VwGH 2007/19/0114

VwGH2007/19/011426.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Jänner 2007, Zl. 304.566-C1/E1-II/06/06, betreffend Behebung eines auf §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 gestützten Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §38 Abs5;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §66 Abs2;
FrPolG 2005 §119 Abs2;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §36;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §38 Abs5;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §66 Abs2;
FrPolG 2005 §119 Abs2;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §36;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag des R, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Mag. Dr. Roland Kier, Univ. Prof. Dr. Richard Soyer und Dr. Alexia Stuefer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. August 2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des R, eines afghanischen Staatsangehörigen, vom 8. November 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde unter anderem aus, die Identität des Asylwerbers könne mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Soweit er namentlich genannt werde, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung seiner Identität. Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit werde seinen Angaben deshalb Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge. Seine Fluchtgeschichte sei jedoch - aus näher dargestellten Gründen - unglaubwürdig.

In Erledigung der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung hob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass der Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend festgestellt worden sei. Das erstinstanzliche Verfahren erweise sich "in concreto" mangels der gemäß § 119 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) "verpflichtenden Identitätsfeststellung", mangels Feststellung der genauen Herkunft und aufgrund der "Nichtbeachtung der Informations- und Weiterleitungspflichten gemäß §§ 115-119 FPG" als mangelhaft.

Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, zu der die belangte Behörde mit der Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet hat. Auch R brachte rechtsfreundlich vertreten als "mitbeteiligte Partei" eine "Gegenschrift zur Amtsbeschwerde" ein, in der er dieser inhaltlich zustimmte und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, festzustellen, dass seiner Berufung stattzugeben gewesen wäre, und der belangten Behörde den Ersatz der Kosten für die von ihm erstattete "Gegenschrift" aufzuerlegen.

Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde begründete die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides mit angeblichen Ermittlungsdefiziten zur Identität und Herkunft des Asylwerbers. Die Verpflichtung zu derartigen Erhebungen leitete sie aus dem mit dem Fremdenrechtspaket 2005 neu geschaffenen und am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen § 119 Abs. 2 FPG ab.

Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/19/0086, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht als verfehlt erkannt.

Da der angefochtene Bescheid keine anderen Gründe aufzeigt, aufgrund derer die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG gerechtfertigt gewesen wäre, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Zurückweisung des Antrages von R auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides beruht darauf, dass das VwGG einen Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten des (Amts-)Beschwerdeführers nicht kennt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2003/04/0185, mwN; ebenso das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/19/0086), weshalb sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen war und ein Kostenzuspruch an ihn nicht in Betracht kommt.

Wien, am 26. September 2007

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