Normen
EheG §23 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
EheG §23 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Dezember 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 iVm § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Gegen den Beschwerdeführer sei bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 1. Oktober 1994 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren, also bis Oktober 1999, erlassen worden.
Im November 2002 sei der Beschwerdeführer auf Grund eines von 17. Oktober 2002 bis 17. Februar 2003 gültigen "Schengen-Visums" nach Österreich eingereist. Am 7. Jänner 2003 habe er hier die österreichische Staatsangehörige J.F. geheiratet. Im Erstantrag vom 22. Jänner 2003 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung habe sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf diese Ehe berufen. Aus diesem Grund sei die begehrte Niederlassungsbewilligung erteilt und in der Folge im Jahr 2004 verlängert worden. Dem weiteren Verlängerungsantrag vom 27. Jänner 2005 sei wegen des Verdachts der Eingehung einer Scheinehe nicht stattgegeben worden. Behördliche Erhebungen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise nach Österreich von seiner Gattin L.G. habe scheiden lassen. Die geschiedene Gattin habe in der Folge den geschiedenen Ehemann der J.F. geheiratet, während der Beschwerdeführer J.F. geheiratet habe. W.F., der frühere Ehegatte von J.F., habe am 18. April 2005 zugegeben, mit L.G. eine (vermittelte) Scheinehe eingegangen zu sein. Er hätte auch seine Exfrau J.F. zum Abschluss einer Scheinehe mit dem Beschwerdeführer überredet, welcher diese auf Grund des versprochenen Entgelts von EUR 6.000,-- zugestimmt hätte. J.F. habe bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass es sich bei ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer um eine reine Scheinehe gehandelt hätte, welche nur geschlossen worden wäre, um dem Beschwerdeführer den Aufenthalt im Bundesgebiet und den Zugang zum Arbeitsmarkt zu sichern.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2005 sei die Ehe des Beschwerdeführers mit J.F. rechtskräftig für nichtig erklärt worden. An den Spruch dieses Urteiles sei die Behörde gebunden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner österreichischen Gattin nie ein gemeinsames Familienleben geführt.
Nach dem Vorgesagten könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, der rechtsmissbräuchlich eine Ehe geschlossen habe, um sich aufenthalts- und beschäftigungsrechtliche Vorteile zu verschaffen, eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG falle der mehrjährige Aufenthalt im Bundesgebiet und die Tatsache, dass auch die - bereits volljährigen - beiden Kinder des Beschwerdeführers in Österreich wohnten, zu dessen Gunsten ins Gewicht. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration werde dadurch wesentlich und entscheidend gemindert, dass sowohl die Niederlassungsbewilligung als auch die Arbeitsbewilligung nur durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe erlangt hätten werden können. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass er durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe und die Berufung darauf anlässlich der Beantragung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Das Aufenthaltsverbot sei daher zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG); die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.).
Da besonders berücksichtigungswürdige Gründe nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden seien, könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens Abstand genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer hat unstrittig eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen, sich für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf diese Ehe berufen, aber mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben nie geführt.
Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG, auf den die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbots gestützt hat, ist daher erfüllt. Der Beschwerdeführer bekämpft dies nicht.
2. Angesichts der gravierenden Beeinträchtigung des großen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zum Zweck der Erlangung von fremdenrechtlich bedeutsamen Bewilligungen, ist die Ansicht der belangten Behörde, vom weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers gehe eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, unbedenklich. Der vorgebrachte Umstand, dass sich der Beschwerdeführer - gegen den unstrittig bereits von 1994 bis 1999 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand - sonst nichts zu Schulden habe kommen lassen, vermag daran nichts zu ändern. Die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme ist daher gerechtfertigt.
3. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, bei der Interessenabwägung gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG komme den für das Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen Interessen ein größeres Gewicht zu als den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, bestehen unter Zugrundelegung des unstrittig festgestellten Sachverhalts aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2002 im Bundesgebiet aufhält, bei der Interessenabwägung ausreichend berücksichtigt.
4. Da besondere Umstände hiefür weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich sind, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, im Rahmen des ihr gemäß § 60 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen.
5. Mit dem Vorbringen, es sei ihm im Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde keine Möglichkeit eingeräumt worden, zum Verfahrensgegenstand Stellung zu nehmen, zeigt der Beschwerdeführer schon deswegen keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil er jedenfalls in der Berufung Gelegenheit hatte, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Schließlich hat die belangte Behörde ihren Bescheid entgegen der Beschwerdemeinung ausreichend und nachvollziehbar begründet.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. März 2007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)