VwGH 2004/06/0028

VwGH2004/06/002828.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der K GmbH in K, vertreten durch Dr. Christian Harisch, Dr. Christian Brugger, Mag. Franz Treufl, Mag. Bernhard Wimmer und Dr. Sonja Schindlholzer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hofhaymerallee 42, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Jänner 2004, Zl. Vel-8-1/90-1, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litd;
BauO Tir 2001 §26;
BauO Tir 2001 §6 Abs3 litb;
BauO Tir 2001 §6 Abs3 lite;
BauRallg;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litd;
BauO Tir 2001 §26;
BauO Tir 2001 §6 Abs3 litb;
BauO Tir 2001 §6 Abs3 lite;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. August 2001 wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Das Untergeschoß des Neubaus umfasst neben einer Tiefgarage und Kellerlagerräumen auch die Errichtung eines Hallenbades und eines Saunabereichs mit Hobbyraum.

Mit Schreiben vom 16. Jänner 2003 suchte die Beschwerdeführerin unter Anschluss von Tekturplänen um die Bewilligung einer Planänderung unter anderem im Bereich des (nunmehr) ersten Untergeschoßes an. Das Hallenbad solle in geänderter Form ausgeführt werden. Es werde die äußere Umfassungswand des Gebäudes nicht ausgeführt bzw. abgebrochen und durch Abgrabungen zum Nachbargrundstück hin eine Terrasse (19,03 m2) dem unterirdischen Hallenbad vorgelagert. Dieser Terrassenbereich sei in seiner ganzen Breite mit 5,75 m mittels Glaswand zum Hallenbad hin geöffnet und mittels Verbindungstür und Erschließungstreppe (zwei Stufen) funktionell an das Hallenbad angeschlossen. Der Bereich des Hallenbades werde somit auf einer gleichen Ebene (Niveauunterschied vom Hallenbadraum zur Terrasse: zwei Stufen) in den Freibereich hin verlängert. Der vorgelagerte Terrassenbereich sei ein Bestandteil des Hallenbades und diene somit zusätzlich zur Belichtung dieses Bauteiles als auch als vorgelagerter Freibereich. Der abgegrabene Hang werde durch einen Steinwurf befestigt. Die Terrasse und der Steinwurf befänden sich unter dem Gelände vor der Bauführung, wobei der Steinwurf auch dort ende, wo auch das ursprünglich vorhandene Gelände ende. Er rage auch nicht über das ursprüngliche Gelände hinaus. Weder der Steinwurf, noch die Terrasse sei von der Liegenschaft aus einsehbar, da sich diese, ebenso wie das erste Untergeschoß, unter dem ursprünglichen Gelände befänden.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies mit Bescheid vom 8. September 2003 das Ansuchen für die oben beschriebene bauliche Maßnahme bezüglich des Hallenbades gemäß § 6 Abs. 1 und 3 TBO 2001 ab. Zur Begründung führte er aus, die Umfassungswand des Hallenbades befinde sich direkt an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück. In der Baubewilligung vom 16. August 2003 (tatsächlich 16. August 2001) sei dieses Hallenbad zur Gänze unter dem ursprünglichen gewachsenen Gelände gelegen und somit unterirdisch im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2001. Mit der Abgrabung zum bzw. auf dem Nachbargrundstück sei die Anlage als oberirdisch anzusehen. Dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2001 für die dort genannten zulässigen oberirdischen Anlagen im Mindestabstand für das Hallenbad nicht zuträfen, sei offenkundig.

In ihrer gegen den abweislichen Teil des Bescheides des Bürgermeisters gerichteten Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die rechtliche Beurteilung, wonach auf Grund der Abgrabung zum bzw. auf dem Nachbargrundstück die Anlage als oberirdisch anzusehen sei. Für die Frage, ob ein Bau unterirdisch sei, sei ausschließlich von Bedeutung, ob dieser im Bereich der Abstandsfläche gegenüber dem jeweiligen Nachbarn das Gelände übersteige, unabhängig vom weiteren Verlauf des Baues an anderer Stelle. Daher sei die gegenständliche Baumaßnahme als unterirdisch zu qualifizieren. Auch sei bei der Beurteilung einer baulichen Anlage als unterirdisch oder oberirdisch vom allgemeinen Sprachgebrauch her davon auszugehen, dass maßgeblich sei, ob sie sich nach der Bauführung über dem Gelände oder unter dem Gelände befinde. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2000, Zl. 99/06/0018, und vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0089, seien zur Lösung der Frage nicht heranzuziehen, weil der Sachverhalt in wesentlichen Punkten vom gegenständlichen Fall abweiche und daher nicht vergleichbar sei. Im gegenständlichen Fall rage der Steinwurf nicht über das gewachsene Gelände hinaus und sei nicht mit freiem Auge erkennbar. Die Errichtung des Steinwurfes sei auf Grund § 6 Abs. 3 lit. c TBO 2001 jedenfalls, auch auf Grund der Tatsache, dass die Zustimmung des Nachbarn gegeben sei, zulässig. Falls die Behörde aus den unterbliebenen Einwendungen doch keine Zustimmungen des Nachbarn ableiten würde, hätte sie diesen zumindest zur Stellungnahme auffordern müssen, widrigenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege. Auch stelle der errichtete Steinwurf keine bauliche Anlage im Sinne der TBO 2001 dar. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege vor, weil sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, den verfahrensgegenständlichen Bereich nach oben, am Ende des Steinwurfes, mit einem begehbaren Gitter zu schließen, das nicht höher als das Gelände vor der Bauführung sei, auseinander gesetzt habe.

