VwGH 2006/10/0116

VwGH2006/10/01162.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der E GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Egon Sattler und Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. April 2006, Zl. RU5-BE-322/002-2006, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 25. April 2006 wurde das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei auf naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung von fünf Windkraftanlagen auf näher bezeichneten Grundstücken der KG H (Windpark K) abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften das Gutachten eines Naturschutzsachverständigen wiedergegeben, in dem dieser zum Ergebnis gelangte, der gewählte Standort lasse unter den Gesichtspunkten des Landschaftsbildschutzes die beantragte Bewilligung auch unter Vorschreibung von Vorkehrungen nicht zu: Der Standort des Windparks K befinde sich auf dem so genannten H und angrenzenden Ackerflächen, die ein freies Plateau auf einem Hügel bildeten. Das H bilde den höchsten Punkt des betroffenen Hügels, alle weiteren Flächen seien leicht abschüssig und niedriger. Die Landschaft im Norden, Westen und Südwesten habe flachhügeligen Charakter. Hier dominierten Ackerflächen und mehr oder weniger bewaldete Hügelkuppen. Im Osten und Süden erstrecke sich ein stärker bewaldetes Gebiet mit größeren zusammenhängenden Waldflächen und höheren längeren Hügelketten, die die Endausläufer des B-bergzuges bildeten. Die Horizontlinien würden hauptsächlich durch die Hügellinien gebildet. Als technogene Schlüsselelemente seien in der näheren Umgebung Siedlungen, Feldwege, Straßen, Hochstände, ein Silo, Kirchtürme, eine niedrige Freileitung, zwei Sendemasten und drei Windparke zu nennen. Vom Standort der beantragten Anlagen seien die beiden Windkraftanlagen des ca. 6 km entfernten Windparks S zu erkennen. Die beiden ca. 5 km entfernten Windparke H (mit sieben Anlagen) und K (mit zehn Anlagen) seien hinter Hügelbereichen so tief gelegen, dass kaum Sichtbeziehungen zwischen dem Standort dieser Windparke und jenem der beantragten Anlagen bestünden. Nur Teile von zwei Anlagen seien von bestimmten Positionen aus zu erkennen. Durch den Bau der beantragten Anlagen werde die technogene Belastung der Landschaft erhöht. Die Anlagen zögen auf Grund ihrer Anordnung entlang der Hügelkuppe sowie der Rotorbewegung die Aufmerksamkeit auf sich. Sie erzeugten sehr stark prägende, technogene Schlüsselelemente, wodurch die visuelle Natürlichkeit der Landschaft verringert werde. Die vorhandenen technogenen Elemente würden optisch in den Hintergrund treten; so erlangten die beiden Handymasten eine nur untergeordnete Bedeutung. Das ursprüngliche Landschaftsbild des B-bergzuges und der Umgebung werde beeinträchtigend verändert. Hier sei die Erheblichkeit sehr hoch, da wenige technogene Belastungen vorhanden seien und diese in den Hintergrund treten. In weiterer Entfernung von der nördlichen bzw. nordwestlichen Seite her betrachtet sei die Erheblichkeit (hingegen nur) hoch, weil bloß die Horizontlinie verändert werde und der Eindruck einer visuellen Natürlichkeit dort geringer ist; die anderen Windkraftanlagen seien hier stärker bildwirksam. Trotzdem würde der Windpark K weithin zu sehen sein. Die Windparke H, S und K böten zwar eine ähnliche Charakteristik, es bestünden jedoch andere Grundvoraussetzungen. Diese befänden sich nämlich in einer abweichenden Landschaftsform. Die Windparke H und K seien von der Lage her tiefer gelegen und von Hügeln verdeckt, sodass für die Höhe und Größe der Anlagen ein eingeschränkter Wirkungsbereich vorhanden sei und diese nur auf einem kleinen Sichtraum bildwirksam seien. Wegen der Dominanz der beantragten Windkraftanlagen zufolge ihrer Situierung entlang des Hügelrückens werde die "Einzigartigkeit und Wiedererkennbarkeit" des Landschaftstyps gestört. In Tallagen sei die Wiedererkennbarkeit von den Bereichen, von denen nur Teile der Rotoren sichtbar seien, nur teilweise gestört. Die Auswirkungen ergäben sich durch unterschiedliche Standorte anders. Von nördlicher Richtung aus betrachtet, wo eine flachwellige Landschaft vorherrsche, in der auch die anderen Windkraftanlagen erkennbar seien, wirke der beantragte Windpark nur horizontverändernd. Im Bereich des Bbergzuges bzw. von Standorten, von denen keine bzw. kaum Sichtbeziehungen zu den nächsten Windkraftanlagen bestehen, seien die beantragten Anlagen nicht nur horizont-, sondern auch landschaftsbildverändernd. Am Standort der beantragten Anlagen würden zwei unterschiedliche Landschaftsformen aufeinander treffen. Auf der einen Seite sei ein visuell naturnahes, waldreiches und reliefreiches Gebiet vorhanden. Hier wirkten die Windkraftanlagen landschaftsbildzerstörend, verstärkt durch den Standort entlang eines hohen Hügelrückens und der geminderten technogenen Vorbelastung. Auf der anderen Seite öffne sich der für das Weinviertel charakteristische, flachhügelige, durch Ackerflächen dominierte Landschaftstyp. Hier wirkten die Windkraftanlagen horizontzerstörend und seien auf Grund der hohen Lage und der hohen Objektgröße weithin im Raum sichtbar. Auf Grund der großräumigen Bildwirksamkeit, der unterschiedlichen Landschaftsformen, der Anordnung im Raum und der Objektgröße seien Auflagen, die zu einer wesentlichen Verminderung der Beeinträchtigung führen könnten, nicht möglich. Die Windanlagen des Windparks K seien demgegenüber so angeordnet, dass sie nur in einem kleineren Sichtraum bildwirksam seien und das gesamte Landschaftsbild weniger beeinflussten als ein Windpark, der auf einem Hügelrücken angeordnet sei.

