VwGH 2006/12/0190

VwGH2006/12/019015.11.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des G in O, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Unterricht, Kunst und Kultur) vom 19. September 2006, Zl. BMBWK-2032.091049/0001-III/5a/2005, betreffend Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a BDG 1979 und Nachzahlung von Bezügen, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §2;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 lita idF 2001/I/087;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litc idF 1997/I/061;
BDG 1979 §8;
VwGG §42 Abs1;
BDG 1979 §2;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 lita idF 2001/I/087;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litc idF 1997/I/061;
BDG 1979 §8;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. September 1991 (zunächst als Beamter der Allgemeinen Verwaltung) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und an der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt T in Verwendung. Ab 3. September 1998 stand er dort überdies als Vertragslehrer in Verwendung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 1999 wurde seine regelmäßige Wochendienstzeit im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis einschließlich 31. Jänner 2002 auf Grund seiner Verwendung als Vertragslehrer gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt.

In seiner Eingabe vom 12. Juli 2000 betreffend "Antrag auf Karenzurlaub" beantragte er "einen Karenzurlaub in der Zeit vom 1. Sept. 2000 bis 30. Juni 2001, um an der Ausbildung an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien teilnehmen zu können".

Die belangte Behörde sprach in ihrem Bescheid vom 1. August 2000 über diesen Antrag wie folgt ab:

"Auf Ihr Ansuchen vom 12. Juli 2000 wird Ihnen für die Zeit vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2001 gemäß § 75 Absatz 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung, ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt.

Rechtsmittelbelehrung

...

Sonstige Bemerkungen

Gemäß § 75a Abs. 1 des zit. Gesetzes ist die Zeit dieses

Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des

Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen."

Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Bund für das Schuljahr 2000/2001 ein Sonderurlaub gewährt.

Nach Ablegung der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Juli 2001 um "Versetzung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L2a2 zur Verwendung im Verwaltungsbereich der Zentrallehranstalten am T ab 1. August 2001" und um "Nachsicht" und um Anrechnung der ihm durch den Karenzurlaub vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2001 entfallenen Pensionszeiten, da er in dieser Zeit als Vertragslehrer beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2001 mit Wirksamkeit vom 1. September d.J. auf die Planstelle eines Fachlehrers in der Verwendungsgruppe L2a2 ernannt (überstellt).

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer in ihrer Erledigung vom 27. April 2005 mit, dass anlässlich einer Überprüfung seiner besoldungsrechtlichen Stellung sein Vorrückungsstichtag korrigiert worden sei und er mit 1. Mai 2002 nicht mehr der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 13, nächste Vorrückung 1. Juli 2003, sondern der Gehaltsstufe 12 dieser Verwendungsgruppe mit nächster Vorrückung 1. Juli 2002 angehöre. Begründet wurde dies damit, dass beim Beschwerdeführer zu Unrecht der gewährte Karenzurlaub (im früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter der Allgemeinen Verwaltung) bei der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (in der Verwendungsgruppe L2a2) berücksichtigt worden sei. Gleichzeitig wurde die Rückforderung von bereits ausbezahlten, zu Unrecht empfangenen Leistungen geltend gemacht.

In seiner Eingabe vom 23. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über den vermeintlich erhaltenen Übergenuss, weil er diesen zweifelsfrei in gutem Glauben erhalten habe. Gleichzeitig beantragte er die bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag vom 1. Juli 2001 im Sinn des § 75a Abs. 3 iVm Abs. 2 Z 1 (richtig: Z 2) lit. c BDG 1979 auf Berücksichtigung seines seinerzeitigen Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte, über den aus Anlass seiner "Übernahme" in L2a2 nicht abgesprochen worden sei.

In einer weiteren Eingabe vom 3. April 2006 brachte er vor, dass ihm seit 1. Juli 2005 das Gehalt der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 15, gebühre. Er beantrage deshalb, ihm rückwirkend ab diesem Zeitpunkt die Differenz zwischen der Gehaltsstufe 14 und der Gehaltsstufe 15 der genannten Verwendungsgruppe auszubezahlen, im Ablehnungsfall beantrage er die "bescheidmäßige Erledigung".

