VwGH 2005/18/0621

VwGH2005/18/06212.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des T H, geboren am 7. Februar 1975, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. September 2005, Zl. SD 986/05, betreffend Ausweisung nach § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §10 Abs2;
FrG 1997 §12 Abs2b;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
EMRK Art8;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §10 Abs2;
FrG 1997 §12 Abs2b;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
EMRK Art8;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. September 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1996 zum Zweck des Studiums in Österreich und habe zunächst bis 1998 an der Technischen Universität (TU) Elektrotechnik studiert und auch einen entsprechenden Studienerfolg darlegen können. Anschließend habe er die Studienrichtung auf Wirtschaftsinformatik gewechselt. Auf Grund vorgelegter Bestätigungen der Universität gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes seien ihm weitere Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des Studiums erteilt worden.

Einem Verlängerungsantrag vom Februar 2002 sei eine Inskription an der "International University" zum Zweck des Studiums "Bachelor of Business Administration" zu Grunde gelegen.

Einem weiteren Verlängerungsantrag vom März 2003 habe der Beschwerdeführer zwar wiederum sein Studium der Wirtschaftsinformatik zu Grunde gelegt, aber eine Bestätigung des Studienerfolges für das Studium Elektrotechnik über einen Nachweiszeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 26. März 2003 vorgelegt, welche für den genannten Zeitraum drei absolvierte Vorlesungen bzw. Übungen im Jänner bzw. März 2002 enthalten habe. Über Aufforderung habe er auch Zeugnisse der "International University" vorgelegt, weshalb sein Aufenthaltstitel erneut verlängert worden sei. Am 30. März 2004 habe der Beschwerdeführer erneut die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt. Laut vorgelegtem Studienblatt sei er immer noch für die Studienzweige Elektrotechnik und Wirtschaftsinformatik inskripiert. Einen Nachweis über absolvierte Prüfungen im vergangenen Jahr habe er über ausdrückliche Aufforderung der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) nicht vorlegen können. Zwar sei ihm der begehrte Aufenthaltstitel erteilt worden, mit Schreiben der Erstbehörde vom 21. April 2004 sei er jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, bei einem weiteren Verlängerungsantrag einen entsprechenden Studienerfolgsnachweis erbringen zu müssen, weil sonst ein Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert werden könnte.

Mit dem letzten Verlängerungsantrag vom 31. März 2005 habe der Beschwerdeführer ein Lehrveranstaltungszeugnis über eine Vorlesung über "Anatomie" aus der Studienrichtung Humanmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 21. März 2005 vorgelegt. Daraufhin habe die Erstbehörde das aufenthaltsbeendende Verfahren eingeleitet. In der Folge habe er ein Lehrveranstaltungszeugnis über eine Vorlesung mit Übung aus dem Fach "Security" über zwei Semesterstunden (drei ECTS-Punkte) und eine "Bestätigung des Studienerfolgs" vom 3. Mai 2005 vorgelegt, wonach er am 28. April 2005 zwei Vorlesungen seines Studiums absolviert hätte.

Nach Hinweis auf § 12 Abs. 2b FrG führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einen Studienerfolgsnachweis im Sinn dieser Gesetzesbestimmung nicht vorgelegt und auf Grund des geringen Ausmaßes der von ihm absolvierten Prüfungen die dafür erforderlichen Voraussetzungen auch nicht erfülle, Folgendes festzustellen sei:

Der Studienplan für die vom Beschwerdeführer gewählte Studienrichtung Wirtschaftsinformatik sehe allein im ersten Studienabschnitt die Absolvierung von neun Fächern plus zwei Ergänzungsprüfungen zu insgesamt 67 Wochenstunden (Vorlesungen, Proseminare, Übungen) vor. Die von ihm vorgelegten Bestätigungen seines Studienerfolges in Wirtschaftsinformatik seit Beginn seines Studiums (1998) umfasse jedoch erst sechs Semester-Wochenstunden. Dabei lasse die belangte Behörde außer Acht, dass die in dieser Bestätigung angeführten, von ihm absolvierten Übungen und Vorlesungen im vorliegenden Studienplan gar nicht aufschienen. Gleiches gelte für die weiteren Lehrveranstaltungszeugnisse aus "Security" und "Anatomie Kompakt". Doch selbst wenn entgegen dem vorliegenden Studienplan die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisse für die Absolvierung seines Studiums maßgeblich und erforderlich gewesen wären, könne angesichts der Dauer des bisherigen, angeblichen Studiums des Beschwerdeführers und des dabei aufgewiesenen geringen Studienerfolges im Hinblick auf den umfangreichen Studienplan nicht erwartet werden, dass er allein den ersten Studienabschnitt jemals auch nur annähernd beenden oder gar das Studium absolvieren werde. Wer sich, wie er, seit nunmehr neun Jahren in Österreich aufhalte, um hier angeblich ein Studium zu absolvieren, von dem müsse wohl ein Mindestmaß an Studienerfolg erwartet werden können, um glaubhaft erscheinen zu lassen, dass sein Aufenthalt tatsächlich dem des Studiums diene. Davon könne gegenständlich keine Rede sein.

