Normen
EMRK Art6;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
EMRK Art6;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. März 2006 wurde die vom Beschwerdeführer, laut dem Beschwerdevorbringen ein pakistanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der Erstbehörde) vom 20. Oktober 2005, mit dem der vom Beschwerdeführer am 17. Juli 2003 gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 28 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 - FrG abgewiesen worden war, erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 2 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der (u.a.) vorgebracht wird, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Oktober 2005 der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines weiteren Niederlassungstitels gemäß § 28 Abs. 5 FrG zurückgewiesen worden sei, und unter der Überschrift "III. Beschwerdepunkte" Folgendes ausgeführt wird:
"Als solche (Beschwerdepunkte( werden geltend gemacht massive Verstöße gegen die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen Unterlassung eines fair-trial, Gesetzwidrigkeit seines Inhalts durch falsche Interpretation der Gesetzestexte im Bereich des Fremdenrechts, speziell aber auch der §§ 37, 45, 66 Abs. 4 und 68 AVG samt der herrschenden Lehre und Judikatur, gravierende Verfahrensmängel und damit verbunden inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen Außerachtlassung der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG sowie unzählige Begründungsmängel."
II.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0370, mwN).
2. Die konkrete Bezeichnung eines Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt worden sein könnte, stellt in dem obzitierten Beschwerdevorbringen nur der Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch darauf, dass über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage (nach Anhörung in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist) von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht entschieden wird. Ein Bescheid, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt wird, berührt jedoch kein "civil right" im Sinn des Art. 6 EMRK (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 1994, B 1911/93, Slg. 13836) und stellt auch nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage dar.
Der Beschwerdeführer konnte daher durch den angefochtene Bescheid nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht nach der "Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen Unterlassung eines fairtrial" verletzt werden.
Was das weitere Beschwerdevorbringen, wonach "Gesetzwidrigkeit seines Inhalts durch falsche Interpretation der Gesetzestexte im Bereich des Fremdenrechts, speziell aber auch der §§ 37, 45, 66 Abs. 4 und 68 AVG samt der herrschenden Lehre und Judikatur, gravierende Verfahrensmängel und damit verbunden inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen Außerachtlassung der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG sowie unzählige Begründungsmängel" geltend gemacht würden, anlangt, so handelt es sich hiebei um die Nennung von Beschwerdegründen, mit denen nicht dargetan wird, in welchem subjektiven Recht der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0113, und vom 30. November 2004, Zl. 2004/18/0372).
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2007
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