualifikationen hätte klar sein müssen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer damit einen zumindest sorglosen Umgang mit den rechtlich geschützten Werten in gerade für einen Exekutivbeamten sensiblen Bereichen der Rechtsordnung vorwerfen lassen muss. Das Zusammentreffen der Ansammlung von Kriegsmaterial und Sprengstoffen und die wiederholt gezeigte Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde, die sich im angefochtenen Bescheid eingehend mit den in Betracht kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründen auseinandergesetzt hat, zutreffend als besonders schwerwiegend erachtet. Sie kam aus den näher dargelegten (und oben wiedergegebenen) Erwägungen zu dem Ergebnis, dass auch unter besonderer Berücksichtigung spezialpräventiver Kriterien nicht davon habe ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer durch Verhängung einer milderen Strafe als der der Entlassung von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abgehalten werden könne. Dass die belangte Behörde (auch) die Rechtssätze der mit dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, als nicht weiter anwendbar erklärten Judikatur zitiert, schadet im Beschwerdefall nicht, weil sie erkennbar darüber hinaus jene differenzierten Überlegungen zur Frage der spezialpräventiven Bedürftigkeit der von ihr verhängten Strafe der Entlassung angestellt hat, die in dem genannten Erkenntnis nunmehr als erforderlich angesehen wurden und damit die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit weiterer Dienstpflichtverletzungen ausreichend berücksichtigt hat.

    Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe sich bei der gerichtlich geahndeten Körperverletzung seiner Lebensgefährtin um außerdienstliches Verhalten gehandelt, das vom Gesetz grundsätzlich weniger streng verfolgt werde und eine Entlassung nicht rechtfertigen könne, so unterliegt er einem Irrtum. Zwar ist nach der Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2006, Zl. 2005/09/0041, m.w.N.) bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ein strengerer Maßstab anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken (siehe auch die Erläut RV, 11 Blg NR 15. GP, wonach nach dem BDG 1979 nur mehr in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen sei, wie etwa bei Trunkenheitsexzessen und Gewalttätigkeiten), und nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten bereits disziplinärer Verfolgung auszusetzen. Davon unberührt bleibt aber, dass in einem Fall, in welchem der Dienstbezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens gegeben und von einem krassen Fall außerdienstlichen Fehlverhaltens auszugehen ist, die Beurteilungskriterien die gleichen sind wie bei dienstlichem Fehlverhalten. Das bedeutet nichts anderes, als dass bei außerdienstlichem Fehlverhalten für die Annahme disziplinärer Relevanz ein strengerer Maßstab anzunehmen ist ("Einstiegskriterien"), nicht aber, dass dies auch bei den allgemeinen Kriterien des § 93 Abs. 1 BDG 1979 im Rahmen der Strafbemessung der zu ahndenden Dienstpflichtverletzung der Fall wäre. Daher ist der belangten Behörde im Ergebnis darin beizupflichten, dass im Hinblick auf die Schwere der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Dienstpflichtverletzungen auch die im Einzelnen ins Treffen geführten Milderungsgründe keine andere Strafe rechtfertigen könnten. Auch unter Berücksichtigung der mehrfachen Belobigungen und Zusatzqualifikationen des Beschwerdeführers, die ihn im Übrigen lediglich als ehrgeizigen Exekutivbeamten kennzeichnen, bietet das Gesamtbild seiner Dienstpflichtverletzungen - nicht jede einzelne gesondert betrachtet, wie dies in der Beschwerde versucht wird - keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich in Zukunft auch in schwierigen Situationen von seiner offenkundigen "Gewaltbereitschaft" distanziert.

    Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 15. Mai 2008

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