VwGH 2006/08/0098

VwGH2006/08/009826.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 23. Jänner 2006, Zl. BMSG-320514/0001- II/A/3/2006, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Ing. N in W), zu Recht erkannt:

Normen

GSVG 1978 §7 Abs1 Z3;
GSVG 1978 §7 Abs2 Z3;
GSVG 1978 §7 Abs3;
GSVG 1978 §7 Abs1 Z3;
GSVG 1978 §7 Abs2 Z3;
GSVG 1978 §7 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. März 2005 hat die beschwerdeführende Partei festgestellt, dass der Mitbeteiligte als geschäftsführender Gesellschafter der I. GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in der Krankenversicherung vom 1. April 1999 bis 30. Juni 1999 und vom 1. Jänner 2000 bis 31. Juli 2003 und in der Pensionsversicherung seit "einem vor" dem 1. April 1999 gelegenen Zeitpunkt bis 31. Juli 2003 pflichtversichert sei.

Dem dagegen erhobenen Einspruch des Mitbeteiligten wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Juli 2005 keine Folge gegeben; der Bescheid der beschwerdeführenden Partei vom 18. März 2005 wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Worte "einem vor" im Spruch zu entfallen haben.

Der Mitbeteiligte erhob Berufung. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde auf Grund dieser Berufung der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Juli 2005 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass der Mitbeteiligte vom 1. April 1999 bis 30. Juni 1999 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen ist, nicht hingegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Juli 2003 und in der Pensionsversicherung für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 31. Juli 2003.

In der Bescheidbegründung legte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen dar, der Mitbeteiligte habe ab 1. Juli 1999 eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit nach dem ASVG bezogen. Sein Pensionsstichtag sei der 1. Juli 1999 gewesen. Seine Geschäftsführerfunktion habe der Mitbeteiligte mit 10. März 1999 durch schriftliche Mitteilung an die weitere Geschäftsführerin K. (Anmerkung: Nach einem im Akt befindlichen Firmenbuchauszug ist diese auch die einzige weitere Gesellschafterin) zurückgelegt und sie gleichzeitig ersucht, die entsprechende Löschung im Firmenbuch zu veranlassen. Diesem Ersuchen sei nicht entsprochen worden. Die weitere Geschäftsführerin K. habe bestätigt, dass sie im März 1999 den Rücktritt des Mitbeteiligten erhalten habe. Sie habe angegeben, die Löschung hinausgezögert zu haben, da sie zunächst einen neuen Geschäftsführer habe suchen wollen. In der Folge habe sie auf den Löschungsantrag vergessen. Wie der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 11. August 2004 an die beschwerdeführende Partei angegeben habe, sei ihm erstmals durch deren Schreiben vom 24. Juli 2004 bekannt geworden, dass sich aus der unterbliebenen Löschung der Geschäftsführerfunktion eine Verpflichtung zur Nachentrichtung von Beiträgen ableite. Zu dieser Zeit sei die amtswegige Löschung der I. GmbH bereits unmittelbar bevorgestanden. Mit 26. August 2004 sei die I. GmbH amtswegig gelöscht worden. Die Geschäftsführerfunktion des Mitbeteiligten sei somit am 1. Juli 1999, seinem Pensionsstichtag, bereits erloschen gewesen. Die entsprechende Eintragung im Firmenbuch sei aus Versehen bis zur amtswegigen Löschung der Firma unterblieben. Der Fall sei daher unter § 7 Abs. 3 GSVG zu subsumieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, dass der Bestand der Pflichtversicherung des Mitbeteiligten als geschäftsführender Gesellschafter der I. GmbH in der Krankenversicherung vom 1. Jänner 2000 bis 31. Juli 2003 und in der Pensionsversicherung vom 1. Juli 1999 bis 31. Juli 2003 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG festgestellt wird. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und begehrte Ersatz für den Vorlageaufwand.

Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes unter näheren Voraussetzungen die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

§ 7 GSVG in den hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassungen BGBl. I Nr. 139/1998 und Nr. 103/2001 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Ende der Pflichtversicherung

§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet

...

3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;

...

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet

...

3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;

...

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 und des Abs. 2 Z 2 und 3 endet die Pflichtversicherung unter der Voraussetzung, daß am Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz das Gesellschaftsverhältnis bzw. die Geschäftsführungsbefugnis erloschen ist, spätestens mit dem Tag vor diesem Stichtag; fällt die Pension vor dem Stichtag an, endet die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall der Pension.

..."

Gemäß § 16a Abs. 1 GmbHG können Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären. Liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Der Rücktritt ist gemäß § 16a Abs. 2 GmbHG der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Hievon sind allfällige Mitgeschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat besteht, dessen Vorsitzender zu verständigen.

Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, dass auch im Fall des Endes der Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 3 GSVG nicht auf das gesellschaftsrechtliche Erlöschen der Geschäftsführerbefugnis abzustellen sei, sondern zumindest nachträglich ein diesbezüglicher Löschungsantrag beim Firmenbuch zu erfolgen habe, auf Grund dessen letztendlich eine entsprechende Löschung durchgeführt würde. Durch die im § 7 Abs. 3 GSVG ausdrücklich normierte Verknüpfung der Sonderregelung mit den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 2 und 3 und des Abs. 2 Z. 2 und 3 GSVG stellten die dort aufgestellten Endigungsgründe auch eine Voraussetzung für eine Beendigung der Pflichtversicherung dar. Damit die Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 3 GSVG beendet werden könne, müsse daher auch die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer beim Firmenbuch beantragt worden sein. Die Geschäftsführerin K. habe keine Anmeldung vorgenommen. Auch der Mitbeteiligte habe nie gesellschaftsrechtliche Schritte eingeleitet, indem er Klage gegen die Gesellschaft auf Erstattung der Löschungseingabe eingebracht oder das Erlöschen der Vertretungsbefugnis unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zuganges der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet hätte. § 7 Abs. 3 GSVG sei daher nicht anzuwenden.

Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht: Sowohl § 7 Abs. 1 Z. 3 GSVG als auch § 7 Abs. 2 Z. 3 GSVG normieren, dass die dort genannten Beendigungen der Pflichtversicherung nur "nach Maßgabe des Abs. 3" eintreten. Damit ist aber klargestellt, dass im Falle eines Pensionsanspruches ausschließlich die Regelung des § 7 Abs. 3 GSVG zum Tragen kommen soll. Dies wird auch durch die Gesetzesmaterialien zu § 7 Abs. 3 GSVG deutlich (siehe dazu Teschner/Widlar, GSVG, FN 6 und FN 7 zu § 7 Abs. 3 GSVG), die zum Ausdruck bringen, dass im Pensionsfall keine Koppelung mit der Firmenbucheingabe erfolgen soll.

Zwar mag im Regelfall von einer zeitnahen und korrekten Firmenbucheingabe auszugehen sein, wie dies auch die beschwerdeführende Partei im Auge hat. Eine Regelung über eine zeitliche Nähe enthält das Gesetz allerdings nicht. Vielmehr normiert § 7 Abs. 3 GSVG lediglich, dass die Geschäftsführungsbefugnis "erloschen" sein muss. Ein derartiges Erlöschen liegt im vorliegenden Fall unstrittig vor, und zwar dadurch, dass der Mitbeteiligte - nach den insoweit in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen der belangten Behörde - seinen Rücktritt von der Geschäftsführertätigkeit der einzigen weiteren Gesellschafterin und Geschäftsführerin K.

erklärt hat und diese Erklärung der K. auch zugegangen ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb

sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die

§§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. November 2008

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