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Anträge des Beschwerdeführers wie folgt ab:

"1. Ihr Antrag um Anrechnung der Zeit des Ihnen gemäß § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz mit Bescheid ... vom 1. August 2000 ... gewährten Karenzurlaubes vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2001 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wird gemäß § 75a Absatz 2 Ziffer 2 lit. a im Zusammenhalt mit § 241a Absatz 3 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2001, abgewiesen.

2. Ihr Antrag auf Nachzahlung der Bezugsdifferenz von (Verwendungsgruppe) L2a2 Gehaltsstufe 14 auf L2a2 Gehaltsstufe 15 wird gemäß § 12a Absatz 3 (richtig wohl:) GehG, in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde zur Darstellung des Verwaltungsverfahrens aus, im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe sie sowohl die damals für das allgemeine Verwaltungspersonal am T zuständige Personalabteilung als auch den ehemaligen Direktor des T um Stellungnahme ersucht, ob seitens der Dienstbehörde (Zentralstelle) ein Auftrag bzw. ein Hinweis an die Direktion ergangen sei, den Beschwerdeführer zur Absolvierung der Ausbildung an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien zum Zweck der späteren ausschließlichen Verwendung im Lehrberuf aufzufordern. Laut Stellungnahme der damaligen Personalabteilung der belangten Behörde für das Verwaltungspersonal vom 11. Mai 2006 sei keine Aufforderung zum Besuch der Berufspädagogischen Akademie des Bundes ausgesprochen worden. Auch vom damaligen Schulleiter sei laut Stellungnahme vom 22. Mai 2006 in dieser Angelegenheit keine schriftliche Weisung erteilt und lediglich eine Empfehlung zum Besuch der Berufspädagogischen Akademie ausgesprochen worden. Dies sei dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 31. Mai 2006 zur Kenntnis gebracht worden. Dieser habe in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2006 im Wesentlichen mitgeteilt, dass er durch die damalige Leiterin für den Bereich Personalangelegenheiten am T per mündlicher Weisung aufgefordert worden wäre, die Ausbildung an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes zu absolvieren. Richtig wäre, dass seitens des damaligen Leiters des T keine schriftliche Weisung erteilt worden wäre. Dieser hätte aber mit Schreiben vom 25. Mai 2001 gegenüber dem Finanzamt Tulln bestätigt, dass die Teilnahme am Lehrgang für die Fortbildung zur Lehramtsprüfung an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien für die vom Beschwerdeführer am T zu unterrichtenden Gegenstände unbedingt notwendig wäre. Auf Anfrage der belangten Behörde habe die damalige Leiterin für den Bereich Personalangelegenheiten am T in einem Telefonat am 4. September 2006 mitgeteilt, dass ihr keine Gespräche dienstrechtlicher Natur erinnerlich wären. Sie hätte lediglich das Ansuchen zum Besuch der Berufspädagogischen Akademie des Bundes termingemäß an die belangte Behörde weitergeleitet.

Hiezu werde festgestellt: Voraussetzung für die Anrechnung eines Karenzurlaubes gemäß § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c "(alte Fassung)" BDG 1979 (Anm.: gemeint wohl idF BGBl. I Nr. 61/1997) sei gewesen, dass der Karenzurlaub zur Ausbildung des Bediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden sei. Da der eingangs zitierte Bescheid über die Gewährung des Karenzurlaubes keinerlei Feststellungen über die für die Stattgebung des Antrages maßgeblichen Gründe enthalte, stelle laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0251, der Rückgriff auf den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes sowie auf sonstige Unterlagen, die dem Verfahren zu Grunde gelegen seien, geeignete Mittel für die Beantwortung der Frage dar, ob die Voraussetzung für die Anrechnung der Zeit des Karenzurlaubes gegeben seien oder nicht.

