VwGH 2003/13/0050

VwGH2003/13/00504.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Herbert Wabnegg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. September 2002, Zlen. AO 670/3-16/12/2002, AO 670/4- 16/12/2001, AO 670/7-16/12/2000 und AO 670/5-16/12/2000, betreffend Devolutionsanträge und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999,

Normen

BAO §150;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
BAO §150;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1999 richtet, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird im Übrigen im Umfang der Anfechtung (Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, auf Grund von Devolutionsanträgen des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde zunächst den Devolutionsanträgen stattgegeben, wogegen sich die Beschwerde erkennbar nicht richtet.

Die Einkommensteuer für das Jahr 1999 wurde von der belangten Behörde "festgesetzt mit 0,-". Inwiefern der Beschwerdeführer als Einnahmen-Ausgaben-Rechner dadurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, ist der Beschwerde nicht entnehmbar und auch sonst nicht zu erkennen. Insoweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1999 richtet, war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Die vom Beschwerdeführer für die Jahre 1996 bis 1998 zu entrichtende Einkommensteuer wurde von der belangten Behörde, einem Betriebsprüfungsbericht vom 18. September 2002 folgend, mit EUR 2.966,51, EUR 3.908,78 und EUR 3.929,13 festgesetzt, wobei außer von der Pension des Beschwerdeführers von teilweise strittigen (für das Jahr 1999 nicht mehr angenommenen) Einkünften aus Kapitalvermögen ausgegangen wurde. In Bezug auf diese Jahre gleicht der Beschwerdefall - im Hinblick darauf, dass auch dem vorliegenden Bescheid der belangten Behörde durch Verweisung auf denselben Betriebsprüfungsbericht die Verneinung der Unternehmereigenschaft des Beschwerdeführers zugrunde liegt, was sich angesichts der behaupteten negativen Einkünfte für die Jahre 1996 bis 1998 auch auf die Entscheidung über die Einkommensteuer auswirkt - in wesentlichen Punkten dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/13/0049, entschiedenen Fall. Schon aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war hinsichtlich dieser Jahre daher auch der vorliegende Bescheid im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 4. Juni 2008

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