Entgegen dem Berufungsvorbringen stelle die vorgelegte "Bestätigung des Studienerfolgs" keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 dar. Hiefür fehle nämlich nicht nur die maßgebliche Anführung der ECTS-Punkte, sondern habe der Beschwerdeführer auch offenbar die für einen solchen Nachweis erforderlichen Voraussetzungen (Prüfungen im Ausmaß von acht Semesterstunden oder 16 ECTS-Punkten im vorangegangen Studienjahr) nicht erfüllt. Weiters handle es sich bei den positiven "Teildiplomprüfungen" vom 18. März 2005 und 3. Mai 2005 lediglich um absolvierte Übungen und Vorlesungen. Dass er auch nur eine Diplomprüfung seines Studiums bisher absolviert hätte, sei nicht einmal behauptet worden.

Solcherart sei die Annahme gerechtfertigt, dass der vorliegende oder ausschließliche Zweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht derjenige zur Absolvierung des Studiums sei. Mit der strengen Zweckbindung des zu erteilenden Aufenthaltstitels sei dies jedoch in keiner Weise vereinbar. Nicht nur, dass solcherart der in § 12 Abs. 2b FrG normierte Versagungsgrund verwirklicht sei, werde durch ein derartiges Verhalten auch die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (§ 10 Abs. 2 Z. 3 leg. cit.) erheblich beeinträchtigt. Die genannten Versagungsgründe stünden der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich des § 37 leg. cit. - im Grunde des § 34 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet seien nicht aktenkundig. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen diese Interessen verstießen die dargelegten Versagungsgründe jedoch gravierend. Die Erlassung der Ausweisung sei dringend geboten und sohin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Diese erweise sich jedoch als keinesfalls schwerwiegend, sei er doch lediglich auf Grund seines Studiums zur vorübergehenden Niederlassung berechtigt und werde das Gewicht seiner Integration durch den mangelnden Studienerfolg erheblich verringert. Auch in Anbetracht des Mangels jeglicher familiärer Bindungen in Österreich sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet keinesfalls ausgeprägt. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das im Vorliegen der genannten Versagungsgründe begründete öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Die Ausweisung sei daher auch im Sinne des § 37 Abs. 2 leg. cit. zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über eine bis 31. März 2005 gültige Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG" und beantragte am 31. März 2005 die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels. Da er sich während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2) insbesondere versagt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Gemäß § 12 Abs. 2b FrG kann die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck eines Studiums dienenden Aufenthalt versagt werden, wenn der Betroffene über keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, verfügt. Die Behörde hat dabei jedenfalls auf Gründe, die der Einflusssphäre des Betroffenen entzogen oder unabwendbar oder unvorhersehbar sind, Bedacht zu nehmen.

Nach § 75 Abs. 6 UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 UG vorgelegt habe, und bringt vor, dass sowohl das Lehrveranstaltungszeugnis der TU Wien vom 18. März 2005 als auch die Bestätigung des Studienerfolges über "diverse Teilprüfungen" vom 3. Mai 2005 seinen überaus guten Studienerfolg bescheinigen würden. Er habe diese vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegten Unterlagen nicht bereits dem Verlängerungsantrag vom 31. März 2005 beilegen können, weil diese erst später ausgestellt worden seien, was die belangte Behörde hätte berücksichtigten müssen. Weiters übersehe die "Fremdenpolizei Wien", dass er an der International University in Mindestzeit den Titel "Bachelor of Business Administration" im Fachbereich "Computer Information Systems" erworben habe.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden von der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer nach Einbringung seines Verlängerungsantrages und nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens vorgelegten Urkunden, so das Lehrveranstaltungszeugnis vom 18. März 2005 und die "Bestätigung des Studienerfolgs" vom 3. Mai 2005 berücksichtigt (vgl. Seite 3 zweiter Absatz und Seiten 4/5 des angefochtenen Bescheides), sodass der diesbezügliche Beschwerdevorwurf ins Leere geht.

