VwGH 2006/05/0239

VwGH2006/05/023921.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Holzindustrie Stallinger GmbH in Frankenmarkt, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. August 2006, Zl. BauR-013515/11-2006- Um/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Elvira Unterberger,

  1. 2. Wilhelm Edlbacher, 3. Elisabeth Edlbacher,
  1. 4. Georg Rauchenzauner und 5. Maria Rauchenzauner, sämtliche in Frankenmarkt, vertreten durch Dr. Margit Stüger, Rechtsanwältin in 4890 Frankenmarkt, Hauptstraße 102), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §24;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
ElWOG OÖ 2001 §13 Abs2;
ElWOG OÖ 2001 §2 Z18;
ElWOG OÖ 2001 §6;
ElWOG OÖ 2001 §7 Abs1 Z7;
ElWOG OÖ 2001 §71;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;
AVG §1;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §24;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
ElWOG OÖ 2001 §13 Abs2;
ElWOG OÖ 2001 §2 Z18;
ElWOG OÖ 2001 §6;
ElWOG OÖ 2001 §7 Abs1 Z7;
ElWOG OÖ 2001 §71;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien insgesamt EUR 991, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 17. März 2004, bei der Baubehörde (Bürgermeister der Marktgemeinde Frankenmarkt) eingelangt am 14. April 2004, beantragte die Beschwerdeführerin "die Erteilung der Bau- und Errichtungsbewilligung für das Projekt 'Kraft-Wärme-Kopplung auf Biomassebasis in Frankenmarkt'" auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG Frankenmarkt. In unmittelbarer Nähe des geplanten Biomassekraftwerkes betreibt die Beschwerdeführerin ein Sägewerk.

Die Beschwerdeführerin beantragte gleichzeitig auch die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der erstgenannten Anlage bei der Gewerbebehörde.

In der von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über beide Ansuchen durchgeführten Verhandlung erhoben die mitbeteiligten Parteien als Eigentümer benachbarter Grundstücke Einwendungen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführerin "die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung (Erweiterung) des Sägewerks-Betriebsanlage, und zwar zur Errichtung und zum Betrieb einer Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage auf Basis eines Dampfprozesses (Dampfkesselanlage mit der Brennstoffwärmeleistung von 22 MW) zur Erzeugung von Wärme und Strom auf dem Grundstück Nr. 1371, KG Frankenmarkt, erteilt".

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Frankenmarkt vom 3. März 2005 wurde der Beschwerdeführerin "Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am 24.08.2004 durchgeführten Bauverhandlung, (...) gemäß § 35 (1) der O.ö. BauO 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998 die Baubewilligung für das Vorhaben, betreffend die Errichtung einer Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage auf den Grundstück(en) Nr. 1362, 1368/1 und 1371, KG Frankenmarkt, entsprechend dem bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan der Fa. Heindl & Partner ZT GmbH, St. Georgen/G. vom 25.3.04, Zl. 006-Bau-07, erteilt". Die Einwendungen der mitbeteiligten Parteien wurden teilweise abgewiesen; teilweise wurde festgestellt, dass Einwendungen im Rahmen des Bauverfahrens nicht zu berücksichtigen seien; zum Teil wurden die mitbeteiligten Parteien mit ihren Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Die mitbeteiligten Parteien erhoben gegen den Baubewilligungsbescheid Berufung, in welchem in erster Linie die mangelnde Widmungskonformität geltend gemacht und eine unzumutbare Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung durch das Biomassekraftwerk behauptet wurde. Sie wendeten auch Unzuständigkeit der Baubehörde ein, da bei der geplanten Anlage mehr Strom erzeugt würde als dies für das Sägewerk erforderlich sei.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Frankenmarkt vom 22. April 2005 wurde der Berufung der mitbeteiligten Parteien keine Folge gegeben.

Die mitbeteiligten Parteien erhoben dagegen Vorstellung und wiederholten in ihrem Schriftsatz vom 25. Mai 2005 - gestützt auf eine Stellungnahme eines elektrotechnischen Amtssachverständigen vom 26. April 2005 - ihren bereits vor der Berufungsbehörde vorgetragenen Einwand, die Baubehörde sei unzuständig. Sie legten mit Eingabe vom 10. Juni 2005 den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Juni 2005 vor, mit welchem den Berufungen der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Dezember 2004 (betrifft die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung) Folge gegeben und der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Dieser Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Juni 2005 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 2006, Zl. 2005/04/0168, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. August 2005 wurde der Vorstellung der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Frankenmarkt vom 22. April 2005 Folge gegeben. In diesem Bescheid ging die belangte Behörde - gestützt auf den erwähnten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Juni 2005 - davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Biomassekraftwerk um eine Stromerzeugungsanlage handle, die den elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen des O.ö. ElWOG 2001 unterliege. Für dieses Kraftwerk sei eine elektrizitätsrechtliche Bewilligung im Sinne des § 12 leg. cit. erforderlich, weshalb es den Baubehörden an der Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung über den Baubewilligungsantrag mangle. Dies hätte die Berufungsbehörde zum Anlass nehmen müssen, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben.

Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei wurde dieser Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0298, auf welches ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Aus diesem Erkenntnis ist hervorzuheben:

"Die Baubehörden sind von einer Bewilligungspflicht des eingereichten Vorhabens ausgegangen, ohne sich jedoch näher mit dem Einwand der mitbeteiligten Parteien auseinander zu setzen, das Vorhaben beziehe sich auf eine Stromerzeugungsanlage im Sinne des O.ö. ElWOG 2001. In der erteilten Baubewilligung wird das Vorhaben nicht näher umschrieben, vielmehr nur auf einen Bauplan verwiesen, der - mangels näherer Darstellung und Beschreibung - keine Beurteilung zulässt, ob eine Erzeugungsanlage im Sinne des § 2 Z. 18 O.ö. ElWOG 2001 vorliegt.

Die belangte Behörde geht nun im angefochtenen Bescheid, allein gestützt auf den Bescheid vom 2. Juni 2005 des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als im Instanzenzug zuständige Gewerbebehörde, davon aus, dass es sich bei der von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Gewerbebehörde mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 erteilten Betriebsanlagengenehmigung um eine Bewilligung einer Stromerzeugungsanlage handle, welche den elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen des O.ö. ElWOG 2001 unterliege und für welche eine elektrizitätsrechtliche Bewilligung im Sinne des § 12 O.ö. ElWOG 2001 erforderlich sei.

Ob das von der Beschwerdeführerin bei der Baubehörde eingereichte Vorhaben eine Erzeugungsanlage im Sinne des § 2 Z. 18 O.ö. ElWOG 2001 ist, kann in bindender Weise jedoch nur von der gemäß § 71 O.ö. ElWOG 2001 zuständigen Behörde beurteilt werden.

...

Da somit noch keine bindende Erledigung einer zuständigen Behörde zur hier maßgeblichen Frage, ob das eingereichte Vorhaben der Beschwerdeführerin eine (bewilligungspflichtige) Stromerzeugungsanlage ist, vorliegt, haben die Baubehörden im Baubewilligungsverfahren diese Frage iSd § 38 AVG entweder selbständig als Vorfrage zu lösen oder, sofern ein entsprechendes Verfahren bei der zuständigen Behörde bereits anhängig ist oder gleichzeitig eingeleitet wird, ihr Verfahren zu unterbrechen und den Ausgang des in Rede stehenden Verfahrens abzuwarten. Sollte sich die Baubehörde zur ersteren Vorgangsweise entschließen, bedürfte es, um abschließend beurteilen zu können, ob das bei der Baubehörde eingereichte Vorhaben eine Erzeugungsanlage im Sinne des § 2 Z. 18 O.ö. ElWOG 2001 ist, jedenfalls einer technischen Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage (vgl. hiezu § 7 Abs. 1 Z. 1 O.ö. ElWOG 2001). Denn erst wenn fest steht, ob eine solche Erzeugungsanlage vorliegt, kann deren Bewilligungspflicht im Sinne des § 6 leg. cit. geprüft werden. Nur für bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen ist im Sinne des § 13 Abs. 2 O.ö. ElWOG 2001 von einer fehlenden Zuständigkeit der Baubehörde auszugehen.

