Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Dem Antrag wird stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragt mit einem am 15. März 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und begründet diesen Antrag wie folgt:
"Der Bescheid der belangten Behörde ... war meinem
ausgewiesenen Vertreter am 22.1.2007 zugestellt worden. Die Frist
zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde endete am 5.3.2007.
Ich erteilte meinem ausgewiesenen Vertreter den Auftrag, die
Beschwerde fristgerecht einzubringen ... Am 2.3.2007 hätte die
Beschwerde von der Sekretärin meines ausgewiesenen Vertreters zur Post gegeben werden sollen, tatsächlich war auch alles zur Postaufgabe vorbereitet. Wegen heftiger Schmerzen musste die Sekretärin meines ausgewiesenen Vertreters, Frau G, jedoch am 2.3.2007 einen Arzt aufsuchen und vergaß das Kuvert aufzugeben. Mein ausgewiesener Vertreter war jedoch davon ausgegangen, dass das Schriftstück zur Post gegeben worden ist. Sie befand sich anschließend bis 8.3.2007 im Krankenstand und erst bei ihrer Rückkehr fand sie das nicht abgeschickte Schriftstück vor.
...
Bei G handelt es sich um eine äußerst zuverlässige Angestellte, die sich schon seit 20 Jahren im Betrieb meines ausgewiesenen Vertreters befindet und die Kanzlei leitet. Ein derartiges Versehen ist ihr noch niemals unterlaufen und auch nur darauf zurückzuführen, dass sie ernsthaft erkrankt war (Ödem im Bauchraum), sodass sie meinen ausgewiesenen Vertreter auch am Montag nicht davon verständigte, dass das Schriftstück nicht zur Post gegeben worden war."
Der Antrag ist fristgerecht und auch begründet:
Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich dabei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes stellt dann ein Ereignis gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht seinen Bediensteten gegenüber nachgekommen ist, wobei hinzuzufügen ist, dass rein manipulative Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, in einen Bereich fallen, der grundsätzlich der Erledigung der Kanzlei überlassen werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtet das - schlüssige und durch eine eidesstättige Erklärung der G vom 14. März 2007 glaubhaft gemachte - Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag als glaubwürdig und legt es seiner Entscheidung zu Grunde. Demnach hat die Mitarbeiterin des Vertreters des Antragstellers die Beschwerde nicht zur Post gegeben. Die Kontrolle, ob eine bis dahin zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist einem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen.
Da somit weder dem Antragsteller noch seinem bevollmächtigten Vertreter ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung der Frist vorgeworfen werden kann, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.
Wien, am 24. April 2007
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