Zur Lösung der Frage, ob die begehrte Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte in Betracht komme, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auslegung der Wendung "Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung" im § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 entscheidend. Die Verwendungen müssten solche sein, die die Dienstbehörde dem Beamten zu übertragen beabsichtige und sie ihn aus diesem Grund auffordere, eine solche Ausbildung unter Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes im Hinblick auf die spätere Zuweisung einer anderen Verwendung in Anspruch zu nehmen. All dies müsste aus dem die Bewilligung des Karenzurlaubes entsprechenden Bescheid durch einen entsprechenden Hinweis der Dienstbehörde hervorgehen. Dem sei nur der Fall gleichzuhalten, dass der Beamte in seinem Karenzurlaubsantrag ausdrücklich auf die vom Dienstgeber ausgehende Initiative für die Ausbildung hinweise, wenn dem in dem den beantragten Karenzurlaub bewilligenden Bescheid von der Dienstbehörde nicht entgegengetreten werde. Ob in der Folge der Beamte in dieser (ursprünglich) beabsichtigten Verwendung später nach (erfolgreichen) Abschluss seiner Ausbildung auch tatsächlich eingesetzt werde, sei für die Anrechnung nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 unerheblich.

Auf Grund der Aktenlage und der Ermittlungsergebnisse des Verfahrens sei davon auszugehen, dass seitens der Dienstbehörde, d. h. der Zentralstelle im Bildungsressort und der dortig zuständigen Personalabteilung für das allgemeine Verwaltungspersonal und nicht der Dienststelle T als Schule zum Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers kein schriftlicher, aber auch kein mündlicher Dienstauftrag ergangen sei, sich der Ausbildung an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes zu unterziehen, sich karenzieren zu lassen und in das Lehrerschema L2a2 überstellt zu werden.

Wenn der Beschwerdeführer anführe, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Lehrermangel bestanden hätte und er aufgefordert worden wäre, die entsprechenden dienstlichen Maßnahmen zu setzen, so sei dazu anzumerken, dass die Absolvierung der Berufspädagogischen Akademie des Bundes zwar Ernennungserfordernis im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für eine Ernennung auf eine Planstelle eines Lehrers der Verwendungsgruppe L2a2 sei, jedoch ohne die Erfüllung dieser Voraussetzung ebenso eine unterrichtende Tätigkeit möglich gewesen sei. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer auch bereits als Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l2b1 am T tätig gewesen. Vielmehr erscheine es schlüssiger, dass die Absolvierung der Berufspädagogischen Akademie vorrangig auch deswegen notwendig gewesen und vom Beschwerdeführer angestrebt worden sei, damit er unter Wahrung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in die Verwendung L2a2 habe überstellt werden können.

Der Dienstgeber hätte den Beschwerdeführer im Bedarfsfall - allenfalls mittels eines Sondervertrages - auch ohne entsprechende Ausbildung einsetzen können und nach Absolvierung der Berufspädagogischen Akademie des Bundes auch weiterhin vertraglich als Lehrer beschäftigen können.

Weiters sei anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Aussage, der damalige Direktor (des T) hätte auch eine rasche Absolvierung der Berufspädagogischen Akademie angestrebt, deswegen zwar nachvollziehbar erscheine, weil, solange der Beschwerdeführer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis karenziert oder vom Beschäftigungsausmaß herabgesetzt beschäftigt gewesen sei, die Stelle in der allgemeinen Verwaltung nur mit Vertretungskräften habe besetzt werden können. Daraus sei aber nicht ableitbar, dass es einen Auftrag zur Absolvierung der Berufspädagogischen Akademie gegeben hätte, um die Lehrerposition zu besetzen - was wie bereits ausgeführt ja auch mittels (sonder-)vertraglicher Beschäftigung auf Dauer möglich gewesen wäre -, sondern sei offenbar vielmehr die Hauptintention darin gelegen, möglichst rasch die nur vertretungsweise nachbesetzbaren Planstellen in der allgemeinen Verwaltung durch ein endgültiges "Freiwerden" auf Dauer besetzen zu können. Die Intention des unmittelbar vorgesetzten Dienststellenleiters für diese Aussage sei daher vor allem darin zu sehen, den Dienstposten der allgemeinen Verwaltung besetzen zu können, nicht aber unbedingt als Aufforderung, für die künftige Verwendung des Beschwerdeführers die Ausbildung zu absolvieren. Allein aus dieser möglichen Aussage könne daher, insbesondere, da auch der Dienststellenleiter keine Dienstbehörde im Sinn des BDG darstelle, für den konkreten Fall nichts gewonnen werden.

