VwGH AW 2007/04/0037

VwGHAW 2007/04/003712.11.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A GmbH, vertreten durch Dr. D Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 22. Juni 2007, Zl. N/0031-BVA/05/2007- 102, betreffend Abweisung von Anträgen nach dem Bundesvergabegesetz 2006 (mitbeteiligte Parteien: 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, dieser vertreten durch die BundesbeschaffungsgmbH, diese vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17- 19; 2. I Gesellschaft mbH, vertreten durch H, Rechtsanwälte GmbH;

3. H Gesellschaft mbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BVergG 2006;
VwGG §30 Abs2;
BVergG 2006;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wurden der Antrage der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung des mitbeteiligten Auftraggebers im Vergabeverfahren "E-Finanz (Finanzredesign)", das Angebot der Beschwerdeführerin auszuscheiden, und der damit verbundene Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr abgewiesen.

Mit Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurden Anträge der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung näher bezeichneter Entscheidungen des mitbeteiligten Auftraggebers im genannten Vergabeverfahren zurückgewiesen und die damit verbundenen Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühr abgewiesen.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen, zur hg. Zl. 2007/04/0160 protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wurde ausgeführt, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, was sich schon allein aus der Länge des Verfahrens von inzwischen mehr als zwei Jahren ergebe. Der zügige Abschluss des Verfahrens genieße ganz offensichtlich für den Auftraggeber keine Priorität. Die derzeitigen IT-Strukturen in der Finanzverwaltung ermöglichten augenscheinlich ein reibungsloses Funktionieren der Verfahrensabläufe in der österreichischen Finanzverwaltung und erfordere die Implementierung sowie die Einstellung des Personals für den Einsatz von "E-Finanz" wiederum eine längere Zeitspanne. Eine akute Dringlichkeit der Zuschlagsentscheidung und der Zuschlagserteilung sei somit nicht gegeben. Dem gegenüber wäre die Beschwerdeführerin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil konfrontiert: Eine Stattgebung der Beschwerde erst nach Ergehen der Zuschlagsentscheidung und - erteilung würde den Erfolg der Beschwerdeführerin vereiteln. Die Folgen wären für sie unumkehrbar, weil sie keine Möglichkeit hätte, den Zuschlag zu diesem Auftrag, der in dieser Größenordnung ein für sie wirtschaftlich existenziell notwendiges Geschäft darstelle, erteilt zu bekommen. Die Beschwerdeführerin habe seit Beginn der Ausschreibung enorme personelle und finanzielle Ressourcen in die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren investiert, die mit einem Ausscheiden unwiederbringlich verloren wären. Daneben drohe auch ein Schaden in Form des Gewinnentgangs (wird näher dargelegt) und stehe durch die unrichtige Begründung der Ausscheidensentscheidung die fachliche Reputation der Beschwerdeführerin als kompetentes Softwareunternehmen auf dem Spiel, was ernorme wirtschaftliche Konsequenzen hätte.

Die belangte Behörde, der mitbeteiligte Auftraggeber sowie die zweit- und drittmitbeteiligte Partei sprachen sich in ihren Äußerungen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die zu Spruchpunkt I. und II. ergangenen abweisenden Entscheidungen einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weil dem Beschwerdeführer durch die aufschiebende Wirkung keine bessere Rechtsposition eingeräumt werden kann als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hat (vgl. dazu Mayer, B-VG, Anmerkung B.II.1. und F.II.2. zu § 30 VwGG).

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid Anträge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurden, so sind keinerlei mit diesen Spruchpunkten verbundenen Wirkungen ersichtlich, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Schwebe gehalten werden könnten (vgl. dazu bereits den in diesem Vergabeverfahren ergangenen hg. Beschluss vom 3. Mai 2007, AW 2007/04/0003).

Wien, am 12. November 2007

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