VwGH 2006/16/0183

VwGH2006/16/018329.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des KK in T, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. September 2006, Zl. FA7A-483-521/02-11, betreffend Getränkeabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

Getränke- und SpeiseeisabgabeG Stmk 1993;
LAO Stmk 1963 §220 Abs2;
Getränke- und SpeiseeisabgabeG Stmk 1993;
LAO Stmk 1963 §220 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. Februar 2005 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 die Getränkeabgabe auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis mit EUR 8.707,09 fest. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 hob der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde den Bescheid erster Instanz vom 7. Februar 2005 in Ausübung des oberbehördlichen Aufsichtsrechts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 220 Abs. 2 Stmk. LAO auf; dies mit der Begründung, im Bescheid erster Instanz hätte die auf die entgeltliche Veräußerung alkoholhaltiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhobene Getränkesteuer als eine Abgabe auf Dienstleistungen festgesetzt werden müssen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe durch die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Rechte dahingehend erworben, dass alkoholische Getränke von der Getränkeabgabe nicht umfasst würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Auf Grund der Tatsache, dass die mitbeteiligte Marktgemeinde im erstinstanzlichen Bescheid lediglich die Getränkeabgabe auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis in die Bemessungsgrundlage einbezogen habe, jedoch auch die Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke, die im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit abgegeben würden, der Festsetzung zugrunde legen hätte müssen, sei der aufgehobene erstinstanzliche Festsetzungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf die Bestandkraft eines rechtskräftigen Bescheides verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein Bescheid von der Oberbehörde gemäß § 220 Abs. 2 Stmk. LAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Mit dem Bescheid vom 7. Februar 2005 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die Getränkeabgabe für die Veräußerung von alkoholfreien Getränken und Speiseeis, nicht aber für die Veräußerung von alkoholischen Getränken fest. Nach dem Urteil des EuGH vom 10. März 2005, Rs C-491/03 , und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2006, Zl. 2005/16/0217, verstieß die Erhebung der Getränkeabgabe auf Dienstleistungen nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Demnach durfte für die Veräußerung von alkoholischen Getränken im Rahmen von Dienstleistungen von Gastwirten Getränkeabgabe nach den Bestimmungen des Getränke- und Speiseabgabegesetzes 1993, LGBl. für die Steiermark Nr. 19/1994, erhoben werden.

Wenn der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid die Getränkeabgabe nur für die Veräußerung von alkoholfreien Getränken und Speiseeis vorschrieb, obwohl auch für die Veräußerung von alkoholischen Getränken die Getränkeabgabepflicht entstanden ist, dann konnte die Aufsichtsbehörde davon ausgehen, dass dieser Bescheid rechtswidrig war, weil ein Teil des entstandenen Abgabenanspruches nicht Gegenstand der Abgabenfestsetzung war und die Festsetzung der Getränkeabgabe auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis sowie auf alkoholische Getränke für den Erhebungszeitraum in einem einheitlichen Bescheid und nicht in zwei getrennten Bescheiden zu erfolgen hatte.

In der Beschwerde wird gerügt, dass dem Beschwerdeführer vor der Erlassung des Aufhebungsbescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer hatte aber die Möglichkeit der Stellungnahme in der Vorstellung und überdies wurde die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels in der Beschwerde nicht dargetan. Die Beschwerde hat daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. März 2007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte