VwGH 2005/05/0242

VwGH2005/05/024227.5.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des S in Fraham, vertreten durch Deixler Mühlschuster Rechtsanwälte OEG in 4600 Wels, Spitalhof 3a, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Juni 2005, Zl. BauR-013517/1-2005-Ba/Ein, betreffend Bewilligung nach dem Oö Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Fraham), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z3;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z3;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Ohne dass aus den vorgelegten Verwaltungsakten eine formelle Antragstellung ersichtlich wäre, lud der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde am 9. November 2004 zu einer mündlichen Verhandlung am 30. November 2004. Nach den Angaben in der Ladung beabsichtigte die mitbeteiligte Gemeinde den Neubau des Trattnachtal-Weges zwischen Steinholz und Hörstorf. Sie habe unter Mitarbeit der Unterabteilung Güterwege des Amtes der Oö Landesregierung ein Projekt für den Bau dieses Weges erstellt und um die Erteilung der straßenrechtlichen Baubewilligung angesucht. Die Ladung erging an eine Vielzahl von Personen, deren Bezug zur Sache aus der Ladung nicht ersichtlich ist, unter anderem an den Beschwerdeführer.

Vom Amtssachverständigen erfolgte in der Verhandlung eine Projektsbeschreibung des gegenständlichen, 1.910 m langen Weges. Der anwesende Vertreter der Naturschutzbehörde sprach sich gegen eine Asphaltierung aus, weshalb er eine Auflage vorschlug, dass die Ausführung in Form einer Schotterstraße erfolgen solle. Der Vertreter der Oö Umweltanwaltschaft sprach sich für das Projekt aus, wenn die von der Naturschutzbehörde vorgeschlagenen Auflagen eingehalten würden. Der von der Straßenbaubehörde beigezogene Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass die im Bereich des gegenständlichen Abschnittes vorhandene Gemeindestraße in keiner Weise den Anforderungen in Bezug auf Oberflächenausführung genüge, welche an eine Gemeindestraße gestellt werde, über die eine Route eines überregionalen Radwanderweges führen solle.

Dem Protokoll angeschlossen war weiters ein Gutachten aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, wonach die geplante Herstellung eines Radweges auf öffentlichen Grundstücksflächen eindeutig eine Maßnahme im Hochwasserabflussbereich des Innbaches darstelle. Durch die Beibehaltung des derzeit bestehenden Geländeniveaus könne gewährleistet werden, dass es zu keiner Verschlechterung der Hochwassersituation kommen könne.

Mehrere Personen waren "als Parteien und Beteiligte" bei der Verhandlung anwesend, darunter der Beschwerdeführer. Er brachte vor, dass die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Z. 1 Oö Straßengesetz (Verkehrsbedürfnis) nicht gegeben sei. Die (gegenwärtige) Straße werde von Landwirten, Grundanrainern, Jägern und auch Radfahrern benützt und reiche für diese Nutzung völlig aus. Die Errichtung sei auch zu teuer, sodass es an der Wirtschaftlichkeit fehle. Eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr sei insbesondere durch die beabsichtigte Nutzung durch Radfahrer gegeben. In einem derartigen Hochwassergebiet sollten nur dann Baumaßnahmen erfolgen, wenn sie unbedingt notwendig seien. Es seien extrem hohe Kosten für die öffentliche Hand zu erwarten. Eine Verpflockung der Straße, um unerwünschten Verkehr fernzuhalten, sei im Hinblick auf die für die Landwirte damit verbundene Erschwernis abzulehnen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Jänner 2005 wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Gesetzesbestimmungen unter Einhaltung der angeführten Bedingungen und Auflagen die straßenrechtliche Baubewilligung sowohl für das Straßenbauvorhaben "Gemeindestraße zwischen Hörstorf und Steinholz" selbst und für die Ausführung des Bauvorhabens als auch für die Auflassung von Teilen der öffentlichen Straße erteilt. Von den 11 Bedingungen und Auflagen, die spruchgemäß einzuhalten waren, sind folgende Punkte. hervorzuheben:

"1. Die Gemeindestraße ist nach Maßgabe des bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projekts und der anlässlich der Trassierung besprochenen Linienführung sowie gemäß der im Befund der Verhandlungsschrift enthaltenen Projektsbeschreibung zu errichten.

