VwGH 2005/07/0122

VwGH2005/07/012217.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der S GmbH in N, vertreten durch Mag. Dr. Ruth Christine Hörtnagl, Rechtsanwältin in 6166 Fulpmes, Fachschulstraße 11a, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Juli 2003, Zl. U- 30.040/2, betreffend Vollstreckungsverfügung in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2;
VVG §5;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §38 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2;
VVG §5;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §38 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol der Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens nach dem Tiroler AWG gegen die beschwerdeführende Partei wurde am 2. August 2001 ein Ortsaugenschein auf den Grundstücken der beschwerdeführenden Partei durchgeführt. Aufgrund dieses Ortsaugenscheins gab der von der Behörde beigezogene abfalltechnische Amtssachverständige mit Schriftsatz vom 7. August 2001 folgende Stellungnahme ab:

"Die Beurteilung, ob die vorgefundenen Gegenstände für einen Seilbahn- und Stahlbetonbetrieb weiterverwendbar sind, muss folgende Frage berücksichtigen.

"Die BH ... ordnet gemäß § 4 (1) VVG die Ersatzvornahme der

mit Bescheid der BH vom 29.04.2002 ... vorgeschriebenen Trennung

von verwendbaren und nicht verwendbaren Teilen ehemaliger

Liftanlagen, die auf dem Gelände ... in V. abgelagert sind, durch

Entfernen und Entsorgen der nicht verwendbaren Altmetallteile,

nach Maßgabe des gestellten Angebotes der Firma R. GmbH vom

10.04.2003 auf Gefahr der Beschwerdeführerin ... an."

Diese Vollstreckungsverfügung wurde der beschwerdeführenden Partei laut Rückschein am 25. April 2003 zugestellt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die BH u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin trotz Fristerstreckung den ihr mit Titelbescheid vom 29. April 2002 vorgeschriebenen Anordnungen nicht nachgekommen sei. Die Ersatzvornahme sei mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 angedroht worden. Hinsichtlich dieser Maßnahmen seien drei Angebote eingeholt worden, aus welcher die R. GmbH - mit ihrem Angebot vom 10. April 2003 - als Bestbieter hervorgegangen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung und wandte u.a. ein, die Vollstreckungsverfügung stimme nicht mit dem Titelbescheid überein, weil die BH die Ersatzvornahme der vorgeschriebenen Trennung von verwertbaren und nicht verwertbaren Teilen ehemaliger Liftanlagen, die auf einem näher bestimmten Gelände abgelagert seien, durch Entfernen und Entsorgen der nicht verwendbaren Altmetallteile nach Maßgabe des Angebotes der R. GmbH vom 10. April 2003 angeordnet habe. Dabei sei übersehen worden, dass im Titelbescheid zuerst eine Trennung der verwendbaren und nicht verwendbaren Bauteile angeordnet sei, eine solche Anordnung aber in der Vollstreckungsverfügung gefehlt habe.

Ferner seien die im Vollstreckungsbescheid vom 23. April 2003 angeordneten Zwangsmittel im Gesetz auch gar nicht zugelassen und stünden mit dem Schonungsprinzip im Sinne des § 2 VVG im Widerspruch, lagerten doch wiederverwendbare Bauteile mit einem Wert von mehr als EUR 100.000,--. Die in der Vollstreckungsverfügung angeordnete Ersatzvornahme sei, so wie im Bescheid angeordnet, nicht durchführbar, weil in keiner Weise erkennbar sei, welche Altmetallteile nicht verwendbar seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Juli 2003 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 VVG als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der Titelbescheid der BH vom 29. April 2002 in Rechtskraft erwachsen und unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin den darin auferlegten Auftrag nicht bzw. nicht vollständig erfüllt habe.

Es sei der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, dass die Vollstreckungsverfügung nicht wortwörtlich mit dem Titelbescheid übereinstimme. Es sei aber klar ersichtlich, dass die Entfernung der nicht wiederverwendbaren Teile angeordnet worden sei. Die Vollstreckungsverfügung erfasse somit einen Teil der Verpflichtung und gehe auch nicht darüber hinaus. Es bestehe keine Divergenz zwischen Titelbescheid und Vollstreckungsverfügung und es liege auch der Berufungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 2 VVG nicht vor. Zudem erscheine es der belangten Behörde evident bzw. denklogisch notwendig, dass vor Entsorgung und Entfernung der nicht wiederverwendbaren Altmetallteile eine Trennung der wiederverwendbaren von den nicht wiederverwendbaren Bauteilen zu erfolgen habe.

Der Berufungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 VVG liege ebenfalls nicht vor, weil die BH zur Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG gewählt habe und dies das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel darstelle. Weiters liege auch kein Widerspruch zu § 2 VVG vor, komme doch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Unverhältnismäßigkeit bei Vorschreibung der Ersatzvornahme zur Erbringung vertretbarer Leistungen im Sinne des § 2 VVG schon deshalb nicht in Betracht, weil dies das ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel darstelle.

Schließlich reiche es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Vollstreckungstauglichkeit eines Titelbescheides aus, wenn Art und Umfang einer Leistung von einem Fachkundigen (Sachverständigen) festgestellt werden könne. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben, seien doch die für einen Fachmann zu ergreifenden Maßnahmen klar erkennbar gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 15. Juni 2005, Zl. B 1213/03, ablehnte und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, dass die Vollstreckungsverfügung weit über den Titelbescheid vom 29. April 2004 hinausgehe. Die Vollstreckungsverfügung selbst beziehe sich auf das von der R. GmbH gestellte Angebot. Anlässlich der Einholung der Angebote durch die BH sei aber in keiner Weise erwähnt worden, dass vor der Entsorgung und Verwertung eine Trennung erforderlich sei. Ganz offensichtlich sei bei Einholung der Angebote übersehen worden, dass vor der Entsorgung eine fachgerechte Trennung erforderlich sei. Die eingeholten Angebote umfassten somit lediglich die Entsorgung und Verwertung, nicht aber die Trennung in wiederverwendbare und nicht wiederverwendbare Bauteile. In der Vollstreckungsverfügung sei somit eine Gesamtentsorgung, ohne Trennung nach wiederverwendbaren und nicht wiederverwendbaren Bauteilen, nach Maßgabe des Angebotes der R. GmbH vom 10. April 2003 angeordnet worden. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Androhung der Ersatzvornahme zwar mit dem Titelbescheid übereinstimme, nicht aber mit der tatsächlich angeordneten Ersatzvornahme im angefochtenen Bescheid.

Ferner seien die zu ergreifenden Maßnahmen entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch für einen Fachmann nicht klar erkennbar gewesen. Dies gelte ganz offensichtlich auch für die R. GmbH, die begonnen habe, sämtliche Teile zu entsorgen und verwerten.

Überdies seien die in der Vollstreckungsverfügung enthaltenen Anordnungen nicht durchführbar, weil nicht erkennbar sei, welche Bauteile verwendbar und welche nicht wiederverwendbar seien. Eine Trennung hätte angeordnet werden müssen, wobei nach den Angaben im Befund des Amtssachverständigen DI Klaus O. vom 7. August 2001 festgehalten worden sei, dass eine nur augenscheinliche Begutachtung zur Beurteilung der Weiterverwendbarkeit keinesfalls ausreiche.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann nach § 4 Abs. 1 VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch den eingangs angeführten Titelbescheid zu bestimmten Leistungen verpflichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, diesen im Titelbescheid enthaltenen Aufträgen vollständig und fristgerecht nachgekommen zu sein. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführerin vor der Erlassung der nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügung die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG behördlich unter Setzung bestimmter Nachfristen angedroht wurde. Insoweit lagen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung dieser Vollstreckungsverfügung nach der Aktenlage vor.

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG, BGBl. Nr. 53/1991, kann Berufung gegen

eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung

nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu

vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im

Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

Wie eingangs dargestellt, blieb der Titelbescheid vom 29. April 2002 unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Auf diesem Vollstreckungstitel aufbauend erging sodann die erstinstanzliche Vollstreckungsverfügung vom 23. April 2003, deren Inhalt durch die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin auch zum Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde.

Die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung - darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide - kann nur aus den in § 10 Abs. 2 VVG genannten Gründen ergriffen werden. Sie kann daher nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden, und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, VwSlg. Nr. 16.908/A m.w.N.).

In der Vollstreckungsverfügung wurde "die Ersatzvornahme der mit Bescheid der BH vom 29. April 2002 vorgeschriebenen Trennung von verwendbaren und nicht verwendbaren Teilen ehemaliger Liftanlagen" angeordnet. Entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei übernimmt daher die Vollstreckungsverfügung die im Titelbescheid vorgesehene Trennung von verwendbaren und nicht verwendbaren Bauteilen. Daran ändert auch der Passus "nach Maßgabe des gestellten Angebotes der Firma R. GmbH vom 10. April 2003" nichts. Dieses Angebot enthält nur den vom dem Unternehmen angebotenen Preis; der Hinweis auf dieses Angebot ändert daher an dem in der Vollstreckungsverfügung aus dem Titelbescheid übernommenen Trennungsgebot nichts.

Die beschwerdeführende Partei meint auch, die in der Vollstreckungsverfügung angeordnete Verwertung und Entsorgung der nicht verwertbaren Teile sei nicht durchführbar, da nicht erkennbar sei, welche Bauteile verwendbar seien und welche nicht.

Mit diesem Vorbringen bestreitet die beschwerdeführende Partei, dass der Titelbescheid und die auf ihm beruhende Vollstreckungsverfügung ausreichend bestimmt sind.

Ob ein Bescheid ausreichend bestimmt im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Ob ein Bescheid ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar. Aus der rechtlichen Eigenschaft der Frage ausreichender Bestimmtheit eines Bescheides nicht bloß als Rechtsfrage, sondern auch als Sachverhaltsfrage resultiert zweierlei: Zum einen folgt daraus die verfahrensrechtliche Obliegenheit der Partei, ein konkretes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt des bekämpften Bescheides auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei. Zum anderen bringt es die Eigenschaft der Frage der Bestimmtheit auch als Tatsachenfrage mit sich, dass eine im Verwaltungsverfahren trotz vorhandener Gelegenheit unterbliebene Bekämpfung des Bescheides aus dem Grunde fehlender Bestimmtheit - soweit diese nicht offensichtlich und daher rechtlich ohne Sachfragenlösung zu bejahen ist - wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes vor dem VwGH nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25. April 2002, Zl. 98/07/0103).

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei weder im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht, es liege mangelnde Bestimmtheit deswegen vor, weil nicht klar sei, welche Bauteile verwertbar seien und welche nicht. Es liegt auch kein Fall einer offenkundigen Unbestimmtheit des Titelbescheides vor, hat doch der Amtssachverständige, auf dessen Gutachten im Titelbescheid Bezug genommen wird, dargelegt, wie bei der Beurteilung der vorgefundenen Gegenstände im Hinblick auf ihre Verwertbarkeit vorzugehen ist und hat auch Beispiele dafür gegeben.

Da die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren nichts gegen die ausreichende Bestimmtheit des abfallpolizeilichen Auftrages vorgebracht hat und auch kein Fall eines offenkundig wegen mangelnder Bestimmtheit nicht vollziehbaren Bescheides vorliegt, kann das Vorbringen, es sei nicht klar, was als verwertbar anzusehen sei, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Dezember 2008

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