VwGH 2006/10/0013

VwGH2006/10/001314.5.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der B P in H, vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Oktober 2005, Zl. 6-SO-N2056/3-2004, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §140 Abs1;
ABGB §273;
SHG Bgld 2000 §19 Abs7;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;
SHG Bgld 2000 §45 Abs2;
SHG NÖ 1974 §15 Abs5 impl;
SHG NÖ 2000 §35 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ABGB §140 Abs1;
ABGB §273;
SHG Bgld 2000 §19 Abs7;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;
SHG Bgld 2000 §45 Abs2;
SHG NÖ 1974 §15 Abs5 impl;
SHG NÖ 2000 §35 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Sozialkommission Oberwart vom 8. Februar 2002 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 45 Abs. 1 Bgld. Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. SHG) verpflichtet, zu den Kosten der Sozialhilfe für die Unterbringung ihrer behinderten Tochter Nicole (geboren am 30. September 1980) im J-Pflegezentrum der Barmherzigen Brüder in K ab 1. September 2000 einen monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 537,42 (ATS 7.395) zu leisten. Für den Zeitraum vom 1. September 2000 bis 31. Jänner 2002 belaufe sich der Kostenbeitrag auf EUR 9.136,07 (ATS 125.715,--). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde als Bemessungsgrundlage die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag herangezogen. Auf Grund der Art der Unterbringung der Tochter der Beschwerdeführerin seien 95 % der Familienbeihilfe als Kostenersatz zu leisten. Da die beschwerdeführende Partei (vom Kindesvater) Geldunterhalt für ihre Tochter erhalte, seien davon 80 % als Kostenbeitrag heranzuziehen.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und brachte vor, sie sei vom Vater ihrer Tochter geschieden und lebe mit ihrem jetzigen Mann in H. Sie habe selbst kein Einkommen, sei arbeitslos, aber ohne Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung; ihr jetziger Mann komme für ihre Lebensbedürfnisse auf. Für ihre Kinder müsse sie das Auslangen mit dem ihr von Dritten (Unterhaltzahlungen des Kindesvaters, Familienbeihilfe) zur Verfügung stehenden Geldbeträgen finden. Die Familienbeihilfe inklusive Erhöhungsbetrag erhalte sie für ihre Tochter nur, weil sie jedes Jahr unter Vorlage sämtlicher Rechnungen und Unterlagen nachweise, welche Aufwendungen ihr aus der Betreuung ihrer Tochter erwüchsen. Eine Liste der erbrachten Leistungen liege bei. Die beschwerdeführende Partei ersuche um Berücksichtigung ihrer familiären Situation bei der Festsetzung von Kostenbeiträgen.

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Oktober 2005 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, dass die beschwerdeführende Partei verpflichtet werde, für die ihrer Tochter vom Land Burgenland gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung (interne Unterbringung mit Wochenenden), dem J-Pflegezentrum der Barmherzigen Brüder in K ab 1. September 2000 einen monatlichen Kostenersatz in Höhe von EUR 283,42 (ATS 3.900,--) zu leisten.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Tochter der Beschwerdeführerin werde Sozialhilfe in Form der Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung an sieben Tagen pro Woche (interne Unterbringung mit Wochenenden) gewährt. Von der beschwerdeführenden Partei seien Kostenaufstellungen betreffend die für ihre Tochter in den Jahren 2001, 2002 und 2003 getätigten monatlichen Ausgaben (z.B. Fahrtkosten für Urlaube bzw. Besuche, Bekleidung, orthopädische Behelfe, Medikamente, Taschengeld etc.) vorgelegt worden. Hievon seien bestimmte - im einzelnen genannte - Aufwendungen als berücksichtigungswürdige Ausgaben zu qualifizieren. Allerdings könne für einen Urlaub in H nicht vier Mal die Strecke "K - H" berücksichtigt werden, sondern lediglich zwei Mal, weil sich die Tochter nur auf zwei Wegstrecken im Pkw ihrer Mutter aufgehalten habe. Gleiches gelte für Wochenendbesuche der Tochter in H, weil auch ein Hol- bzw. Bringdienst nicht vier, sondern nur zwei Fahrten verrechnen könne. Die Ausgaben der beschwerdeführenden Partei für Besuche in K könnten gleichfalls nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei nicht um Betreuungs-, sondern um Privatfahrten gehandelt habe, die aus der elterlichen Pflicht resultierten, das Bedürfnis des Kindes nach Nähe zur Mutter zu stillen. Die berücksichtigungswürdigen Ausgaben seien im Jahr 2001 mit durchschnittlich ATS 3.119,94 (EUR 226,71) pro Monat anzusetzen. Die finanziellen Aufwendungen der beschwerdeführenden Partei, die aus der Behinderung ihrer Tochter resultierten und die für die Betreuung und Pflege der Tochter notwendig seien, hätten daher mit der erhöhten Familienbeihilfe (im Jahr 2001: ATS 4.500,--) bestritten werden können. Der vom Kindesvater geleistete Unterhalt (ATS 3.900,-- bzw. EUR 283,42) sei für die Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin nachweislich nicht verwendet worden. Gleiches gelte für die Jahre 2002 und 2003, in denen die berücksichtigungswürdigen Ausgaben der beschwerdeführenden Partei monatlich durchschnittlich EUR 214,09 bzw. EUR 293,08 betragen hätten. Der Lebensunterhalt der Tochter der Beschwerdeführerin sei somit einerseits durch die stationäre Unterbringung in der Behinderteneinrichtung und andererseits durch den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe vollends abgedeckt. Der beschwerdeführenden Partei müsse nach Auffassung der Berufungsbehörde jedoch als "finanzieller Polster" auch der Differenzbetrag zwischen den berücksichtigungswürdigen Ausgaben und der erhöhten Familienbeihilfe verbleiben. Dies sei allerdings als Entgegenkommen der Berufungsbehörde zu werten.

