VwGH 2006/09/0177

VwGH2006/09/017722.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde 1) der Z Hotel & Gastronomiebetriebs GesmbH in W, 2) des KS in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 4. August 2006, Zl. 3/08114/258 4418, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §1 Abs2 idF 2005/I/101;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §1 Abs4;
AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2005/I/101;
FrG 1997 §19 Abs2 Z3;
NAG 2005 §62;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litA Z9;
AuslBG §1 Abs2 idF 2005/I/101;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §1 Abs4;
AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2005/I/101;
FrG 1997 §19 Abs2 Z3;
NAG 2005 §62;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litA Z9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu gleichen Teilen zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2006 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Zweitbeschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit "Marketing-Manager" gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen.

Die wesentliche Begründung der belangten Behörde lautet, der Zweitbeschwerdeführer habe kein den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG genügendes Aufenthaltsrecht besessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die von der belangten Behörde getroffene Auslegung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die dem Zweitbeschwerdeführer erteilte Niederlassungsbewilligung "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG" im Zusammenwirken mit einem nach deren Ablauf gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ein "Aufenthaltsrecht nach dem NAG" sei, weswegen die belangte Behörde den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung hätte positiv erledigen müssen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung der Nov. BGBl. I Nr. 101/2005, lauten:

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

...

...

(4) ......

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Die Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrling ist zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt und wichtige Gründe bezüglich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes nicht entgegenstehen.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

...

7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), lauten:

"Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

§ 62. Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG), ausüben.

    ...

    Übergangsbestimmungen

§ 81. ...

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.

..."

Gemäß § 19 Abs. 2 Z. 3 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 in der vor der Aufhebung durch BGBl. I Nr. 100/2005 geltenden Fassung, (FrG) unterlag die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige keiner Quotenpflicht, die zwar unselbständig erwerbstätig

"aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG)."

Als Sachverhalt steht unbestritten fest, dass dem Zweitbeschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt zuletzt eine Niederlassungsbewilligung vom 27. Oktober 2005 bis 31. März 2006 "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG" erteilt worden war. Am 14. Juni 2006 brachte der Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ein, über den bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht entschieden war.

Im Zusammenhang mit dem Gesetzestext des § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG ist klar, dass die in der Erteilung der Niederlassungsbewilligung verwendete Abkürzung bedeutet, dass dem Zweitbeschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung eingeschränkt auf unselbständige Erwerbstätigkeiten, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind, erteilt war.

Das NAG verwendet in § 62 betreffend "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" in dessen Z. 2 eine der oben wiedergegebenen Wortfolge des § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG identische Diktion. Verwendet der Gesetzgeber in verschiedenen Gesetzen gleiche Wortfolgen, so ist auf Grund der Einheit der Rechtssprache (vgl. dazu näher zB. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0094) grundsätzlich vom gleichen Inhalt der Normen auszugehen.

Gemäß § 11 Abs. 1 lit. A Z. 9 der auf Basis des § 81 Abs. 2 NAG erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005, (NAG-DV) gilt eine Niederlassungsbewilligung mit der Einschränkung für "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG" als "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" weiter.

Nach § 1 und § 2 AuslBG (§ 2 Abs. 2 AuslBG enthält die Begriffsbestimmung für "Beschäftigung") regelt dieses Gesetz die "Beschäftigung" von Ausländern im Bundesgebiet. Unter eine derartige "Beschäftigung" im Sinn dieses Gesetzes fällt jedoch nicht eine den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG unterliegende, vom AuslBG ausgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit.

Daher bezieht sich die Wortfolge des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG

"Aufenthaltsrecht nach dem NAG ... verfügt, das die Ausübung einer

Beschäftigung nicht ausschließt", nur auf eine dem AuslBG unterworfene "Beschäftigung", also nicht auf Erwerbstätigkeiten, die vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind (vgl. auch BGBl. I Nr. 78/1997, mit dem die Wendung in § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG "das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz miteinschließt" erstmalig normiert worden war, und die dazu ergangenen Erläuterungen RV 689 BlgNR, 20. GP., S. 13. Zwar wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 101/2005 diese Wortfolge auf "das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt" geändert. Dies lässt aber angesichts der Erläuterungen RV 948 BlgNR, 22. GP, S. 5 (die Änderung diene der Anpassung an das neue NAG) keine Änderung im Inhalt der Norm erkennen.).

Die belangte Behörde ist somit im Recht, dass der Zweitbeschwerdeführer nur über ein Aufenthaltsrecht verfügte, das die Ausübung einer unselbständigen, dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegenden Beschäftigung ausschloss und deshalb die beantragte Beschäftigungsbewilligung schon mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht zu erteilen war. Ebenso richtig ist die weitere Begründung der belangten Behörde, dass selbst die allfällige Erteilung des am 14. Juni 2006 beantragten Aufenthaltstitels daran nichts ändern würde, weshalb kein Anlass für die von den Beschwerdeführern geforderte Unterbrechung des Verfahrens nach § 38 AVG zu sehen ist.

Insoweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs rügen, weil die belangte Behörde ihr Verständnis des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht vorgehalten habe, ist ihnen einerseits zu entgegnen, dass es sich hiebei um eine Rechtsfrage handelt, und andererseits, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzeigen. Auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Umstände, warum der Zweitbeschwerdeführer für die angestrebte Beschäftigung besonders geeignet wäre, kommt es im gegenständlichen Fall nicht an.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. März 2007

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