Spruch:
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Oktober 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines armenischen Staatsangehörigen, gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. August 2006 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers bis 6. April 2007 aufgeschoben.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2006, Zl. VH 2006/19/0438, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer gemäß § 61 VwGG die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Oktober 2006. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich bestellte daraufhin mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 (dem Verfahrenshelfer zugestellt am 16. November 2006) den nunmehr als Vertreter des Beschwerdeführers einschreitenden Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer.
Dieser erhob gegen den vorangeführten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und berief sich dabei auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer. Der Verfassungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2007, B 2182/06, (dem Verfahrenshelfer nach seinen Angaben zugestellt am 14. März 2007) als verspätet zurück, weil keine Rechtsvorschrift bestehe, welche die gemäß § 61 VwGG iVm § 464 Abs. 3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehne, insbesondere nicht in der anscheinend vom Verfahrenshelfer angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde sei demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des § 82 Abs. 1 VfGG verspätet. Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, sei abzuweisen, weil nach Art. 144 Abs. 3 B-VG (und § 87 Abs. 3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen sei, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweise oder ihre Behandlung ablehne, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.
Am 28. März 2007 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit, dass eine Kanzleiangestellte des Beschwerdeführervertreters nach Einlangen der die Verfahrenshilfe betreffenden Unterlagen am 16. November 2006 die Frist zur Einbringung der Beschwerde selbständig richtig mit 28. Dezember 2006 vorgemerkt habe. Dazu habe die Kanzleiangestellte jedoch irrtümlich auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 6. Oktober 2006 und des auf Seite 16 dieses Bescheides angeführten Hinweises vermerkt, dass eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne. In diesem Zusammenhang wird auf einen in Kopie zuliegenden Auszug aus dem Fristvormerkkalender verwiesen.
In weiterer Folge habe die Kanzleiangestellte den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2006 etwa 14 Tage vor Ablauf der Frist dem Beschwerdeführervertreter mit dem Hinweis vorgelegt, dass am 28. Dezember 2006 die Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde oder der Verfassungsgerichtshofbeschwerde enden würde. Der Beschwerdeführervertreter sei sodann beim Studium des Bescheidinhaltes zu dem Ergebnis gelangt, dass zunächst eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde aussichtsreich sei. Deshalb habe er fristgerecht eine solche mit Abtretungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Abweisung oder Ablehnung verfasst und am 28. Dezember 2006 - sohin innerhalb offener Frist -
abgesandt.
Nachdem die Kanzleiangestellte des Beschwerdeführervertreters die Fristvormerkungen für Rechtsmittel und Beschwerden bislang fehlerfrei vorgenommen hätte, habe sich der Beschwerdeführervertreter auch in dieser Angelegenheit auf die Richtigkeit der Fristvormerkung und des Eintrags der zulässigen Beschwerden verlassen können. Der Beschwerdeführer sei somit durch ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis gehindert gewesen, die Beschwerde fristgerecht an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist. Dies gilt auch für den bestellten Verfahrenshelfer (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2002, Zl. 2002/20/0457). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Ein Versehen einer Kanzleikraft ist dem Rechtsanwalt nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber der Kanzleikraft unterlassen hat (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 12. September 2002).
Im vorliegenden Fall hätte es die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich über den Inhalt des Bestellungsbeschlusses vom 16. Oktober 2006 ausreichend zu vergewissern. Dabei hätte dem Verfahrenshelfer jedenfalls auffallen müssen, dass die Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgerichtshof zur Einbringung einer Beschwerde bei diesem Gerichtshof bewilligt und er daher (nur) hiefür von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt worden war (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0182, 0183). Auch durfte sich der Beschwerdeführervertreter nicht auf den Hinweis seiner Kanzleiangestellten im Fristvormerkkalender verlassen, wonach gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2006 eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde oder eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben werden könne. So kann es einer Kanzleiangestellten nicht überlassen bleiben, selbständig zu beurteilen, in welcher Weise dem Verfahrenshilfebestellungsbeschluss zu entsprechen sei (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation schon den hg. Beschluss vom 17. Mai 1990, Zl. 90/06/0062).
Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass dem Verfahrenshelfer ein Versehen unterlaufen ist, das nicht (mehr) minderen Grades ist (vgl. dazu wiederum den hg. Beschluss vom 16. Mai 2002, mwN).
Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattgegeben werden.
Bei diesem Ergebnis ist auch die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2007
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