Der Kindesvater leiste für die Tochter der Beschwerdeführerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von EUR 283,42 an die beschwerdeführende Partei. Dieser sei der Hilfeempfängerin zuzurechnen und für ihre Betreuung zu verwenden. Da der Lebensunterhalt der Hilfeempfängerin aber bereits durch die Unterbringung in der Behinderteneinrichtung und die erhöhte Familienbeihilfe vollends abgedeckt sei, sei der vom Kindesvater geleistete Unterhalt in Höhe von EUR 283,42 (ATS 3.900,--) zum Kostenersatz heranzuziehen. Nicht zuletzt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sei es angebracht, die Abschöpfung des Kostenersatzes direkt bei jenem Elternteil (der beschwerdeführenden Partei) vorzunehmen, der vom anderen Elternteil (dem Kindesvater) den Unterhalt für das Kind erhalte. Der monatlich von der beschwerdeführenden Partei zu leistende Kostenersatz sei daher nach Berücksichtigung ihrer betreuungs- bzw. pflegebedingten finanziellen Sonderbelastungen spruchgemäß auf EUR 283,42 zu verringern gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 29/2004, (Bgld. SHG), haben Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 5 erfolgt ist.

Bei teilstationärer sowie bei stationärer Unterbringung gemäß § 19 Z. 3, 7 und 8 sind gemäß § 45 Abs. 2 Bgld. SHG durch den Bezieher der Familienbeihilfe jedenfalls Kostenbeiträge bis zur Höhe der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbeitrages zuzüglich des Kinderabsetzbetrages zu leisten.

Gemäß § 19 Z. 7 Bgld. SHG zählt die Unterbringung in Behinderteneinrichtungen zur Hilfe für behinderte Menschen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem § 45 Abs. 2 Bgld. SHG vergleichbaren Regelungen ausgesprochen hat, könne - in verfassungskonformer Interpretation - unter einer "Unterbringung" im Sinne dieser Bestimmung nur eine solche verstanden werden, durch die der Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen "vollends gesichert" ist. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, so könne die Familienbeihilfe zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Sozialhilfe jedoch nicht herangezogen werden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1997, VwSlg. 14.698 A/1997, und vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0090).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die beschwerdeführende Partei sei im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht verpflichtet, einen Kostenersatz für die aus der Unterbringung ihrer Tochter in einer Behinderteneinrichtung der Sozialhilfe erwachsenden Kosten zu leisten. Angesichts der der beschwerdeführenden Partei aus der notwendigen Pflege und Betreuung ihrer Tochter außerhalb der Behinderteneinrichtung erwachsenden ("berücksichtigungswürdigen") Kosten komme eine Heranziehung der (erhöhten) Familienbeihilfe zwar nicht in Betracht, weil diese der beschwerdeführenden Partei zur Deckung betreuungsnotwendiger Aufwendungen belassen werden müsse. Allerdings sei der vom Kindesvater monatlich geleistete Unterhalt "abzuschöpfen" und der beschwerdeführenden Partei daher ein Kostenersatz in dieser Höhe vorzuschreiben.

Die beschwerdeführende Partei hält zunächst dagegen, es hätten - aus näher dargelegten Gründen - sämtliche von ihr geltend gemachten Fahrtkosten als Kosten für betreuungsnotwendige Fahrten gewertet werden müssen. Im Übrigen werde Familienbeihilfe auch Eltern von gesunden, mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern gewährt, obwohl diesen Eltern kein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehe. Bei Berücksichtigung der "normalen" Aufwendungen der beschwerdeführenden Partei für ihre Tochter etwa in Höhe eines Viertels der Familienbeihilfe - fast ein Viertel der Kalenderjahreszeit verbringe ihre Tochter bei ihr und werde von ihr während dieser Zeit zu Hause betreut und verköstigt - hätte ein entsprechender Betrag berücksichtigt werden müssen. Schließlich habe die belangte Behörde übersehen, dass eine Abschöpfung des vom Kindesvater geleisteten Unterhalts nicht gegenüber der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen werden könne. Nicht sie habe nämlich Anspruch auf Unterhalt, sondern ihre Tochter.