Die Berufungsbehörde erachte die sachverständigen Darlegungen nach Einsicht in die Verwaltungsakten betreffend das Bewilligungsverfahren "Windpark K" als schlüssig und nachvollziehbar. Bei Abwägung zwischen den Interessen nach dem "Ökostromgesetz" und den Naturschutzinteressen im Sinne des § 4 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NatSchG) sei zu berücksichtigen, dass das beantragte "Kleinwindkraftwerk" mit einer Gesamtnennleistung von 6,5 MW nur bei entsprechenden Windverhältnissen zusätzlich Strom liefern könne, nicht aber eine Grundversorgung gewährleiste. Die "Gesamtwindproduktion" in Niederösterreich belaufe sich auf ca. 5,2 % des in Niederösterreich verbrauchten Stromes. Dies entspreche einer Leistung von 255 MW. Die beantragten Anlagen könnten daher maximal 2,55 % der aus Windkraft erzeugten Energie bzw. 1,3 Promille der Gesamtstromproduktion in Niederösterreich beisteuern. Die dargestellten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes als Folge der Errichtung der beantragten Anlagen wögen daher schwerer als der relativ geringfügige energiewirtschaftliche Nutzen der Anlagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NatSchG) bedürfen außerhalb des Ortsbereichs, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlung, Industrie- oder Gewerbepark) die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, einer Bewilligung durch die Behörde.

Die Bewilligung ist gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NatSchG zu versagen, wenn

  1. 1. das Landschaftsbild,
  2. 2. der Erholungswert der Landschaft oder
  3. 3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft so weit wie möglich Bedacht zu nehmen.

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf sachverständiger Basis gewonnene Auffassung zu Grunde, die beantragten Windanlagen würden das bestehende Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigen. Durch ihre Situierung entlang einer Hügelkuppe in Verbindung mit den Rotorbewegungen zögen sie weiträumig Aufmerksamkeit auf sich und drängten das bestehende Bild der Landschaft, das weitgehend durch natürliche Landschaftselemente geprägt sei, in den Hintergrund.

    Die beschwerdeführende Partei bringt dagegen vor, sie habe im Verwaltungsverfahren eine Stellungnahme des Technischen Büros für Landschaftsplanung und -ökologie, O & Z OEG, vorgelegt, in der die Aussagen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen, die sich mit den Auswirkungen des Windparks K auf das Landschaftsbild beschäftigten, als unrichtig beurteilt worden seien. Im Gegensatz zur Aussage des Amtssachverständigen, der annehme, dass zwischen den beiden Windparks H und K und dem Standort des beantragten Windparks "kaum Sichtbeziehungen" bestünden, seien nicht nur Teile der ca. 5 km entfernten Anlage H vom Standort der geplanten Anlagen aus sichtbar, sondern auch die auf dem Aberg errichtete Windturbine des Windparks K. Der Standort des Windparks K liege zwar tiefer als die beantragten Anlagen; die Landschaftsausstattung sei jedoch vergleichbar. Es sei der gleiche Teilraum betroffen. Auf Grund der größeren Anlagenhöhe der Windturbine auf dem Aberg rage diese höher in den Luftraum als die beantragten Windturbinen, die um mindestens 26 m niedriger seien. Die Windturbine auf dem Aberg sei somit die absolut höchste in den Luftraum ragende Struktur in der Gegend. Auch sei die überstrichene Fläche der Rotorblätter beim beantragten Windpark mit 3.019 m2 um mehr als die Hälfte kleiner als jene des Windparks K (6.362 m2). Das Gutachten des Amtssachverständigen enthalte daher keine ausreichenden bzw. unrichtige Feststellungen betreffend die Auswirkungen des Windparks K. Dennoch habe die belangte Behörde dieses Gutachten dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt, ohne auf die fachlich unterstützten Einwände der beschwerdeführenden Partei einzugehen. Die belangte Behörde habe auch nicht dargelegt, aus welchen Erwägungen sie den Darlegungen der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt sei. Schließlich habe die belangte Behörde auch verkannt, dass gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NatSchG eine Bewilligung nur dann zu versagen sei, wenn eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch durch Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden könne. "Nachhaltig" sei in zeitlicher Hinsicht zu verstehen, eine nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne einer dauerhaften Beeinträchtigung könnte im vorliegenden Fall aber bereits dadurch ausgeschlossen werden, dass die Bewilligung auf 20 Jahre befristet erteilt werde.

    Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

    Was zunächst das Tatbestandsmerkmal der nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne des § 7 Abs. 2 NÖ NatSchG anlangt, so versteht das Gesetz, wie sich insbesondere aus der beispielsweisen Aufzählung des § 7 Abs. 3 NÖ NatSchG ergibt, unter einer "nachhaltigen" eine maßgebliche und dauernde Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Der Umstand, dass ein Vorhaben das Landschaftsbild nur für die Dauer des Vorhabens beeinträchtigt, spricht noch nicht gegen die "Nachhaltigkeit" dieser Beeinträchtigung. Dem Gesetz ist nämlich eine Einschränkung des Landschaftsschutzes auf solche Eingriffe, die das Landschaftsbild auch noch nach Beendigung des Eingriffes fortdauernd beeinträchtigen, nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei kann ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild daher auch dann zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen, wenn er nur für eine zeitlich befristete Dauer zum Tragen kommt.

    Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 1 NÖ NatSchG liegt vor, wenn das Bild der Landschaft prägende Merkmale durch das Vorhaben derart beeinflusst werden, dass sich der Gesamteindruck, den die Landschaft optisch vermittelt, nachteilig verändert. Die nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hängt daher davon ab, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene, durch bereits vorhandene Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge einfügt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2005, Zl. 2001/10/0101, und die dort zitierte Judikatur).

    Betreffend die Annahme bereits vorhandener und daher mit zu berücksichtigender Eingriffe in das Landschaftsbild rügt die beschwerdeführende Partei, es sei unzutreffend, dass "kaum Sichtbeziehungen" zwischen den Standorten der Windparks H und K und dem Standort des geplanten Windparks bestünden und nur Teile von zwei Anlagen zu erkennen seien. Vielmehr seien nicht nur Teile der Anlage von H, sondern auch die auf dem Aberg errichtete Windturbine des Windparks K vom Standort der geplanten Anlage aus sichtbar.

    Selbst wenn dies so wäre, besagte dies allerdings noch nicht, dass die sachlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides in entscheidenden Punkten unzutreffend wären. Kann doch kein wesentlicher Unterschied darin gesehen werden, ob vom Standort des geplanten Windparks aus zwei Anlagen gesehen werden können oder auch eine dritte. Die beschwerdeführende Partei zeigt die Relevanz des behaupteten Mangels gleichfalls nicht auf. Sie legt insbesondere nicht dar, dass der optische Einfluss der geplanten Anlagen auf das - von jedem möglichen Blickpunkt aus wahrnehmbare -

Bild der Landschaft bei Berücksichtigung der Windturbine auf dem Aberg ein entscheidend anderer wäre als im angefochtenen Bescheid angenommen. Dies gilt im Übrigen auch für das weitere Beschwerdevorbringen, die Windturbine auf dem Aberg rage tatsächlich höher in den Luftraum als die beantragten Anlagen. Abgesehen davon, dass es auf den optischen Eindruck und nicht auf tatsächliche Höhen- oder Flächenmaße ankommt, zeigt die beschwerdeführende Partei konkret nicht auf, dass der von ihnen geltend gemachte Umstand eine entscheidend andere Beurteilung der beantragten Anlagen zur Folge hätte.

Ob aber die Windparks H und K ebenso dominant oder dominanter seien, wie die beantragten Anlagen, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Es geht nämlich nicht um einen Vergleich der Bildwirksamkeit der beantragten mit anderen bewilligten Anlagen, sondern ausschließlich darum, ob die beantragten Anlagen das bestehende Bild der Landschaft nachhaltig beeinträchtigen. Diese Frage hat die belangte Behörde in nicht unschlüssiger Weise bejaht.

Die Vorschreibung einer Befristung der beantragten Anlagen auf 20 Jahre kam schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Befristung den Einfluss der Anlagen auf das Landschaftsbild nicht ändern könnte.

Die beschwerdeführende Partei bringt gegen die Interessenabwägung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen vor, es sei das erklärte Ziel des Bundes, Strom aus erneuerbarer Energie zu fördern. Auch müsse auf die zukünftige Entwicklung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bzw. aus Windenergie und auf die Besonderheiten der Erfordernisse von Windanlagen Bedacht genommen werden.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Im angefochtenen Bescheid wird ein die Naturschutzinteressen überwiegendes Bundesinteresse an den beantragten Anlagen angesichts des geringen Beitrages, den diese zur Gesamtstromproduktion leisten könnten einerseits und der gravierenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild andererseits im vorliegenden Fall verneint. Selbst auf dem Boden des Beschwerdevorbringens ist allerdings nicht ersichtlich, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung von Bundesinteressen führte (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2005, und die dort zitierte Judikatur).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Oktober 2007

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