Normen
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangte Behörde) vom 11. Jänner 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (einen bosnischen Staatsangehörigen) vom 7. November 2006, das gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2002 auf zehn Jahre befristet erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben, gemäß § 65 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.
In seinem Antrag habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass er seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots fünf Jahre älter geworden und in dieser Zeit charakterlich gereift wäre. Er hätte das Unrecht der Taten eingesehen und wäre gewillt, sich in Zukunft wohl zu verhalten. Ferner hätte er am 8. September 2006 geheiratet und mit seiner Ehefrau eine Familie gründen wollen. Seine Eltern und seine drei Schwestern wären bereits österreichische Staatsbürger, auch seine Großmutter würde in Österreich leben. In Bosnien hätte er keine Verwandten, keine Unterkunft und würde auch die bosnische Sprache nicht ausreichend beherrschen, weil er sich seit seinem neunten Lebensjahr in Österreich aufhalten würde. Nach seiner Haftentlassung würde er unverzüglich eine geregelte Beschäftigung aufnehmen wollen. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer noch darauf hingewiesen, dass ihm seine Ehefrau den erforderlichen Rückhalt geben würde, dass er auch in Zukunft keine strafbare Handlung mehr begehen würde. Diesbezüglich würde er auch von seinen Eltern und seiner Familie, die voll hinter ihm stünden, unterstützt. Mittlerweile wäre er aus der Haft entlassen und würde mit seiner Frau zusammenleben und auf Arbeitssuche sein.
Dem gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbot seien folgende Verurteilungen zugrunde gelegen:
1) LG Linz ... vom 24.04.1996, §§ 127, 129/1 StGB Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 2 Jahre, Jugendstraftat Vollzugsdatum: 24.04.1996
Zu LG Linz ... rk. 24.04.1996 Von der Verhängung einer Strafe wird endgültig abgesehen LG Linz ... vom 29.07.1998
2) BG Linz-Land ... vom 11.11.1997 rk. 15.11.1997, §§ 127, 83/1 StGB Geldstrafe von 40 Tags. zu je 30,00 ATS (1.200,00 ATS) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Geldstrafe von 40 Tags. zu je 30,00 ATS (1.200,00 ATS) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre Bestellung eines Bewährungshelfers, Jugendstraftat
Zu BG Linz-Land ... rk. 15.11.1997 Unbedingter Teil der Strafe vollzogen am 07.01.1998 BG Linz-Land ... vom 26.02.1998
Zu BG Linz-Land ... rk. 15.11.1997 Probezeit verlängert auf 5 Jahre LG Linz ... vom 15.03.2000
3) LG Linz ... v. 15.03.2000, rk. 15.03.2000, §§ 127, 129 StGB Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat
Zu LG Linz ... rk. 15.03.2000 bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG Linz ... 46/2001 vom 26.02.2001
4) LG Linz ... vom 26.02.2001, rk. 14.05.2001
§§ 127, 128 Abs. 1 Zi 4, 129/1, 130, 15 StGB Freiheitsstrafe 4 Monate
Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
5) LG Linz ... vom 14.05.2001, rk. 18.05.2001, §§ 83/1, 84/1, 125, 127 StGB Freiheitsstrafe 1 Monat".
Diese Verurteilungen seien wegen folgender Tathandlungen erfolgt: Zu 1.) habe der Beschwerdeführer am 14. Oktober 1995 gemeinsam mit anderen Personen in einen PKW eingebrochen und daraus ein Autoradio gestohlen. Im Lauf des Jahres 1994 habe er (gemeinsam mit anderen Personen) ca. zehn Kisten Leergebinde durch Einsteigen in einen Lagerplatz gestohlen. Zu 2.) habe der Beschwerdeführer im Sommer 1996 zwei Verkehrszeichen gestohlen, am 8. April 1997 habe er eine Person durch Versetzen von Schlägen am Körper verletzt. Zu 3.) habe der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen am 11. September 1999 in eine Kantine eingebrochen und daraus sechs Stangen Zigaretten und Getränke gestohlen. Zu 4.) habe der Beschwerdeführer am 24. September 2000 eine Person durch Versetzen eines Faustschlags schwer verletzt, im Lokal Vanilli einen Wandspiegel zerbrochen und eine Flasche Bacardi gestohlen. Zu 5.) habe der Beschwerdeführer am 5. Jänner 2001 durch Einschlagen einer Eingangstür Handys zu stehlen versucht und am 6. Jänner 2001 (gemeinsam mit anderen Personen) nach Herunterreißen einer Pressspanplatte aus einer Auslage 19 Handys gestohlen. Ferner habe er in der Nacht vom 5. Jänner auf den 6. Jänner 2001 eine Damendaunenjacke, Ende November 2000 nach gewaltsamen Eindringen in eine Wohnung eine Videokamera, in der Nacht zum 4. November 2000 aus einem PKW ein CD-Radio und eine Geldbörse mit S 900,-- Bargeld, und am 20. Oktober 2000 aus einem PKW ein Handy gestohlen. Weiters habe in der Nacht zum 2. Oktober 2000 aus einem PKW Bargeld in unbekannter Höhe zu stehlen versucht, sowie in der Zeit von Oktober bis Ende Dezember 2000 in fünf Angriffen Besuchern eines Lokales vier Handys und Bargeld in unbekannter Höhe und in der Zeit von Oktober bis Ende Dezember 2000 in sieben Fällen aus Autos Handys und Autoradios gestohlen.
