VwGH 2007/13/0061

VwGH2007/13/006119.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache der M in W, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Mai 2007, GZ. RV/4208- W/02, betreffend u.a. Umsatzsteuer 1993 bis 1996, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1175;
BAO §300 Abs1 litb;
UStG 1972 §19 Abs1;
UStG 1972 §2;
UStG 1994 §19 Abs1;
UStG 1994 §2;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §1175;
BAO §300 Abs1 litb;
UStG 1972 §19 Abs1;
UStG 1972 §2;
UStG 1994 §19 Abs1;
UStG 1994 §2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der an "Maria M. & Mitbesitzer" gerichteten angefochtenen Erledigung vom 7. Mai 2007 entschied die belangte Behörde u.a. über eine Berufung betreffend Umsatzsteuer 1993 bis 1996.

In der gegenständlichen von Maria M. erhobenen Beschwerde wird u.a. ausgeführt, bei dem angesprochenen Mitbesitzer handle es sich um den im Jahr 1996 verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei eingeantwortete Erbin ihres Ehemannes und trete deshalb als alleinige Beschwerdeführerin auf.

Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 3. August 2000, 99/15/0170).

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 der Unternehmer. Unternehmer können auch Miteigentumsgemeinschaften sein, wenn sie als solche nach außen in Erscheinung treten und Leistungen erbringen (etwa Hausgemeinschaften, wenn die Vermietung in ihrem Namen erfolgt, vgl. Ruppe, UStG3, Tz. 31 zu § 2). Umsatzsteuerlich stellt die Gemeinschaft von Vermietern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt dar (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, 2002/13/0119, 0120).

Nach dem Beschwerdevorbringen hat die Miteigentumsgemeinschaft bereits im Jahr 1996 zu bestehen aufgehört. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde vom 7. Mai 2007 ist somit an eine nicht mehr existierende Gemeinschaft ergangen und konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 14. September 1993, 93/15/0080).

Die Beschwerde war deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die als Bescheid intendierte Erledigung nach Beschwerdeerhebung von der belangten Behörde gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO aufgehoben wurde.

Wien, am 19. September 2007

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