Die Berufung wurde vom Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 4. November 2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Beim Schutz der Nachbarn vor Immissionen, insbesondere Lärm, mache es keinen Unterschied, ob ein Hallenbad mit Freibereich bzw. vorgelagerter Terrasse über oder unter dem ursprünglich gewachsenen Gelände angelegt sei.

In der dagegen erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die gegenständliche Abgrabung mit einer Abgrabung für einen Lichtschacht oder Ähnlichem vergleichbar sei. Auch derartige Abgrabungen seien nicht erkennbar und würden dem Sprachgebrauch zufolge nicht als oberirdisch gelten. Den Ausführungen des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei entgegenzuhalten, dass es sehr wohl einen Unterschied mache, ob die Terrasse über oder weit unter dem ursprünglich gewachsenen Gelände angelegt sei. Wenn diese über dem ursprünglichen Gelände liege, würden Immissionen, beispielsweise Lärm usw. direkt auf gleicher Ebene übertragen. Allfällige Immissionen auf der unterirdischen Freifläche seien nicht schon zuletzt durch den zu überwindenden Höhenunterschied abgeschwächt bzw. praktisch nicht mehr vorhanden. Die Beschwerdeführerin erwäge auch, die offenen Freiflächen nicht nur mit einem begehbaren Gitter abzudecken, sondern darüber hinaus auch eine Glasplatte in Anlehnung an das ursprünglich gewachsene Gelände anzubringen. In diesem Fall sei die Freifläche oben geschlossen und die Anlage würde jedenfalls eine unterirdische bauliche Anlage darstellen.

Die belangte Behörde wies die Vorstellung als unbegründet ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Baubewilligungsverfahren ein Projektverfahren, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden sei. Auch im Verfahren zur nachträglichen Erlangung einer Baubewilligung für einen schon konsenslos errichteten Bau seien ausschließlich die baubeschreibenden Pläne maßgeblich, nicht aber der tatsächlich errichtete Bau. Gegenstand dieses Verfahrens sei das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 16. Jänner 2003, in welchem die nachträgliche Bewilligung für die bereits durchgeführten Änderungen des mit Bescheid vom 16. August 2001 bewilligen Bauvorhabens beantragt worden sei. Ein begehbares Gitter oder ein Glasdach sei dem Bauansuchen nicht zu entnehmen. Eine dementsprechende Projektänderung bzw. Projektmodifizierung im Rahmen des Berufungsverfahrens könne diesem Vorbringen auch nicht unterstellt werden und sei auch nicht ausdrücklich beantragt worden. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei daher nicht ersichtlich.

Entsprechend den eingereichten Planunterlagen sei die in Rede stehende Terrasse samt Steinwurf über die Grenze des Bauplatzes auch auf dem Nachbargrundstück, beide KG Kitzbühel-Land, errichtet worden. Für den gegenständlichen Bereich existiere kein Bebauungsplan. Im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan sei das Grundstück, auf dem sich das Mehrfamilienhaus mit Schwimmbad befinde, als landwirtschaftliches Mischgebiet ausgewiesen, das Nachbargrundstück, auf welchem die beantragte Terrasse samt umgrenzenden Steinwurf situiert sei, als Freiland. Auch handle es sich bei der gegenständlichen Terrasse um keine mit den in § 4 (gemeint: 6) Abs. 3 lit. c TBO 2001 demonstrativ aufgezählten baulichen Anlagen vergleichbare Anlage. Bereits aus diesem Grund erweise sich diese bauliche Anlage als unzulässig.

