VwGH 2007/18/0571

VwGH2007/18/057116.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des YZ, (geboren 1973), in Wien, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juni 2007, Zl. SD 1354/06, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Juni 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Unter der Überschrift "Beschwerdepunkt" wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:

"Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens verletzt, wobei der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften leidet".

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 4. Juni 2007, Zl. 2007/18/0259, mwH.)

2. Auf dem Boden dieser Rechtslage legt der Beschwerdeführer mit dem oben I.2. wiedergegebenen Beschwerdepunkt - in dem lediglich behauptet wird, dass der bekämpfte Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei - nicht dar, in welchen subjektiven Rechten er nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2007

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