Ebenso könne aus einer Bestätigung an das Finanzamt durch den Dienststellenleiter, die vorrangig auf die steuerrechtlichen Aspekte der möglichen Geltendmachung von Werbungskosten abzielen könnte, keine dienstrechtliche Beauftragung abgeleitet werden.

Es sei daher davon auszugehen, dass die Dienstbehörde (Abteilung III/9; ehemals Abteilung III/13 der belangten Behörde) den Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch schlüssig aufgefordert habe, vom Bereich des Verwaltungspersonals in den Bereich des Lehrerpersonals zu wechseln, somit auch seitens der Personalabteilung keine Aufforderung zum Besuch der Berufspädagogischen Akademie ausgesprochen worden sei.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sachverhaltselemente beschrieben vorrangig damalige schulinterne Vorgänge und mögliche Aspekte der Dienststelle, die für die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur eingeschränkte Wirkung entfalten könnten. Wie aus dem dargelegten Sachverhalt ersichtlich sei, liege eine belegte Initiative des Dienstgebers, vertreten durch die Dienstbehörde, im Beschwerdefall aber nicht vor. Initiativen des Beamten, der - von der Dienstbehörde unaufgefordert - Ausbildungsschritte für erhoffte künftige Verwendungen oder bereits parallel zu seinem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis laufende vertragliche Dienstverhältnisse unternehme und deshalb einen Karenzurlaub erwirke, reichten laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine stattgebende Entscheidung nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 auch dann nicht aus, wenn eine derartige Hoffnung des Beamten, wie im Beschwerdefall, im Nachhinein realisiert werde.

Nachdem das vorrangige Ziel der entsprechenden Karenzierungsmaßnahme im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis insbesondere darin zu sehen gewesen sei, dem Beschwerdeführer im parallel laufenden vertraglichen Lehrerdienstverhältnis die Möglichkeit des Besuches der berufspädagogischen Ausbildung zu ermöglichen, die nur letztendlich auch dazu geführt habe, die Ernennungserfordernisse für eine Überstellung im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu erfüllen, und auch bereits in den ursprünglichen Karenzierungsbescheiden ein entsprechender Hinweis auf die Nichtanrechenbarkeit dieses Karenzurlaubes enthalten gewesen sei, könne die Anrechnung nicht ausgesprochen werden. Eine andere Rechtsgrundlage einer möglichen Anrechnung werde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und lasse sich auch in den Anrechnungsbestimmungen nicht finden. Da der Zeitraum der Karenzierung daher nicht zur anrechenbaren Bundesdienstzeit zähle, könne er auch nicht im Sinn des § 12a Abs. 4 GehG nach einer Überstellung wirksam werden.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 3. April 2006 den Antrag auf Nachzahlung der Bezugsdifferenz beantragt. Hiezu werde festgestellt: Im Beschwerdefall lägen zwei voneinander unabhängige Dienstverhältnisse (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Beamter und privatrechtliches Dienstverhältnis als Vertragslehrer) vor, die verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen unterlägen. § 12a Abs. 3 GehG bestimme, dass einem Beamten, der aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt werde, die besoldungsrechtliche Stellung gebühre, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