2. Der Weg ist mit einer Kronenbreite (= Fahrbahnbreite u. Bankette) von rund 3,00 m herzustellen. (Asphaltbreite 2,60 bis 2,70 m)

11. Folgende Bedingungen und Auflagen der Naturschutzbehörde sind einzuhalten:

a) Keine Asphaltierung der Gemeindestrasse, sondern Ausführung in Form einer Schotterstraße (wassergebundene Decke). Dieser Auflagenpunkt ist selbstverständlich von unbefristeter Gültigkeit.

c) Um zu vermeiden, dass die neue Gemeindestraße vom allgemeinen PKW Verkehr genutzt wird, ist jeweils am Beginn und Ende der Straßenführung ein Pflock aufzustellen, der nur von den berechtigten Personen (anrainende Landwirte, Jagdberechtigte) mittels Schlüssel umgeklappt werden kann oder in Form eines von selbst kippenden Pflockes. Jedenfalls ist langfristig sicherzustellen (Kontrollen durch die Gendarmerie), dass sich keine Schleichwegtradition etabliert."

Die im Einzelnen aufgezählten Einwendungen wurden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass diese Straße in die Straßengattung "Gemeindestraße" einzureihen sei. Die Grundsätze des § 13 Oö Straßengesetz würden eingehalten; bezüglich der Bestimmungen des § 14 Oö Straßengesetz seien Verletzungen konkreter subjektiver Rechte nicht behauptet worden. Bezüglich der Lage im Hochwasserabflussbereich wurde auf das wasserrechtliche Verfahren verwiesen.

In seiner dagegen erstatteten Berufung rügte der Beschwerdeführer, dass in Punkt 1. der Auflagen (richtig wohl: Punkt 2.) eine Asphaltbreite von 2,60 bis 2,70 m angeführt sei, in den Punkten 10. und 11. der Auflagen werde jedoch eine Schotteroberfläche vorgeschrieben. Es sei unklar, ob es sich hier um einen Radweg oder um eine Gemeindestraße handle. Im Übrigen wurden die bisher erhobenen Einwendungen wiederholt.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies diese Berufung mit Bescheid vom 16. März 2005 mit der Maßgabe ab, dass der erstinstanzliche Bescheid in seinem Punkt 1. (der unrichtigen Zitierung des Beschwerdeführers folgend) wie folgt abgeändert wurde:

"1. Der Weg ist mit einer Kronenbreite (= Fahrbahnbreite und Bankette) von rund 3,0 m herzustellen. (Belagsbreite 2,60 bis 2,70 m)"

In der Begründung wurde im Wesentlichen die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wiederholt; festgehalten wurde weiters, dass die Errichtung eines Radfahrweges oder Einreihung in diese Straßengattung niemals, weder in der Verhandlungsschrift noch im Bewilligungsbescheid, erwähnt worden sei. Der Ausbau der Gemeindestraße sei als solche verhandelt und bewilligt worden.

In seiner dagegen erstatteten Vorstellung rügt der Beschwerdeführer, dass durch die Abänderung des gesamten Auflagenpunktes 1. festgelegt sei, dass die Gemeinde nicht nach Maßgabe der Verhandlung die Straße errichten müsse, sich nicht an die besprochene Linienführung und Trassierung halten müsse, sowie dass die Projektsbeschreibung in der Verhandlungsschrift rechtlich wertlos sei. Weiters brachte er vor, es sei während des Verfahrens der Weg von Vermessungstechnikern der Landesregierung auf Antrag der Gemeinde und im Beisein von Vertretern der Gemeinde neu vermessen worden und es hätten sich dabei wesentliche Abweichungen des Verlaufes ergeben, sodass der angefochtene Bescheid eine Trassierung bewirken würde, die es in Wirklichkeit gar nicht mehr gebe. Auf Grund der neuen Grundgrenzen müsse die Straße wesentlich näher am Innbachufer verlaufen, als in den Projektunterlagen ausgewiesen. Damit sei der gesamte Befund und die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Eferding als Naturschutzbehörde obsolet, weiters sei das Wasserrechtsverfahren neu aufzurollen, da ein rechtskräftiger Wasserrechtsbescheid bis dato nicht vorliege. Nach wie vor spreche der Auflagenpunkt 2. von einer Asphaltierung, sodass offenbar sich die Behörde bei der Ausführung ein Wahlrecht vorbehalten möchte. Der im Auflagenpunkt 11 c) vorgesehene Pflock am Beginn und Ende der Straßenführung bedeute, dass von einer Öffentlichkeit keine Rede sein könne, dass es sich um keine Gemeindestraße, sondern vielmehr um einen Radfahrweg handle. Eindeutig widerspreche der bewilligte Straßenneubau den Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit gemäß § 13 Oö Straßengesetz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Der Beschwerdeführer genieße als Anrainer der von den Baumaßnahmen betroffenen Gemeindestraße Parteistellung nach § 31 Abs. 3 Z. 3 Oö Straßengesetz. Nach § 14 Abs. 3 Oö Straßengesetz komme einem Anrainer nur hinsichtlich der in Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes ein Mitspracherecht zu. Derartige Einwendungen seien aber nicht erhoben worden, sodass sich eine nähere Auseinandersetzung dazu erübrige.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichterrichtung der Gemeindestraße, auf Vermeidung von Beeinträchtigungen und auf Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 44/2002, (in der Folge: StrG) haben folgenden Wortlaut:

