VwGH 2007/06/0097

VwGH2007/06/009730.5.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Khozouei, über die Beschwerde des HA in SD, vertreten durch Dr. Heinrich Egger-Peitler, Rechtsanwalt in 9800 Spittal an der Drau, Bernhardtgasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Februar 2007, Zl. 1W-PERS- 9748/2-2006, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: mj. SS, vertreten durch seine Mutter ES in SD, O-Straße x), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;
AVG §52;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der im Jahr 1999 geborene mj. Mitbeteiligte ist ein eheliches Kind des Beschwerdeführers und führte den Familiennamen des Beschwerdeführers. Die Ehe der Eltern des Kindes ist rechtskräftig geschieden, das Kind lebt bei seiner Mutter, der auch die alleinige Obsorge zukommt. Die Mutter hat nach der Scheidung der Ehe mit Wirksamkeit vom 5. Jänner 2006 ihren früheren Familiennamen S wieder angenommen.

Mit Antrag vom 10. Jänner 2006 beantragte das Kind, vertreten durch die Mutter, die Änderung seines bisherigen Familiennamens in jenen der Mutter, was damit begründet wurde, dass die Mutter ihren früheren Familiennamen wieder angenommen habe und der Wunsch bestehe, dass das Kind denselben Namen wie die Mutter führen solle. Der Beschwerdeführer sprach sich dagegen aus.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2006 bewilligte die zuständige Bezirkshauptmannschaft die angestrebte Änderung des Familiennamens. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens legte der Beschwerdeführer ein (offenbar) an das Pflegschaftsgericht gerichtetes kinderpsychologisches Sachverständigengutachten vor, in welchem sich die Sachverständige auch mit dem anhängigen Namensänderungsverfahrens befasste und dazu auf der letzten Seite des Gutachtens ausführte (Anm.: zitiert nach der unbestrittenen Wiedergabe im angefochtenen Bescheid): "Als ein weiterer derzeit nicht zentraler Teil der Begutachtung wird die Namensänderung gesehen. Wichtig erscheint von psychologischer Seite, (das Kind) nicht dadurch in einen Loyalitätskonflikt zu bringen. In diesem Zusammenhang lastet derzeit sehr viel Druck auf dem Kind. Die Eltern sollten versuchen diesen Punkt gemeinsam zu klären.".

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Dies wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage damit begründet, dass die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG vorläge (wonach ein Grund für die Änderung des Familiennamens vorliege, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege und Erziehung er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist), und weiters nicht zu erkennen sei, dass die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl des Kindes abträglich wäre (Hinweis auf verwaltungsgerichtliche Judikatur).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, in der mit 1. Mai 1995 in Kraft getretenen Fassung des Namensrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1995, lauten:

"§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1. einen österreichischen Staatsbürger;

...

(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.

§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

...

8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;

9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

...

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

...

6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;"

Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens seines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. März 2005, Zl. 2005/06/0019, mit Hinweis auf die Vorjudikatur, auf welches Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann). Eine solche Ausnahmesituation, die im Beschwerdefall gegen die Namensänderung spräche, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen: Entgegen seiner Auffassung ist der im psychologischen Gutachten im Zusammenhang mit der Namensänderung angesprochene - mögliche - Loyalitätskonflikt keine atypische Begleiterscheinung einer solchen Namensänderung (zumal einer solchen im Anschluss an eine Scheidung der Ehe der Eltern des Kindes). Eine besondere Ausnahmesituation, die gegen die Namensänderung spräche oder auch die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens durch einen Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren geboten hätte erscheinen lassen, ist nicht ersichtlich. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Berufung durch die belangte Behörde kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da sich somit schon aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2007

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