Diese Bestimmung stelle gerade auf die Überstellung innerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ab und lege fest, dass anrechenbare Zeiten in diesem Dienstverhältnis nach einer Überstellung auch in der neuen Verwendungsgruppe als "Bundesdienstzeit" zu gelten hätten. Hiezu sei aber anzumerken, dass gerade der Zeitraum einer Karenzierung grundsätzlich nur in speziellen Fällen (z.B. ex-lege-Karenzierungen) auf zeitabhängige Rechte anrechenbar und damit über die Vorrückung und sonstige von der Dienstzeit abhängige Ansprüche zu berücksichtigen sei. Nicht anrechenbare Zeiten, die in der ursprünglichen Verwendungsgruppe schon nicht zu berücksichtigen gewesen seien, fielen daher auch nicht in den Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung und seien sodann umso weniger in der neuen Verwendungsgruppe zu berücksichtigen. Daran ändere auch nichts, dass parallel zu einem karenzierten öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis ein zweites (vertragliches) und daher nach einem anderen Gesetzesregime geregeltes Bundesdienstverhältnis laufe. Eine automatische "Zusammenrechnung" sei damit, nachdem z.B. dadurch Pensionszeiten in unterschiedlichen Systemen oder Abfertigungsansprüche nach unterschiedlichen Systematiken erworben werden könnten, nicht verbunden und mache auch § 12a Abs. 3 GehG dadurch auf diesen Fall nicht anwendbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Anrechnung einer Karenzurlaubszeit nach § 75a BDG 1979 mit der Maßgabe, dass diese Karenzurlaubszeit für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, zu berücksichtigen seien, sowie in seinem Recht auf Bezüge ausgehend von der Berücksichtigung dieser Zeit für die Vorrückung auch im Sinne des Gehaltsgesetzes 1956 (insbesondere §§ 12 ff) verletzt.

Der Schwerpunkt seiner Ausführungen in der Beschwerde liegt bei der gerügten Nichtanrechnung der Karenzzeit.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht er darin, dass die belangte Behörde den seinerzeitigen Leiter des T nicht genau befragt habe. Hätte die belangte Behörde nämlich das getan, so wäre einfach und schnell hervorgekommen, dass der damalige Leiter des T mit dem Anliegen an den Beschwerdeführer herangetreten sei, dass dieser jene Ausbildung absolvieren möge, die für dessen Einstufung und Verwendung in L2a2 erforderlich wäre. Auch hinsichtlich seiner Behauptung, er hätte seitens der damaligen Leiterin des Bereiches Personalangelegenheiten am T die Weisung im obigen Sinn erhalten, habe die belangte Behörde eine gehörige Beweisaufnahme unterlassen, sondern nur einen Anruf getätigt. Vielmehr hätten der Beschwerdeführer und der damalige Direktor des T konkret befragt werden müssen. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör dahingehend gewährt, dass dessen Vorbringen als nicht erwiesen angenommen werden könnte bzw. dahingehend, dass sich die damalige Leiterin des Bereiches Personalangelegenheiten am T bei einem Telefonat im Sinne eines Nichterinnerns geäußert hätte, hätte der Beschwerdeführer ausdrücklich dahingehende Beweisanträge gestellt. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt nach Ansicht des Beschwerdeführers darin, dass die belangte Behörde das Erfordernis eines Dienstauftrages zur Ausbildung sehe.

Der Beschwerdeführer begehrte im Verwaltungsverfahren die Anrechnung der Zeit seines Karenzurlaubes vom 1. September 2000 bis einschließlich 30. Juni 2001 nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. a (richtig:) c BDG 1979 und - ausgehend von einer solchen Anrechnung dieses Zeitraumes - die Nachzahlung der Bezugsdifferenz der Gehaltsstufe 14 zur Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe L2a2.

Mit Wirksamkeit vom 1. August 2001 wurde § 75a Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, neu gefasst. Gemäß § 241a Abs. 2 leg. cit. in der Fassung der genannten Novelle ist § 75a Abs. 2 Z. 2 in der Fassung dieser Novelle nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 2 Z. 2 in der Fassung dieser Novelle bereits beendet waren.