"§ 8

Einteilung der öffentlichen Straßen (Straßengattungen)

...

(2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind:

1. Gemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderates gewidmet und als solche eingereiht sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (§ 5 Abs. 2).

2. Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raumes dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (§§ 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind.

3. Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht sind.

§ 13

Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht

(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen

Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht

zu nehmen auf

1. das Verkehrsbedürfnis,

2. die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,

3. die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den

Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,

4. die möglichste Schonung der Natur, des

Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,

5. Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der

Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,

6. bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen

Verkehrs,

7. die Erhaltung von Kunst und Naturdenkmälern,

8. die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern

und

9. die barrierefreie Gestaltung.

(2) ...

(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.

(4) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht). Der Bericht ist der O.ö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Herstellung einer öffentlichen Straße im Bauland (§ 21 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt.

§ 14

Schutz der Nachbarn

(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr so weit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.

(2) ...

(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.

(4) ...

(5) Die beim Bau einer öffentlichen Straße von Grundstücken der Straßenverwaltung ausgehenden Einwirkungen können von den Nachbarn nicht untersagt werden. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung eines benachbarten Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen die Straßenverwaltung nur dann, wenn Organe der Straßenverwaltung an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Anspruch auf Schadenersatz besteht aber jedenfalls bei Sachschäden an Bauwerken und bei nicht bloß vorübergehender oder unerheblicher Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung von Quell- oder Grundwasser.

Straßenrechtliche Bewilligung

§ 31

Verfahren

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich ...

(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen.

(3) Parteien sind:

1. der Antragsteller,

2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie

jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches

Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,

3. die Anrainer,

  1. 4. Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,
  2. 5. die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) und
  3. 6. die O.ö. Umweltanwaltschaft (§ 4 O.ö. Umweltschutzgesetz 1996).

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. Die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000) sind ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung in der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme ist jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.

(5) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird.

§ 32

Bewilligung

(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht.

(3) ...

(4) ...

(5) Die von der Ausführung des Bauvorhabens tatsächlich Betroffenen sind durch die Straßenverwaltung über den Bau, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Die Gemeinde hat der Straßenverwaltung auf Verlangen Namen und Anschrift der vom Bauvorhaben tatsächlich Betroffenen zur Verfügung zu stellen."

Parteien des straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahrens sind (u.a.) einerseits die in § 31 Abs. 3 Z. 3 genannten "Anrainer", andererseits die in § 31 Abs. 3 Z. 2 genannten Eigentümer der betroffenen Grundstücke. Diese Zuordnung ist wesentlich, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172, ausgeführt hat, den Anrainern nur hinsichtlich der im § 14 Abs. 1 StrG behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zukommt. Hingegen kann der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 StrG Parteistellung genießende Grundeigentümer auch Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen sind. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen sei, kann ein solcher Grundeigentümer auch geltend machen, die betroffenen Grundstücke würden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden solle. Es kann auch eingewendet werden, das Projekt könne in einer anderen, für den Betroffenen weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden.

Die Gemeindebehörden haben sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer Anrainer oder betroffener Grundeigentümer ist, nicht auseinander gesetzt; es fehlt das vom § 31 Abs. 2 leg. cit. geforderte Verzeichnis der dem Verfahren gemäß § 31 Abs. 3 StrG beizuziehenden Parteien. Erstmals hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Zuordnung vorgenommen, indem sie - ohne Begründung - den Beschwerdeführer als Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 StrG bezeichnete.