Wenn die Beschwerde darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer an der International University den Titel eines Bachelors erworben habe, so ist auch damit für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. Nach Ausweis der Verwaltungsakten und der darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen hatte er dieses "Parallelstudium" (Bachelor-Studium) am 20. Dezember 2002 abgeschlossen. Der Erteilung der weiteren Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit vom 11. Juni 2003 bis 30. März 2004 - wie auch den vorangegangen Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis - lag zu Grunde, dass er an der TU Wien als ordentlicher Student der Studienrichtungen Elektrotechnik ("E 710", gemeldet seit 3. April 1995) und Wirtschaftsinformatik ("E 175", gemeldet seit 23. Februar 1998) inskripiert war. Auch der Erteilung der letzten weiteren Aufenthaltserlaubnis für die Dauer bis 31. März 2005 lag zu Grunde, dass er an der TU Wien als Student dieser beiden Studienrichtungen gemeldet war. Da er jedoch - welche diesbezügliche im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung von der Beschwerde nicht bestritten wird - keinen Nachweis eines entsprechenden Studienerfolges anlässlich der Erteilung dieses letzten Aufenthaltstitels erbracht hatte, war ihm mit Schreiben der Erstbehörde vom 21. April 2004 mitgeteilt worden, dass der Verdacht bestehe, sein Aufenthalt im Bundesgebiet würde nicht dem Studienzweck entsprechen, und, sollte beim nächsten Verlängerungsantrag kein solcher Nachweis erbracht werden, dem Verlängerungsantrag nicht stattgegeben und er ausgewiesen werde.

Zu Recht weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass die obgenannten, vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem am 31. März 2005 gestellten Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels vorgelegten beiden Urkunden vom 18. März 2005 und 3. Mai 2005 - diese betreffen die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik - keine Studienerfolgsnachweise gemäß § 75 Abs. 6 UG darstellen, ergibt sich doch daraus nicht, dass er im vorangegangen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt habe. So weist das Lehrveranstaltungszeugnis vom 18. März 2005 (Vorlesung mit Übung) drei ECTS-Punkte und die Bestätigung vom 3. Mai 2005 lediglich positiv beurteilte Prüfungen über drei Lehrveranstaltungen auf, wovon eine Prüfung bereits im Jahr 2000 (Übung im Ausmaß von zwei Semesterstunden) und zwei Prüfungen im April 2005 (zwei Vorlesungen im Ausmaß von jeweils zwei Semesterstunden) abgelegt wurden. Es kann daher keine Rede davon sein, dass - wie die Beschwerde meint - mit diesen Zeugnissen der in § 12 Abs. 2b FrG geforderte Studienerfolgsnachweis erbracht worden sei.

Wenn die Beschwerde vorbringt, es sei die Feststellung der belangten Behörde, dass der Studienplan für die vom Beschwerdeführer gewählte Studienrichtung Wirtschaftsinformatik allein im ersten Abschnitt des Studiums der Absolvierung von neun Fächern plus zwei Ergänzungsprüfungen zu insgesamt 67 Wochenstunden (Vorlesungen, Proseminare, Übungen) vorsehe, unrichtig, so geht diese Feststellungsrüge bereits deshalb fehl, weil die Beschwerde nicht ausführt, welche anderen, ihrer Meinung nach richtigen Feststellungen von der belangten Behörde zu treffen gewesen wären. Die weiteren Feststellungen der belangten Behörde, dass die vom Beschwerdeführer absolvierten und in der vorgenannten Bestätigung angeführten Übungen und Vorlesungen in dem Studienplan gar nicht aufschienen und im Übrigen die vom Beschwerdeführer seit Beginn der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik im Jahr 1998 vorgelegten Bestätigungen für einen Studienerfolg erst sechs Semesterstunden erfassten, werden in der Beschwerde hingegen nicht bestritten.

Auf dem Boden dieser Feststellungen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Versagungsgrund des § 12 Abs. 2b FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.3. Ein Fremder, der sich - wie der Beschwerdeführer - zum ausschließlichen Zweck des Studiums im Bundesgebiet aufhält, beeinträchtigt durch seinen Aufenthalt das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, wenn er trotz mehrjährigen Aufenthaltes nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, worauf die belangte Behörde zu Recht hinweist, im Rahmen seines Studiums an der TU (seit 1996 bzw. 1998) bisher keine Diplomprüfung abgelegt. Im Hinblick darauf kann auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2004/18/0312, mwN).

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 3. Juli 2008, Zl. 2005/18/0619, mwN) ist in Fällen, in denen - wie vorliegend - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 2 FrG nicht erforderlich.

Da somit der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 iVm § 12 Abs. 2b FrG entgegensteht, ist die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG erfüllt sei, nicht zu beanstanden.

3. Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer seit 1996 ausschließlich zum Zweck des Studiums in Österreich aufhält, ohne für die an der Technischen Universität Wien belegten Studienrichtungen einen ausreichenden Studienerfolg aufzuweisen, und er unstrittig über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt, begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, seine Ausweisung sei gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG zulässig, keinen Bedenken.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 2. Dezember 2008

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