Da der beschwerdegegenständliche Karenzurlaub bereits vor dem 1. August 2001 beendet war, liegt ein Anwendungsfall des § 241a Abs. 2 BDG 1979 vor. Zur Darstellung der weiteren maßgebenden Rechtslage (§§ 75 und 75a BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 61/1997) wird vorerst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0251, verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof führte im genannten Erkenntnis vom 14. Dezember 2005 zur Frage der Berücksichtigung von Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 (idF BGBl. I Nr. 61/1997) im Weiteren aus:

"Da die eingangs genannten Bescheide über die Gewährung eines Karenzurlaubes keinerlei Feststellungen über die für die Stattgebung der Anträge maßgeblichen Gründe enthalten, stellen der Rückgriff auf die Anträge des Beamten auf Gewährung von Karenzurlauben sowie auf sonstige Unterlagen, die dem Verfahren zu Grunde lagen, geeignete Mittel für die Beantwortung der Frage dar, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung der Zeiten der Karenzurlaube gegeben sind oder nicht ...

Zur Lösung der Frage, ob die begehrte Berücksichtigung von Karenzurlauben für zeitabhängige Rechte in Betracht kommt, ist die Auslegung der Wendung "Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung" in § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 entscheidend. Darunter können - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles erheblich ist - mangels Einschränkungen im Gesetzestext und z.B. wegen möglicher Interessen der Dienstbehörde, personelle Fehlbestände in einem bestimmten Sektor zu beseitigen und Beamte zu entsprechenden Ausbildungen zu ermuntern, auch künftige Verwendungen verstanden werden. Diese müssten aber solche sein, die die Dienstbehörde dem Beamten zu übertragen beabsichtigt und sie ihn aus diesem Grund auffordert, eine solche Ausbildung unter Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs im Hinblick auf die spätere Zuweisung einer anderen Verwendung in Angriff zu nehmen. All dies müsste aus dem die Bewilligung des Karenzurlaubs aussprechenden Bescheid durch einen entsprechenden Hinweis der Behörde hervorgehen. Dem ist nur der Fall gleichzuhalten, dass der Beamte in seinem Karenzurlaubsantrag ausdrücklich auf die vom Dienstgeber ausgehende Initiative für die Ausbildung hinweist, wenn dem in dem den beantragten Karenzurlaub bewilligenden Bescheid von der Behörde nicht entgegengetreten wird. Ob in der Folge der Beamte in dieser (ursprünglich) beabsichtigten Verwendung später nach (erfolgreichem) Abschluss seiner Ausbildung auch tatsächlich eingesetzt wird, ist für die Anrechnung nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 unerheblich.

Eine solcherart belegte Initiative des Dienstgebers liegt im Beschwerdefall aber nicht vor. Bloße Initiativen des Beamten, der - von der Dienstbehörde unaufgefordert - Ausbildungsschritte für erhoffte künftige Verwendungen unternimmt und deshalb einen Karenzurlaub erwirkt, reichen für eine stattgebende Entscheidung nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 auch dann nicht aus, wenn eine derartige Hoffnung des Beamten, wie im Beschwerdefall, im Nachhinein realisiert wird."

In Anwendung des Gesagten auf den nun vorliegenden Beschwerdefall bieten weder der Antrag vom 12. Juli 2000 noch der Karenzierungsbescheid vom 1. August 2000 einen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer den Karenzurlaub auf Aufforderung des Dienstgebers in Anspruch genommen hätte. sodass eine Anrechnung des Karenzurlaubes nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 und die Berücksichtigung dieser Zeit für die Vorrückung ausscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung der Fälle der Überstellung einerseits und der erstmaligen Ernennung andererseits (unter Festsetzung des Vorrückungsstichtages).

Wie an Hand der im zitierten Erkenntnis vom 14. Dezember 2005 dargestellten Rechtsentwicklung nachvollzogen werden kann, wurde durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten der bislang in § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 vorgesehene Tatbestand "zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung" in lit. a leg. cit. aufgenommen. Obzwar die belangte Behörde die Versagung der Anrechnung des Karenzurlaubes der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge auf § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997 stützte, zitierte sie im Spruch § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. a BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten; allein durch dieses "Vergreifen" im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht in Rechten verletzt.

Vor diesem Hintergrund entbehren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel jeglicher Relevanz.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. November 2007

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