Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §52 Abs1 impl;
BDG 1979 §52 impl;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art20 Abs1;
LDG 1984 §36 Abs1 idF 1995/820;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §52 Abs1 impl;
BDG 1979 §52 impl;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art20 Abs1;
LDG 1984 §36 Abs1 idF 1995/820;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahre 1956 geborene Beschwerdeführerin steht als Volkschuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Unbestritten ist, dass sie während der letzten Jahre "Alkoholprobleme" hatte und sich deshalb im Jahr 2004 in stationärer Behandlung befand. Am Vormittag des 6. Dezember 2005 wurde sie in der Direktionskanzlei ihrer Volkschule schlafend vorgefunden.
Die an die Beschwerdeführerin, zu Handen ihres Rechtsfreundes gerichtete, "Neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 28.08.2006; Beurteilung der Frage ihrer Dienstfähigkeit; Dienstauftrag" betreffende Erledigung vom 4. September 2006 - der Beschwerde zufolge "am 5.9.2006 per Fax zugestellt" - lautet auszugsweise:
"Sehr geehrte Frau Direktorin!
1. Sie wurden am 28.08.2006 vom gerichtlich beeideten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, OMR Dr. Wolfgang D., auf Ihre Dienstfähigkeit hin untersucht. In seinem Gutachten vom 28.08.2006 traf OMR Dr. D. u.a. folgende Feststellungen:
...
2. Dazu ist aus rechtlicher Sicht Nachtstehendes auszuführen:
2.1.
Die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit stellt eine Rechtsfrage dar, deren Lösung der Dienstbehörde zusteht ...
...
2.2.
Sie sind Leiterin der Volksschule B. ...
Die Fülle der Aufgaben, die ein Schulleiter/eine Schulleiterin zu erfüllen hat, bringt ein erhebliches Belastungspotenzial. Stresssituationen verschiedenster Art sind vorprogrammiert. Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf Belastungsfaktoren wie Termindruck (vor allem zu Beginn des Schuljahrs), hohe Beanspruchung durch Verwaltungsarbeiten sowie Konfliktsituationen, wie sie an allen Schulen auftreten, zu verweisen.
OMR Dr. D. hat in seinem Gutachten vom 28.08.2006 dezidiert darauf hingewiesen, dass Sie in Ihrer Funktion als Schulleiterin vermehrten Belastungen ausgesetzt wären. Gleichzeitig hat er festgehalten, dass die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs 'auch mit der jeweiligen Lebenssituation, auch mit äußeren Belastungen sicher zusammenhängt'. Bei Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit als Schulleiterin wären Sie somit einem erhöhten Rückfallsrisiko ausgesetzt. Angesichts dieser Tatsache ist die Dienstbehörde - auch vor dem Hintergrund der bezüglich des Schuljahres 2005/06 zu konstatierenden Faktenlage (ununterbrochener Krankenstand seit Dez. 2005, Entwöhnungsbehandlung Feb. bis April 2006, Krankmeldung des A.ö. KH Kitzbühel vom 19.04.2006 u.a. auf Grund der Diagnose 'C2-Abusus') zur Auffassung gelangt, dass Ihnen die Ausübung Ihrer Funktion als Schulleiterin - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt und auch noch in einem Beobachtungszeitraum von der Dauer eines Semesters (siehe unten Punkt 3.) - nicht zugemutet werden kann. Unter Berücksichtigung des unter Punkt 2.1 Ausgeführten (wenn einer Lehrkraft die Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben nicht zumutbar ist, ist sie nicht dienstfähig) sind Sie daher als dienstunfähig anzusehen.
...
3.
Im Hinblick darauf, dass OMR Dr. D. in seinem Gutachten vom 28.08.2006 konstatierte, dass bei Ihnen nach wie vor ein 'Abhängigkeitsverhalten' vorliegt, erteilt Ihnen die Landesregierung gemäß § 36 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 den Auftrag, sich regelmäßigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Alkoholabstinenz bei einem entsprechend befähigten Facharzt zu unterziehen und dem Amt der Landesregierung anschließend bis spätestens 30.09.2006 eine Bestätigung über den Beginn der Kontrolle und sodann bis auf weiteres jeweils vierteljährlich (erstmals Ende Dezember) eine Bestätigung über Ihr regelmäßiges Erscheinen zu den Kontrollen zu übermitteln. Die Dienstbehörde wird nach Verstreichen eines Beobachtungszeitraumes (1. Semester des Schuljahres 2006/07) neuerlich die Frage Ihrer Dienstfähigkeit prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung
Dr. Stefan M."
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, auf die Aufhebung des "bekämpften Bescheides" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerichtete Beschwerde: Beim Schreiben vom 4. September 2006 handle es sich in Wirklichkeit um einen Bescheid, durch den ein Rechtsverhältnis, nämlich die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin, festgestellt werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, in eventu deren Abweisung als unbegründet beantragt. Die Beschwerde erweise sich nach Ansicht der belangten Behörde als unzulässig, weil die Erledigung vom 4. September 2006 nicht als Bescheid anzusehen sei. Die bekämpfte Erledigung entspreche weder formal noch inhaltlich einem Bescheid im Sinn des Art. 131 B-VG.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzanzuges.
Vorab ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bewertung der Erledigung vom 4. September 2006 als Bescheid zutrifft.
Die belangte Behörde gründete die beschwerdegegenständliche Anordnung ausdrücklich auf § 36 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 - LDG 1984. Nach dieser Bestimmung (die Absatzbezeichnung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995) hat, wenn berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Landeslehrers bestehen, sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit § 36 Abs. 1 LDG 1984 vergleichbaren Bestimmung des § 52 Abs. 1 BDG 1979 stellt die Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung eine Weisung dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108).
Die angefochtene Erledigung der belangten Behörde ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist sie die Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, sowie etwa den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2006, Zl. 2006/12/0055, mwN).
Mangelt nun der Erledigung vom 4. September 2006 schon die Bezeichnung als Bescheid und die für einen Bescheid gebotene Gliederung, so sprechen überdies die Bezeichnung dieser Erledigung als "Dienstauftrag", die damit im Einklang stehende Wendung "... erteilt ihnen die Landesregierung gemäß § 36 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 den Auftrag, ...", die in dieser Wendung enthaltene Bezugnahme auf § 36 Abs. 1 LDG 1984 - der nach dem Gesagten die gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Weisung darstellt - sowie die im Übrigen gepflogene Anrede der Beschwerdeführerin ("Sehr geehrte Frau Direktorin!") und die weitere Wortwahl ("Mit freundlichen Grüßen ...") eindeutig gegen die Annahme, dass die belangte Behörde eine Anordnung nach § 36 Abs. 1 LDG 1984 bescheidförmig erteilen wollte (vgl. den hg. Beschluss vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0118, betreffend eine Anordnung nach § 52 BDG 1979).
Die übrigen Ausführungen in der angefochtenen Erledigung, die sich im Ergebnis die Motive für den auf § 36 Abs. 1 LDG 1984 gestützten Auftrag darlegen, entbehren schon nach ihrem Inhalt einer eigenständigen normativen Bedeutung.
Die angefochtene Erledigung vom 4. September 2006 stellt daher (insgesamt) keinen nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren Bescheid dar, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon deshalb ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. März 2007
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