Der Beschwerdeführer hat schon in der Vorstellung behauptet, es hätte "während des Verfahrens" eine Neuvermessung gegeben und es hätten sich dabei wesentliche Abweichungen des Verlaufes ergeben, sodass eine Trassierung bewilligt worden sei, die es gar nicht mehr gebe. In der Beschwerde brachte er vor, die neuen Vermessungen hätten ergeben, dass die Trassierung im Bereich des Bauernhauses des Beschwerdeführers (Grundstück Nr. .82) über einen dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstücksstreifen führe.

Wohl hatte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von der Sachlage auszugehen, wie sie bei Erlassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides vorlag; danach erfolgte Änderungen des Sachverhaltes müssen unberücksichtigt bleiben. Damit kann aber das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Grundstück wäre betroffen - was dazu führte, dass er die fehlende Notwendigkeit des Vorhabens einwenden konnte -, nicht unberücksichtigt bleiben, weil gar nicht feststellbar ist, auf welchen räumlichen Umfang sich die erteilte Bewilligung bezieht.

Der erstinstanzliche Bescheid, der in seinem Punkt 1. der "Auflagen und Bedingungen" die Anordnung enthielt, dass die Gemeindestraße nach Maßgabe des vorgelegten Projekts und der anlässlich der Trassierung besprochenen Linienführung sowie gemäß der im Befund der Verhandlungsschrift enthaltenen Projektsbeschreibung zu errichten sei, erfuhr durch den Berufungsbescheid eine Abänderung insofern, als die Auflagenpunkte 1. und 2. nunmehr lauteten:

"1. Der Weg ist mit einer Kronenbreite (= Fahrbahnbreite und Bankette) von rund 3,0 m herzustellen. (Belagsbreite 2,60 bis 2,70 m)

2. Der Weg ist mit einer Kronenbreite (= Fahrbahnbreite u. Bankette) von rund 3,00 m herzustellen. (Asphaltbreite 2,60 bis 2,70 m)"

Selbst wenn man davon ausginge, dass durch den Berufungsbescheid - entgegen seinem Wortlaut - nur der Punkt 2. der Auflagen abgeändert wurde und der Punkt 1. bestehen bleiben sollte, lässt sich zumindest aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten der Umfang des Projektes nicht entnehmen. Im Akt befindet sich ein Plan der Abteilung Liegenschaftsvermessung der belangten Behörde vom 4. November 2004, der aber nur den Genehmigungsvermerk der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 1. Dezember 2004, nicht aber einen Genehmigungsvermerk oder eine Bezugsklausel der Straßenbaubehörde enthält. Außerdem fällt auf, dass dieser Plan mit "Radweg Fraham" benannt ist, obwohl die Berufungsbehörde betont hat, dass es sich bei dem von ihr genehmigten Projekt um keinen Radweg handle. Zwei weitere im Akt erliegende, beide als "Beilage 2" bezeichnete Pläne beziehen sich auf Teilstücke, die sich offenbar nicht im Nahbereich zu den Grundstücken des Beschwerdeführers befinden. Weder aus dem vorliegenden Umweltbericht noch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung lassen sich Angaben entnehmen, aus denen man erschließen kann, ob der Beschwerdeführer Anrainer oder Eigentümer eines betroffenen Grundstückes ist.

Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der von ihr vorgenommenen Qualifizierung des Beschwerdeführers als "Anrainer" gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 StrG gelangte; die belangte Behörde hätte die diesbezüglichen Mängel des Gemeindeverfahrens wahrnehmen und eine Klärung des bewilligten Trassenverlaufes insbesondere im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers herbeiführen müssen. Da sie dies unterließ, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, im Rahmen des Kostenbegehrens.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht, auch wenn vordergründig keiner der Gründe des § 39 Abs. 2 VwGG vorliegt, von einer Verhandlung ab, weil die hier erfolgte Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes allein durch die Besonderheit des Vorstellungsverfahrens bedingt ist; materiell liegt eine Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (der Sachverhalt ist ergänzungsbedürftig; § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG) vor, die nach § 39 Abs. 2 Z. 3 eine Abstandnahme von der Verhandlung rechtfertigt.

Wien, am 27. Mai 2008

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