Der Beschwerdeführer sei im Aufenthaltsverbotsverfahren zudem unstrittig nach Erlassung des Erstbescheids bzw. während des Berufungsverfahrens wiederholt straffällig bzw. gerichtlich verurteilt worden. Hinzuweisen sei diesbezüglich auf die Verurteilung durch das Landesgericht Linz vom 28. Jänner 2002 wegen § 27 Abs. 1 SMG und §§ 127, 129 Z. 2, 130 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, weiters auf die Verurteilung durch das Landesgericht Linz vom 7. Oktober 2002 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, und schließlich auf die Verurteilung durch das Landesgericht Linz vom 30. März 2006 wegen §§ 127, 129 Z. 1, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Der Beschwerdeführer sei somit auch nach Erlassung des Aufenthaltsverbots durch die belangte Behörde straffällig geworden.
Vor diesem Hintergrund sei auf Grund der für den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt zu stellenden negativen Zukunftsprognose die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots trotz der vom Beschwerdeführer behaupteten sozialen Integration dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Leib oder Leben bzw. fremdes Vermögen sowie gegen das SMG unverhältnismäßig schwerer wiege als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Angesichts der mehrfachen einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie im Hinblick darauf, dass die in Haft verbrachten Zeiten für die Berechnung des Zeitraums eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht blieben, sei der seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verstrichene Zeitraum zu kurz, um eine für den Beschwerdeführer günstige Zukunftsprognose zu erstellen. In Anbetracht der Schwere sowie der Vielzahl der vom Beschwerdeführer verwirklichten Verbrechenstatbestände könne nicht abgesehen werden, ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten, tatsächlich vor Ablauf der Aufenthaltsverbotsdauer von zehn Jahren weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Demnach kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Da bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann, ist für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über den Aufhebungsantrag zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0327.)
2. Der Hinweis des Beschwerdeführers zur Darlegung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf "das gesamte Vorbringen im Verwaltungsverfahren" ist schon deshalb nicht zielführend, weil damit eine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG nicht erfolgt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0095, mwH).
3. Als geänderte Umstände zu seinen Gunsten macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass er mittlerweile seit dem 8. September 2006 verheiratet sei, mit seiner Familie zusammenlebe und den Rückhalt seiner Familienangehörigen besitze. Selbst wenn die Zeit des Wohlverhaltens nach Entlassung aus der Strafhaft gering sei, würden diese Gesichtspunkte doch zeigen, dass der Beschwerdeführer gewillt sei, sich in Zukunft wohl zu verhalten, keine strafbaren Handlungen mehr zu begehen und nur mehr für seine Familie dazusein.
4. Das behauptete Wohlverhalten ist nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer auf Grund der unstrittig festgestellten Straftaten ausgehende gravierende Gefährdung öffentlicher Interessen entscheidend zu mindern, weil - wie die Beschwerde einräumt - die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers nach Entlassung aus der Strafhaft kurz ist und der vom Beschwerdeführer behauptete Gesinnungswandel nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0174). Vielmehr lässt das unstrittige, im angefochtenen Bescheid festgehaltene über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren - zum Teil auch nach Erlassung des Aufenthaltsverbots -
gesetzte und sich (wie insbesondere die den Verurteilungen in den Jahren 2002 und 2006 zu Grunde liegenden qualifizierten Diebstahlsdelikte und Verstöße gegen das SMG zeigen) im Lauf der Zeit in Art und Schwere gesteigerte Fehlverhalten die Annahme nach § 60 Abs. 1 FPG auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als gerechtfertigt erscheinen. An dieser Beurteilung vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe geheiratet, er lebe mit seiner Familie zusammen und besitze deren Rückhalt, nichts zu ändern.
5. Mit Blick auf § 66 Abs. 1 und 2 FPG bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Eltern schon seit 22 bzw. 30 Jahren in Österreich aufhielten, dass hier auch seine drei Schwestern (die die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen) und seine Großmutter leben würden, und dass auch mehrere Onkeln und Tanten die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen. Er selbst lebe bereits seit seinem neunten Lebensjahr in Österreich, er hätte in seinem Heimatland kein soziales Netzwerk und würde auch die bosnische Sprache nicht ausreichend beherrschen.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde angesichts der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zutreffend einen mit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Wenn sie dennoch angesichts des insgesamt schwerwiegenden Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die Beibehaltung des Aufenthaltsverbots im Licht dieser Gesetzesbestimmung für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist dies in Ansehung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen, am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie am Schutz der Gesundheit nicht als rechtswidrig zu erkennen. Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der fremdenpolizeilichen Maßnahme erweist sich ferner das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung - auch unter Berücksichtung der vorgebrachten Umstände - als unbedenklich. Dabei kann seine Eheschließung am 8. September 2006 nicht wesentlich zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, erfolgte diese doch zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer wusste, dass er nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte.
Wenn der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt auf das Urteil des EGMR vom 6. Februar 2003, Zl. 36757/97, im Fall Jakupovic v. Österreich hinweist, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der diesem Urteil zugrunde liegende Fall mit dem vorliegenden Beschwerdefall in wesentlichen Punkten nicht vergleichbar ist, wurde doch der Beschwerdeführer - anders als der Beschwerdeführer Jakupovic - nicht bloß zu bedingten Haftstrafen für der Dauer von fünf Monaten bzw. für zehn Wochen, sondern auf Grund seines durch einen längeren Zeitraum hindurch gesetzten wiederholten Fehlverhaltens u.a. zu Freiheitsstrafen in der Dauer von neun Monaten, zweieinhalb Jahren sowie zehn Monaten verurteilt. Dass diese Haftstrafen bedingt für eine Probezeit verhängt worden wären, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. April 2007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)