VwGH 2006/18/0502

VwGH2006/18/050230.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des M S in W, geboren 1975, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. November 2006, Zl. SD 1535/06, betreffend Zurückweisung der Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Oktober 2006, mit dem ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, gemäß § 63 Abs. 5 iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück.

Der Aufenthaltsverbotsbescheid sei am 19. Oktober 2006 von einem Kanzleimitarbeiter des damals als Vertreter des Beschwerdeführers ausgewiesenen Rechtsanwaltes Mag. S persönlich übernommen worden. Davon ausgehend habe die 14-tägige Berufungsfrist am 2. November 2006 geendet. Die mit 9. November 2006 datierte und am 13. November 2006 vom Beschwerdevertreter persönlich abgegebene Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass der Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien am 19. Oktober 2006 seinem gegenüber der Behörde ausgewiesenen Rechtsanwalt Mag. S zugestellt und die Berufung erst am 13. November 2006 eingebracht worden ist.

Er bringt jedoch vor, die Mag. S erteilte Vollmacht bereits vor Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheids gekündigt zu haben. Dieser Anwalt weigere sich allerdings, die Vollmachtsauflösung der Behörde bekannt zu geben. Der Aufenthaltsverbotsbescheid sei dem Beschwerdeführer erst am 6. November 2006 von Mag. S ausgefolgt worden. Die belangte Behörde habe sich mit diesem bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen nicht auseinandergesetzt.

2. Nach der ständigen hg. Judikatur wird die Kündigung einer Vollmacht erst wirksam, wenn dies der Behörde, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, mitgeteilt wird (vgl. das Erkenntnis vom 2. September 1999, Zl. 97/18/0249, mwN).

Nach dem Beschwerdevorbringen hat Mag. S von der Kündigung der ihm erteilten Vollmacht der Behörde keine Mitteilung gemacht.

Der Aufenthaltsverbotsbescheid wurde somit am 19. Oktober 2006 rechtswirksam an Mag. S als ausgewiesenem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Von daher kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die erst am 13. November 2006 und somit nach Ablauf der gemäß § 63 Abs. 5 AVG zweiwöchigen Frist eingebrachte Berufung als verspätet zurückgewiesen hat.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2007

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