VwGH 2007/07/0017

VwGH2007/07/001715.11.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, in der Beschwerdesache des Ing. R G in E, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Dezember 2006, Zl. WA1-W-19636/030-2006, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer wasserrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W (BH) vom 9. Jänner 1967 (in Verbindung mit dem Kollaudierungsbescheid der BH vom 23. November 1967) wurde Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von vier - durch Wasserentnahmen in Form einer Ausleitung aus der F gespeisten - Fischzuchtbecken auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt und mit Bescheid der BH vom 7. Oktober 1970 eine näher umschriebene Anlagenerweiterung genehmigt. Das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb dieser Anlage wurde unter PZ 3211 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk W eingetragen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 3. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer als nunmehrigen Wasserberechtigten (u.a.) aufgetragen, die genannte Fischteichanlage bis längstens 30. April 2007 ordnungsgemäß in Betrieb zu nehmen.

Mit Bescheid der BH vom 31. Juli 2006 wurde gemäß § 13 WRG 1959 festgestellt, dass die Konsenswassermenge 90 l/sec (=0,09 m3/sec bzw. 5,4 m3/min) betrage. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der LH mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 als verspätet zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, am 29. Jänner 2007 zur Post gegebene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 mit, der Beschwerdeführer habe die gegenständliche Fischteichanlage nicht ordnungsgemäß in Betrieb genommen. Es sei daher mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des LH vom 29. August 2007 das Erlöschen des im Wasserbuch unter PZ 3211 eingetragenen Rechtes zum Betrieb einer Fischzuchtanlage mit Ablauf des 30. April 2007 festgestellt worden. Die belangte Behörde legte dazu Ausfertigungen der genannten Bescheide des LH vom 3. April 2006 und vom 29. August 2007 vor.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Diese Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Ob in diesem Sinn das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden (vgl. zum Ganzen etwa die Begründung zu Punkt. 1. des hg. Erkenntnisses vom 26. April 2007, Zl. 2006/07/0079).

Im Hinblick auf das dargestellte Verwaltungsgeschehen besteht für den Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer inhaltlichen Erledigung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung, weil sich diese gegen die - nach Erlöschen seines Wasserrechtes - nunmehr ins Leere gehende Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung richtet. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde käme daher nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen.

Dem Beschwerdeführer war vom Verwaltungsgerichtshof unter Übermittlung einer Kopie des Schreibens der belangten Behörde vom 1. Oktober 2007 Gelegenheit gegeben worden, zur Frage der Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen. In seiner diesbezüglichen Äußerung vom 24. Oktober 2007 legte der Beschwerdeführer allerdings nur dar, aus welchen Gründen ihm eine Wiederaufnahme des Fischzuchtbetriebes innerhalb der ihm von der Wasserrechtsbehörde eingeräumten Frist nicht möglich gewesen sei. Es wurde weder bestritten, dass der Bescheid des LH vom 29. August 2007 betreffend die Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen sei, noch wurde aufgezeigt, aus welchen Gründen weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die Beschwerde bestehen könnte.

Da somit das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der inhaltlichen Erledigung der Beschwerde nachträglich weggefallen ist, war von einer Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG auszugehen. Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher einzustellen.

Die in diesem Fall nach § 58 Abs. 2 VwGG für die Kostenentscheidung vorzunehmende hypothetische Prüfung des Beschwerdeerfolges führt zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid als rechtswidrig aufzuheben gewesen wäre. Die belangte Behörde hat nämlich den fristgerecht eingebrachten, vom Beschwerdeführer selbst verfassten "Einspruch" gegen den erstinstanzlichen Bescheid, der erkennbar als Berufung zu werten war, trotz des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages keinem Verbesserungsverfahren unter Fristsetzung unterzogen (vgl. zu dieser nach § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung der Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, BGBl. I Nr. 158, bestehenden Pflicht etwa das einen vergleichbaren Fall betreffende hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2006/05/0160). Der im "Einspruch" angekündigte Nachtrag der mit entsprechenden Anträgen verbundenen Berufungsbegründung wurde vom Beschwerdeführer in dem (durch einen mittlerweile bevollmächtigten Rechtsvertreter verfassten) Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 vorgenommen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde wurden damit die dem Rechtsmittel ursprünglich anhaftenden Mängel - im Hinblick auf die Nichterteilung einer Verbesserungsfrist - noch rechtzeitig behoben, sodass die Berufung nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen (vgl. Punkt. 2.2. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/11/0212).

Die Höhe des Kostenzuspruches ergibt sich aus der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Ein über die dort vorgesehene Pauschalvergütung für Schriftsatzaufwand hinausgehender Kostenersatz für die vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Beschwerdeerhebung eingebrachten Schriftsätze ist nicht vorgesehen, sodass das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen war.

Wien, am 15. November 2007

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