Zu der für die Baubehörden entscheidungswesentlichen Frage, ob das Hallenbad durch die Abgrabung und Errichtung einer Terrasse samt Natursteinmauer mit Verbindungstür eine oberirdische bauliche Anlage darstelle, erweise sich jener Sachverhalt, welcher dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2000, Zl. 99/06/0018, zu Grunde gelegen sei, als vergleichbar. Zwar sei die Errichtung einer Terrasse, wenn sie überwiegend offen sei, ebenso wie eine Natursteinmauer bis zu 2 m Höhe im Mindestabstandsbereich gemäß § 6 Abs. 3 lit. b TBO 2001 durchaus zulässig. Durch die Abgrabung trete jedoch das Hallenbad nicht nur nach außen hin in Erscheinung, sondern es könne zudem noch das auf Grund der Abgrabung einfallende Tageslicht zur Belichtung des Hallenbades genutzt werden. Im Übrigen sei projektgemäß eine Türe vom Hallenbad in den vorgelagerten Terrassenbereich vorgesehen, durch welche die Terrasse ausschließlich betreten werden könne. Angesichts dieser baulichen Gestaltung sei das Hallenbad als oberirdische bauliche Anlage zu qualifizieren, welche im Mindestabstand unzulässig sei. Es handle sich um kein offenes Schwimmbecken und auch um keine bauliche Anlage, die dem Aufenthalt von Menschen diene, welche überwiegend offen sei. Dem Vorbringen, die Errichtung eines Steinwurfes auf Grund der Zustimmung des Nachbarn sei zulässig, weil der Nachbar keine Einwendungen erhoben hätte und sich daraus seine Zustimmung ableiten lasse, sei entgegenzuhalten, dass die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2001 nicht durch Parteienvereinbarung außer Kraft gesetzt werden könnten. Daher komme es auf eine Zustimmungserklärung des Nachbarn gar nicht an. Auch sei von der Nichterhebung von Einwendungen eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zur Bauführung nicht abzuleiten. Eine Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens sei jedoch nicht auf Grund der nicht vorliegenden Zustimmungserklärung des Grundeigentümers erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94, idF LGBl. 89/2003, lauten:

"§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

...

(3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Rauchfang-, Abgasfang- oder Abluftfangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;

b) oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt

von Menschen dienen, wie Terrassen, Pergolen und dergleichen, wenn

sie überwiegend offen sind, sowie offene Schwimmbecken;

c) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen

und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

...

e) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Rauchfang-, Abgasfang- oder Abluftfangmündungen aufweisen.

..."

Die Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof stimmen darin überein, dass sich die gegenständliche Terrasse samt Steinmauer im unmittelbaren Bereich an der Grundgrenze befindet. Sie ist daher nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 TBO 2001 zulässig.

Die belangte Behörde legt ihrer Entscheidung die Rechtsansicht zu Grunde, dass das Untergeschoß im Bereich des Hallenbades durch die Abgrabung des Erdreiches, die Anlegung und Befestigung der Terrasse mittels Steinwurfes und die Errichtung einer Fensterfront mit Tür zur Terrasse hin eine oberirdische bauliche Anlage darstelle, die mangels Vergleichbarkeit mit den in § 6 Abs. 3 lit. b TBO 2001 aufgezählten baulichen Anlagen im Mindestabstand nicht errichtet werden dürfe.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die derart angelegte bauliche Anlage gemäß § 6 Abs. 3 lit. e TBO 2001 als unterirdisch anzusehen und daher die Mindestabstandsfläche nach § 6 TBO 2001 eingehalten sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Frage, ob ein Bau unterirdisch sei, ausschließlich von Bedeutung, ob dieser im Bereich der Abstandsfläche gegenüber dem jeweiligen Nachbarn das Gelände übersteige, unabhängig vom weiteren Verlauf des Baues an anderer Stelle. Im gegenständlichen Fall übersteige weder die Außenmauer des im ersten Untergeschoß errichteten Hallenbades noch der Steinwurf das angrenzende Gelände des Nachbarn. Die bauliche Anlage befinde sich sowohl vor als auch nach der Bauführung unter dem Geländeniveau. Das Gelände sei im Übrigen durch die Bauführung nicht verändert worden. Die Decke des Hallenbades und die Oberkante des Lichtschachtes befänden sich unter dem Geländeniveau vor bzw. nach der Bauführung. Auf dem Grundstück, auf welchem sich das Mehrfamilienwohnhaus mit Schwimmbad befinde, sei keine Abgrabung vorgesehen, es sei lediglich ein zulässiger Lichtschacht errichtet worden. Zur Abgrabung und Errichtung des Steinwurfes sei es auf dem Nachbargrundstück gekommen. Die Oberkante dieses Steinwurfes befinde sich unter dem ursprünglich vorhandenen Gelände und sei nicht als oberirdisch zu erkennen. Da die Abgrabung der Terrasse und der Steinwurf nicht eingesehen werden könnten, seien sie dem Sprachgebrauch zufolge unterirdisch. Die Abgrabung sei vielmehr vergleichbar mit einer Abgrabung für einen Lichtschacht oder Ähnlichem; auch derartige Abgrabungen seien nicht erkennbar und gälten dem Sprachgebrauch nicht als oberirdisch.

