VwGH AW 2007/05/0027

VwGHAW 2007/05/002726.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde U, vertreten durch Dr. W und Univ.-Prof. Dr. J, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 8. März 2007, Zl. US 9B/2005/8-431, betreffend UVP für die Errichtung und den Betrieb der so genannten 380 kV-Steiermarkleitung für die im Bundesland Burgenland gelegenen Abschnitte (mitbeteiligte Parteien: 1. V AG, 2. B AG, beide vertreten durch O, O, K, H Rechtsanwälte GmbH), erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

UVPG 2000;
VwGG §30 Abs2;
UVPG 2000;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG werden die Anträge abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. März 2005 erteilte die Burgenländische Landesregierung der Erstmitbeteiligten die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bundesländergrenzen überschreitenden 380 kV-Starkstromfreileitung vom Umspannwerk K in der Gemeinde Z (Steiermark) bis zum Umspannwerk S in der Gemeinde R (Burgenland) nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektunterlagen soweit sich diese Starkstromfreileitung auf das Landesgebiet von Burgenland erstreckt; weiters erteilte die Burgenländische Landesregierung der Zweitmitbeteiligten zur ungeteilten Hand mit der Erstmitbeteiligten die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sämtlicher im Rahmen des Vorhabens 380 kV-Steiermarkleitung vorgesehener Anlagen auf der Spannungsebene 110 kV (sog. Vorhabensteil 110 kV) nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektunterlagen, soweit sich dieser Vorhabensteil auf das Landesgebiet von Burgenland erstreckt.

Dieser Bescheid wurde durch den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nur bezüglich der erteilten Auflagen abgeändert.

Gleichzeitig mit ihren dagegen erhobenen Beschwerden beantragte die beschwerdeführende Gemeinde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründete dies damit, dass keine ausreichende Vorsorge getroffen, die durch die Vogelschutzrichtlinie oder die FFH-Richtlinie geschützten Tierarten und deren Brutstandorte von jeglicher Störung freizuhalten. In Anbetracht des entlang von Freileitungen durch elektromagnetische Felder hervorgerufenen erhöhten Risikos, an Krebs zu erkranken, müsse die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, um unumkehrbare Schäden, die mit der sofortigen Umsetzung des Genehmigungsbescheides bei Menschen und gegenüber dem tierischen Artenschutz verbunden wären, zu vermeiden. Es sei in keiner Weise nachgewiesen, dass der Wert von ein µT geeignet sei, Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Wohl habe der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidungen über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mehrfach ausgesprochen, dass zunächst von den Annahmen der Behörde auszugehen sei, allerdings würde eine konsequente Umsetzung dieses Standpunktes bedeuten, dass im Fall seitens der Behörde ausgesprochenen Anlagengenehmigung die von den dadurch Betroffenen erfolgte Antragstellung von vornherein aussichtslos wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat anlässlich der Einleitung des Vorverfahrens angeregt, in einer Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung möge ausgeführt werden, wie lange die Bauausführung voraussichtlich dauern werde und wann mit einer Inbetriebnahme zu rechnen sei.

Dieser Anregung sind die Mitbeteiligten nachgekommen und haben in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass unter der Annahme einer kontinuierlichen Fortführung der bereits eingeleiteten Baumaßnahmen die Leitung etwa Mitte 2009 in Betrieb gehen könne. Im Übrigen sprachen sich die Mitbeteiligten gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und machten zu allen Anträgen geltend, dass die beschwerdeführende Gemeinde ihrer bei Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteiles treffenden Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben daher bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122). Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hierbei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. den gleichfalls die Errichtung einer Starkstromleitung betreffenden hg. Beschluss vom 21. November 2006, AW 2006/05/0057 m.w.N.). Die zuletzt genannten Anforderungen an den angefochtenen Bescheid schließen es aus, dass, wie von der beschwerdeführenden Partei befürchtet, die Antragstellung von vornherein ausgeschlossen wäre.

Eine Beschwerde ist der aufschiebenden Wirkung dann nicht zugänglich, wenn die Zuerkennung zwingenden öffentlichen Interessen entgegensteht; darunter versteht der Verwaltungsgerichtshof besonders qualifizierte öffentliche Interessen, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten (siehe die Nachweise bei Mayer, B-VG3, 724 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom heutigen Tag, AW 2007/05/0029, 0033, 0034, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, mit näherer Begründung das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses der sofortigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides bejaht. Dies führt aber schon allein zu einer Ablehnung des gestellten Antrages, wobei abermals zu betonen ist, dass es hier lediglich um den Zeitpunkt der Ausübung der erteilten Berechtigung, nicht aber um die Berechtigung selbst geht.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit abzuweisen.

Wien, am 26. Juli 2007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte