VwGH AW 2007/05/0066

VwGHAW 2007/05/006626.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I, vertreten durch Mag. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. Juni 2007, Zl. 3-KL 36-49/1-2007, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach dem Kärntner Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

LStG Krnt 1991;
VwGG §30 Abs2;
LStG Krnt 1991;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. November 2006 als unbegründet abgewiesen. Mit diesem, im Instanzenzug ergangenen Bescheid war die Antragstellerin zur Beseitigung von Schotter- und Erdablagerungen auf der Bankette der öffentlichen Straße Nr. 1067/6, entlang der nördlichen Grenze ihres Grundstückes Nr. 907, verpflichtet worden.

Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die Antragstellerin damit, dass zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung deshalb nicht entgegenstünden, weil die Straßenverwaltung bereits seit Oktober 2005 von der Deponierung von Schotter- und Aushubmaterial gewusst und erst sieben Monate später der erster Bescheid erlassen worden wäre. Zudem hätte sich der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde im Vorstellungsverfahren hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht geäußert und daher selbst dem Vollzug keine Dringlichkeit beigemessen. Zudem ergebe sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Verwaltungsakt ein Umstand, welcher die Annahme von Gefahr im Verzug nahe liegend erscheinen lasse. Umgekehrt würde der sofortige Vollzug für die Antragstellerin einen unverhältnismäßigen Nachteil zur Folge haben, da die Künette und das Schotter- und das Erdmaterial das Abfließen von Oberflächengewässern auf ihr in unmittelbarer Nachbarschaft befindliches Grundstück und das Eindringen in ihr dort befindliches Haus zumindest erschweren und damit die bereits entstandenen und weiter entstehenden Schäden zumindest verringern könnte.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2007 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, Anordnungen wie die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte, würden immer einem allgemeinen, auf Verkehrsnotwendigkeiten beruhenden öffentlichen Interesse entspringen. Im konkreten Fall habe eine fernmündliche Rückfrage bei der mit der Verwaltung der betroffenen Verkehrsfläche betrauten Dienststelle der mitbeteiligten Gemeinde ergeben, dass die konsenslose Ablagerung am Straßenbankett von der Antragstellerin zwischenzeitig entfernt worden sei.

Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin mit hg. Verfügung vom 1. September 2007 zur Kenntnis und allfälligen Äußerung übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Antragstellerin hat der Mitteilung der belangten Behörde, wonach sie dem Auftrag entsprochen und die Beseitigung der aufgeschütteten Materialien durchgeführt habe, nicht widersprochen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die Antragstellerin ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen ist. Damit erweisen sich aber ihre Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteiles bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung als nicht mehr nachvollziehbar.

So ist nicht anzunehmen, dass mit einer dennoch erfolgenden Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsstellung der Antragstellerin gestaltet werden könnte. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte - vor der erfolgten Beseitigung - zur Folge gehabt, dass die Antragstellerin die Ablagerungen belassen und kein Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden könnte, und dass in diesem Zeitraum auch kein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand gesetzt wäre. Durch die Beseitigung der Ablagerungen ist solchen Rechtsfolgen aber ebenfalls der Boden entzogen.

Keinesfalls könnte aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber eine Art Bewilligung der konsenslosen Ablagerungen abgeleitet werden. Sie böte daher keine rechtliche Grundlage für den denkbaren Fall, dass die Antragstellerin neuerlich Ablagerungen vornimmt. Es war somit nicht zu erkennen, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Abwehr von unverhältnismäßigen Nachteilen der Antragstellerin bewirken könnte.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 26. September 2007

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