Nach der Bedeutung der Worte kann der Begriff "unterirdisch" als "unter der Erde gelegen" (Österreichisches Wörterbuch, 40. Auflage 2006, 699) bzw. "unter der Erde befindlich" (Wahrig, Wörterbuch der deutschen Sprache, 4. Auflage 2000, 965) im Gegensatz zu "oberirdisch" als "über dem Erdboden gelegen" Wahrig, a. a.O., 679) verstanden werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit konkreten Regelungen in § 6 TBO 1998 bzw. § 7 TBO 1989 die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung einer baulichen Anlage als unterirdisch oder oberirdisch grundsätzlich vom allgemeinen Sprachgebrauch her davon auszugehen ist, ob sie sich nach der Bauführung über dem Gelände oder unter dem Gelände befindet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1995, Zl. 94/06/0203, und vom 29. Juni 2000, Zl. 99/06/0018). Im erstangeführten Erkenntnis (zu den insofern gleichartigen Regelungen der TBO 1989) hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob eine bauliche Anlage unterirdisch oder oberirdisch ist, dabei auch auf die - nunmehr in § 7 Abs. 2 TBO 2001 enthaltene - Regel (betreffend die Höhe von baulichen Anlagen) abgestellt, dass es bei einer Änderung des Geländeniveaus durch die Bauführung auf das Geländeniveau vor dieser Veränderung ankomme. Diese Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof im zweitangeführten Erkenntnis vom 29. Juni 2000 unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes nicht für maßgeblich erachtet und die Ansicht vertreten, dass gerade der aus dem Erkenntnis vom 14. Dezember 1995 gezogene Schluss auf den umgekehrten Fall, dass ein Gelände abgetragen wurde und im Seitenabstand eine Terrasse oder ein Raum errichtet werde, die bzw. der unter dem ursprünglichen Geländeniveau gelegen ist, nicht angewendet werde. Es stelle aus der Sicht des Nachbarn und des in § 6 Abs. 3 TBO 2001 intendierten Nachbarschutzes einen gravierenden Unterschied dar, ob in das unverändert gebliebene Gelände am Nachbargrundstück im Seitenabstand bauliche Anlagen ohne Rauchfang- , Abgasfang- bzw. Abluftfangmündung eingebaut werden oder ob das Gelände abgegraben werde und dort bauliche Anlagen ohne die angeführten Öffnungen errichtet würden (siehe das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 99/06/0018). In diesem Erkenntnis war ein Bauvorhaben zu beurteilen, welches in den Hang gebaut wurde.

Diese Betrachtungsweise spricht im vorliegenden Fall dafür, die gegenständliche bauliche Vorkehrung als oberirdisch anzusehen. So gesehen wurde die Beschwerdeführerin durch die Versagung der Baubewilligung deswegen nicht in Rechten verletzt, weil es sich dabei um eine auf drei Seiten von einem Steinwurf begrenzte und auf der vierten Seite von einer Glaswand zum Schwimmbad begrenzte Terrasse handelt, die wie die Beschwerdeführerin selbst meint, einem "Lichtschacht oä." vergleichbar ist und daher nicht als "überwiegend offen" im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. b TBO 2001 angesehen werden kann.

Auch wenn man die gegenständliche bauliche Maßnahme im Hinblick darauf als unterirdisch ansieht, dass sie sich unterhalb des vor ihrer Errichtung bestehenden Niveaus befindet, ist eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch die Versagung der Bewilligung nicht zu erkennen. § 6 Abs. 3 lit. e TBO 2001 ist angesichts der damit verfolgten Zielsetzung des Nachbarschutzes dahingehend zu verstehen, dass im Mindestabstandsbereich unterirdische bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen, wenn diese Öffnungen aufweisen, aus denen Immissionen austreten (wie Rauch, Abgase und Abluft). Schall- und Lärmimmissionen sind diesen auf Grund der ähnlichen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke gleichzuhalten. Durch die zur Genehmigung beantragte Abgrabung und Anlegung einer Glaswand mit Tür im gegenständlichen Bereich sowie die Anlegung einer Terrasse wurde aber eine solche, von der Beschwerdeführerin selbst als "Lichtschacht oä."

bezeichnete Öffnung geschaffen, die geeignet ist, Immissionen im Mindestabstandsbereich an die Oberfläche zu bringen und die einem Luft- und Lichtschacht des unterirdischen Hallenbades, und somit einer Öffnung, aus der Immissionen austreten (wie Rauch, Abgase und Abluft) gleichgehalten werden kann.

Nach dem Gesagten wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt, wobei der belangten Behörde auch dahingehend Recht zu geben ist, dass die Abdeckung der Terrasse mit einem Gitter oder einer Glasplatte nicht projektsgegenständlich war.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 28. Februar 2008

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