VwGH 2006/18/0409

VwGH2006/18/040916.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der SR in W, geboren 1972, vertreten durch Dr. Harald Karl, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Czerninplatz 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Oktober 2006, Zl. SD 585/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8 idF 2006/I/099;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8;
VwRallg;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8 idF 2006/I/099;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. Oktober 2006 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Sri Lanka, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 und 8 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei am 26. Mai 2002 mit einem deutschen Visum nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Eine diesbezügliche Berufung sei von ihr später zurückgezogen worden. Der erstinstanzliche Asylbescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Ihr sei eine vom 17. März 2004 bis zum 31. März 2005 gültige Erstaufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums an der Universität Wien erteilt worden. Am 6. Oktober 2004 sei sie von Organen des Zollamtes Wien in einer Villa in Wien dabei betreten worden, wie sie einen Putzlappen sowie einen Papierkorb, gefüllt mit der Privatpost der Hausbesitzerin, in der Hand gehabt habe. Den einschreitenden Organen gegenüber habe die Hausbesitzerin angegeben, die Beschwerdeführerin würde aushelfen, weil sie bei ihr im Haus wohnen und etwas mithelfen würde. Sie (die Hausbesitzerin) hätte schon um eine Bewilligung für die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice angesucht. In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2005 habe die Beschwerdeführerin angegeben, der Putzlappen in ihrer Hand wäre kein Beweis einer unerlaubten Beschäftigung und es wäre absurd, ein Aufenthaltsverbot in Erwägung zu ziehen, weil sie mit einem Papierkorb in der Hand betreten worden wäre. Es hätte sich um ihren eigenen Papierkorb gehandelt. Sie würde vorübergehend bei der Hausbesitzerin wohnen, weil sie sich vorübergehend von ihrem Mann getrennt hätte. Sie hätte die Hausbesitzerin zuvor kennen gelernt. Diese hätte ihr von ihrem Büro erzählt und wissen wollen, ob die Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsberechtigung hätte, denn sie würde eine Reinigungskraft für 15 Stunden im Monat benötigen. Die Beschwerdeführerin wäre einverstanden gewesen und es wäre ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt worden, der "leider abgelehnt worden sei". Die Hausbesitzerin hätte ihr wegen ihrer familiären Probleme helfen wollen und ihr und ihrem Sohn Unterkunft gewährt. Sie hätte nicht für die Hausbesitzerin, sondern für sich selbst und ihr Kind gearbeitet.

Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 17. Wiener Gemeindebezirk sei die Hausbesitzerin wegen unrechtmäßiger Ausländerbeschäftigung bestraft worden. Das Verfahren sei derzeit beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig. Am 27. April 2004 habe die genannte Hausbesitzerin für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung als Reinigungskraft gestellt. Dieser Antrag sei am 11. Mai 2004 erstinstanzlich und am 28. Mai 2004 zweitinstanzlich abgewiesen worden. Ein weiterer Antrag auf Beschäftigungsbewilligung (bei einer GesmbH der Hausbesitzerin) vom 21. September 2004 sei am 4. Oktober 2004 abgewiesen worden. Der in § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG normierte Sachverhalt sei verwirklicht. Nach Ablehnung der genannten Anträge sei die Beschwerdeführerin bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten betreten worden. Ihre diesbezüglichen Rechtfertigungsversuche seien nicht glaubhaft. Hinzu trete, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, ihren Lebensunterhalt durch ihre Schwiegermutter zu finanzieren. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 sei sie aufgefordert worden, den Besitz der erforderlichen Mittel zu ihrem Unterhalt bzw. einen darauf gerichteten Rechtsanspruch zu belegen, und durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, dass die verpflichtete Person zur Unterhaltsleistung auch tatsächlich im Stande sei. Die Beschwerdeführerin habe eine Gehaltsbestätigung des Arbeitgebers der Schwiegermutter (der Botschaft Pakistans) vorgelegt, wonach diese im Monat EUR 800,-- netto verdienen würde. Dieses Einkommen reiche nicht aus, den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes im Hinblick auf § 11 Abs. 7 NAG auch nur annähernd gewährleisten zu können. In ihrer Stellungnahme vom 13. September 2006 habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr rechtmäßig in Österreich aufhältiger Ehemann, "legitimiert durch ein Visum des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten als privater Hausangestellter einer in Österreich akkreditierten internationalen Organisation" verdiene monatlich ca. EUR 1.300,--. Es sei jedoch aktenkundig, dass der genannte Ehemann lediglich über ein bis zum 2. August 2006 gültiges und von der österreichischen Botschaft New Delhi ausgestelltes Aufenthaltsvisum verfüge, nicht hingegen über einen Aufenthaltstitel. Es könne nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ausgegangen werden. Sie habe innerhalb der von ihr selbst gewählten Frist die angekündigten Unterlagen nicht vorgelegt. Ebensowenig sei das angebliche Einkommen des Ehemannes glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdeführerin sei als mittellos anzusehen. Dies berge die Gefahr, sie könnte sich die erforderlichen Mittel zu ihrem Unterhalt durch unrechtmäßiges oder strafbares Verhalten zu finanzieren trachten. Auch dies sei ein Indiz dafür, dass sie bei einer (unrechtmäßigen, weil nicht durch eine Bewilligung des Arbeitsmarktservice gedeckten) Beschäftigung betreten worden sei. Hinzu komme, dass sie ihrem Studium nicht mehr nachgehe. Einer Auskunft der Universität Wien zufolge sei sie seit Ablauf des Wintersemesters 2005/2006, sohin seit Frühjahr 2006, an der Universität nicht mehr gemeldet. Die Beschwerdeführerin sei in der genannten Villa einer Beschäftigung nachgegangen, ohne im Besitz einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu sein. Sie habe auch nicht den Besitz der erforderlichen Mittel zu ihrem (und ihres Kindes) Unterhalt nachweisen können. Sie sei als mittellos anzusehen. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich der Bestimmungen des §§ 61 und 66 FPG - im Grund des § 60 Abs. 1 FPG gegeben.

Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Sonstige Bindungen bestünden zur Schwiegermutter und zur Schwägerin. Weder der Ehemann der Beschwerdeführerin noch die genannte Schwägerin würden über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen. Es sei zwar von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des geregelten Arbeitsmarktes - dringend geboten sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei iSd § 66 Abs. 1 FPG zulässig.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen. Diese sei nicht von Gewicht, weil sie lediglich auf Grund eines Asylantrages zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Sie sei weder am heimischen Arbeitsmarkt integriert noch gehe sie dem von ihr selbst gewählten Aufenthaltszweck (des Studiums) nach. Ihre Integration sei nicht ausgeprägt. Die familiären Bindungen seien nicht geeignet, ihre privaten Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet maßgeblich zu verstärken. Das ihr insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet sie gering. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und Arbeitsmarktes gegenüber. Eine Abwägung dieser Interessenlagen führe zum Ergebnis, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als das in ihrem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse daran, dass sie das Bundesgebiet verlasse und diesem fern bleibe. Es sei weder aktenkundig noch geltend gemacht worden, dass einer gemeinsamen Ausreise mit ihren Familienangehörigen unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen würden. Das Aufenthaltsverbot sei auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig. Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Im Hinblick auf das Fehlverhalten und unter Bedachtnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin könne vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes nicht erwartet werden, dass die für dessen Erlassung maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 leg. cit. umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Nach § 60 Abs. 2 FPG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 99/2006 hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 7) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, oder wenn ein Fremder (Z. 8) von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen.

2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie am 6. Oktober 2004 von einem Organ der Zollbehörde mit einem Putzlappen sowie einem Papierkorb, gefüllt mit der Privatpost der Hausbesitzerin, in der Hand betreten worden ist. Die Beschwerdeauffassung, der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG sei nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin von einem Organ der Zollbehörde und nicht von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG betreten worden sei, ist verfehlt, weil es auf das Betreten durch das zuletzt genannte Organ erst nach dem Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 8 leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 ankommt, der am 27. Juni 2006 in Kraft getreten ist, sodass er auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet (vgl. das das Inkrafttreten einer neuen Fassung des § 36 Abs. 2 Z. 8 Fremdengesetz 1997 betreffende hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/18/0168).

2.2. Die Beschwerdeführerin bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Bezug auf das Betreten bei einer Beschäftigung. Eine solche könne "aus den Sachverhaltsbestandteilen, dass diese mit einem Papierkorb in der Hand und einem Putzlappen angetroffen wurde", nicht abgeleitet werden. Es sei nicht zulässig, bloß aus Indizien auf das Vorliegen eines Sachverhalts zu schließen. Für die Ausübung einer Beschäftigung würden "schlicht die Beweise ... fehlen", tatsächlich liege "ein non licet vor, das eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zur Folge hätte".

2.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Ihre Auffassung, dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2004 Dienstleistungen, nämlich Reinigungsarbeiten, für eine Hausbesitzerin erbracht hat, ist im Hinblick darauf, dass sich in dem besagten Papierkorb Privatpost der Hausbesitzerin befunden hat, sowie in Anbetracht der beiden vorangegangenen erfolglosen Versuche der Hausbesitzerin, eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin zu erlangen, schlüssig und mit der Lebenserfahrung im Einklang stehend.

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen für einen anderen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei der Tätigkeit einer Reinigungskraft in einem Privathaushalt der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solcher Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Durfte die Behörde daher von einem solchen Dienstverhältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0129, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/18/0168).

2.4. Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG ist daher erfüllt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin auch den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG erfüllt.

3. Auf Grund ihrer unerlaubten Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Arbeit, die gegen die Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erbracht wird, erheblich beeinträchtigt (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 2003/18/0168). Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit Mai 2002, die Verbindung zu ihrem Ehemann und ihrem Kind sowie die Beziehungen zur Schwiegermutter und zur Schwägerin zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Wenn sie dennoch angesichts ihres Fehlverhaltens die Erlassung dieser Maßnahme im Licht dieser Gesetzesbestimmung für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist dies in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 98/18/0167) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht dadurch deutlich gemindert, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ursprünglich nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig war. Sie hat zudem den Zweck der Erstaufenthaltserlaubnis, die ihr mit einer Gültigkeitsdauer vom 17. März 2004 bis zum 31. März 2005 erteilt worden war, nämlich das Studium an der Universität Wien, unbestritten nicht weiter verfolgt, sodass ihr auch insoweit kein gewichtiges Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet zugestanden werden kann. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht der durch ihr Fehlverhalten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf ihre Lebenssituation und die ihrer Angehörigen. Daran vermag das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, dass ihr Ehemann nicht nur über ein bis August 2006 gültiges Visum, sondern über eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Aufenthaltsbewilligung bis zum 2. März 2007 verfüge.

5. Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die gesetzwidrige Ausübung des bei der Anwendung des § 60 Abs. 1 FPG zu handhabenden Ermessens vorwirft, ist sie ebenfalls nicht im Recht. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde keine Veranlassung, von dem ihr nach dieser Bestimmung bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2007

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