Nun hat die belangte Behörde zwar bestimmte Fahrtkosten der beschwerdeführenden Partei als nicht betreuungsnotwendig erachtet, andererseits aber ausgesprochen, dass der beschwerdeführenden Partei auch der Differenzbetrag zwischen den als berücksichtigungswürdig anerkannten Aufwendungen und der erhöhten Familienbeihilfe verbleiben müsse. Bei Ermittlung des von der beschwerdeführenden Partei gemäß § 45 Abs. 1 Bgld. SHG zu leistenden Kostenbeitrages wurde ihr die Familienbeihilfe daher zur Gänze belassen. Aus diesem Grund kann jedoch dahinstehen, ob eine Heranziehung der Familienbeihilfe zur Leistung eines Kostenbeitrages auch aus anderen als den von der belangten Behörde angeführten Gründen zu unterbleiben hatte.

Zu Recht rügt die Beschwerde jedoch, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 45 Bgld. SHG deshalb zur Ersatzleistung verpflichtet hat, weil diese den vom Vater der Hilfeempfängerin für diese geleisteten Geldunterhalt (als Sachwalterin der Hilfeempfängerin) entgegengenommen hat. Mit den Wendungen "gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt verpflichtet" und "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" verweist § 45 Abs. 1 Bgld. SHG (insbesondere) auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht (vgl. zB Erk VwGH 15. Dezember 2006, Zl. 2004/10/0131). Ob und in welchem Ausmaß Kostenersatz zu leisten ist, bestimmt sich daher nach Bestehen und Ausmaß der Unterhaltspflicht; diese ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (vgl. zB Erk VwGH 13. Oktober 2004, Zl. 2002/10/0078). Gemäß § 140 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Maßgebend für den Unterhaltsanspruch sind somit die Lebensverhältnisse der Eltern und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit wird vor allem durch Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen bestimmt (vgl. Stabentheiner in Rummel3, § 140, Rz 5 mwN). Die belangte Behörde durfte die von der beschwerdeführenden Partei entgegengenommenen Zahlungen des Vaters der Hilfeempfängerin daher nur dann als Grundlage einer Ersatzpflicht der beschwerdeführenden Partei gemäß § 45 Abs. 1 BSHG heranziehen, wenn diese Zahlungen Einkommen (oder Vermögen) der beschwerdeführenden Partei dargestellt hätten.

Davon kann aber auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Bescheides - unbeschadet seiner Annahme, dass die beschwerdeführende Partei die in Rede stehenden Zahlungen nicht für den Unterhalt der Hilfeempfängerin verwendet hat - nicht ausgegangen werden. Die beschwerdeführende Partei hat die in Erfüllung der Geldunterhaltspflicht des Vaters der Hilfeempfängerin geleisteten Zahlungen als deren Sachwalterin und somit "für die Hilfeempfängerin" entgegengenommen; dieser Umstand steht der Sichtweise entgegen, es habe sich um "Einkommen" der beschwerdeführenden Partei gehandelt, weil die Zahlungen nicht als der Beschwerdeführerin, sondern als der Hilfeempfängerin zugeflossen anzusehen sind. Dass die Beschwerdeführerin die Zuwendungen ihrer eigenen Vermögenssphäre zugeeignet und diese ein "Vermögen" im Sinne des oben Dargelegten darstellten, das im Wege der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Bemessung der Unterhaltspflicht der beschwerdeführenden Partei zu veranschlagen wäre, wurde nicht festgestellt. Auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Bescheides kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Entgegennahme der Unterhaltszahlungen des Vaters der Hilfeempfängerin durch die beschwerdeführende Partei (im Rahmen der gesetzlichen Vertretung der Hilfeempfängerin) die Grundlage einer Unterhaltsverpflichtung der beschwerdeführenden Partei gegenüber der Hilfeempfängerin darstellten. Die Verpflichtung, diese Zuwendungen "für die Hilfeempfängerin" zu verwenden, ergibt sich nicht aus der Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber der Hilfeempfängerin, sondern aus dem mit der gesetzlichen Vertretung verbundenen Pflichtverhältnis. Im Hinblick darauf, dass § 45 Abs. 1 Bgld. SHG allein an Bestehen und Ausmaß einer Unterhaltspflicht (des potentiell Ersatzpflichtigen) gegenüber dem Hilfeempfänger anknüpft, wurde im angefochtenen Bescheid kein Sachverhalt festgestellt, auf dessen Grundlage die beschwerdeführende Partei zum Ersatz nach der zitierten Vorschrift verpflichtet werden könnte.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Mai 2007

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