Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit (bei der belangten Behörde am 22. Juni 1998 eingelangter) Richtlinienbeschwerde begehrte der Beschwerdeführer festzustellen, dass "durch die obgenannte Verhaltensweise" (nämlich: bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 8.5.1998 am Gendarmerieposten St. V sei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch die Fragestellung und insbesondere durch die Bezugnahme auf die Person seines Vaters, der wegen Suchtgiftdelikten vorbestraft sei, ein Zusammenhang hergestellt worden, der bei Bedachtnahme auf zwei im Jahre 1996 gegen ihn, den Beschwerdeführer, geführte Amtshandlungen geeignet sei, anzunehmen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht alles unterlassen hätten, den Eindruck der Voreingenommenheit zu erwecken) die Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß der Richtlinienverordnung BGBl. Nr. 266/1993, insbesondere § 5 Abs. 1 leg. cit. verletzt worden sei.
Zum weiteren Verfahren über diese Richtlinienbeschwerde wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2000/01/0138, verwiesen. Dieses Erkenntnis - mit dem der damals angefochtene Bescheid vom 23. November 1999 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war - wurde der belangten Behörde am 4. November 2004 zugestellt.
Da die belangte Behörde innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist keinen Ersatzbescheid erließ, erhob der Beschwerdeführer zu hg. Zl. 2003/01/0287 Säumnisbeschwerde. Mit Berichterverfügung vom 27. Mai 2003 wurde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Über Antrag der belangten Behörde wurde die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides in der Folge gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz VwGG bis 1. Mai 2004 verlängert.
In der Folge übermittelte die belangte Behörde eine Ausfertigung des Bescheides vom 30. Dezember 2005, mit dem die Richtlinienbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. Jänner 2006 zugestellt.
Daraufhin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2006, Zl. 2003/01/0287, das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt.
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den genannten Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung, dieser Bescheid sei von der belangten Behörde erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist erlassen worden.
Die belangte Behörde legte Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung von ihr auf den Verwaltungsgerichtshof über. Erlässt die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so ist diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0038, und die darin angegebene Judikatur, sowie vom 17. Dezember 2007, Zl. 2005/01/0863).
Im Beschwerdefall endete die der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides offenstehende verlängerte Frist am 1. Mai 2004. Der nachgeholte Bescheid wurde hingegen erst am 9. Jänner 2006 und damit nach Fristablauf erlassen.
Da der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der belangten Behörde als Beschwerdepunkt geltend machte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 6. Mai 2008
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