Die belangte Behörde konnte daher im Hinblick auf die mangelnde Konkretisierung im Spruch des Baubewilligungsbescheides nicht überprüfen, ob eine Erzeugungsanlage im Sinne des O.ö. ElWOG 2001 bewilligt worden ist. Mangels entsprechender Begründung in den Bescheiden konnte die belangte Behörde auch nicht abschließend beurteilen, ob eine Stromerzeugungsanlage vorliegt, für welche eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 6 O.ö. ElWOG 2001 besteht."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Frankenmarkt vom 22. April 2005 mit der Feststellung Folge gegeben, dass die Vorstellungswerber durch diesen Bescheid in ihren Rechten verletzt werden. Der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Frankenmarkt vom 22. April 2005 wurde daher aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Frankenmarkt zurückverwiesen. Gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0298, führte die belangte Behörde begründend aus, die Vorstellungswerber hätten Unzuständigkeit der Baubehörden geltend gemacht. Die Baubehörden seien von einer Bewilligungspflicht des eingereichten Vorhabens ausgegangen, ohne sich jedoch näher mit dem Einwand auseinander zu setzen, ob sich das Vorhaben auf eine Stromerzeugungsanlage im Sinne des O.ö. ElWOG 2001 beziehe. In der erteilten Baubewilligung sei auch keine nähere Umschreibung des Bauvorhabens erfolgt, sondern nur auf einen Bauplan verwiesen worden, der - mangels näherer Darstellung und Beschreibung - keine Beurteilung zulasse, ob eine Erzeugungsanlage im Sinne des § 2 Z. 18 O.ö. ElWOG 2001 vorliege. Die Baubehörden hätten im fortgesetzten Verfahren daher zunächst die Frage zu beantworten, ob ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über das gegenständliche Vorhaben gegeben sei. Diese Frage könne - wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe - mangels Konkretisierung des Spruches bzw. näherer Darstellung und Beschreibung in den Einreichunterlagen nach der derzeitigen Aktenlage und daher auch im gegenständlichen Vorstellungsverfahren (noch) nicht beantwortet werden. Damit läge für die Baubehörde eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vor. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates sei noch keine bindende Erledigung einer zuständigen Behörde zur hier maßgeblichen Frage vorgelegen, die Berufungsbehörde hätte daher die Frage, ob eine bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlage vorläge, entweder selbständig als Vorfrage lösen müssen oder aber im Falle der Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens bei der zuständigen Behörde ihr Verfahren unterbrechen und den Ausgang des in Rede stehenden Verfahrens abwarten müssen. Da die Berufungsbehörde jedoch keine dieser beiden möglichen Vorgangsweisen gewählt habe, vielmehr ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den Bewilligungsantrag ohne nähere Begründung vorausgesetzt habe, habe sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Vorstellungswerber Nachbarn im Sinne der Oberösterreichischen Bauordnung seien und daher nur im Rahmen ihres Mitspracherechtes zur Prüfung der Rechtsmängel des Gemeinderatsbescheides berechtigt seien. Verfahrensmängel könnten sie nur insoweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiven Rechte beeinträchtigt wären. Die Aufhebung des Baubewilligungsbescheides auf Grund behaupteter Unzuständigkeit der Baubehörden bewirke lediglich, dass es in einem Verfahren nach den Bestimmungen des O.ö. ElWOG 2001 keiner Baubewilligung mehr bedürfe, jedoch trotzdem die bautechnischen Voraussetzungen gegeben sein müssten.

Die Beschwerdeführerin ist offenbar der Auffassung, dass die Nachbarn die Unzuständigkeitseinrede nicht erfolgreich geltend machen könnten.

Gemäß § 102 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges Vorstellung erheben, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen hat die Aufsichtsbehörde, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Allen österreichischen Bauordnungen ist gemeinsam, dass die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt ist; dies gilt auch für die O.ö. Bauordnung (vgl. § 31 Abs. 3 und 4 O.ö. Bauordnung 1994). Der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte. Demnach ist die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektivöffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartiger Einwendungen erhoben wurden. Dies gilt auch für Nachbarn, die gemäß § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ihre Parteistellung beibehalten haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0229).

Die mitbeteiligten Vorstellungswerber haben als Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung rechtzeitig subjektivöffentlich rechtliche Einwendungen erhoben. Insbesondere haben sie die mangelnde Widmungskonformität des zu bebauenden Grundstückes gerügt, wodurch die Möglichkeit einer unzulässigen Immissionsbelastung entstünde.

In ständiger Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, VwSlg. 10.317/A aus, dass ein die Parteistellung genießender Nachbar jedenfalls berechtigt ist, die Unzuständigkeit der erkennenden Behörde geltend zu machen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0294, und vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149). Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen einer Behörde erster Instanz stellt aus der Sicht der in zweiter Instanz entscheidenden Behörde, die über das Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hat, formell eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes, materiell aber eine Zuständigkeitsfrage dar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/05/0352).

Die belangte Behörde hatte daher als Vorstellungsbehörde im Rahmen der ihr übertragenen Prüfungsbefugnis auf Grund der Vorstellung der Nachbarn des Baubewilligungsverfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf das Vorstellungsvorbringen, die Frage zu prüfen, ob die Zuständigkeit der einschreitenden erstinstanzlichen Behörde gegeben war.

Im Falle unvollständiger Ermittlungen der Gemeindebehörden steht es der Vorstellungsbehörde frei, entweder diesen die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen auf Grund eigener Ermittlungen selbst zu treffen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, VwSlg. 14.156/A). Die Vorstellungsbehörde ist also nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, ein allenfalls mit Mängeln behaftetes Ermittlungsverfahren der Gemeindebehörden zu ergänzen und die vorgekommenen Mängel zu beseitigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0298, bereits ausdrücklich festgehalten hat, ist mangels entsprechender Planunterlagen und fehlender Ermittlungen der Baubehörden bezüglich der Darstellung und Beschreibung des eingereichten Vorhabens eine Überprüfungsmöglichkeit durch die Vorstellungsbehörde zur hier relevanten Frage, ob eine Erzeugungsanlage im Sinne des O.ö. ElWOG 2001 vorliegt, nicht möglich. Bei dieser Sachlage war es der belangten Behörde fallbezogen gar nicht möglich, selbst entsprechende Ergänzungen mangelhafter Projektsunterlagen vorzunehmen, weil es ihre Aufgabe als Aufsichtsbehörde war, den bekämpften Berufungsbescheid, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung, darauf hin zu überprüfen, ob er Rechte der Nachbarn verletzt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 92/06/0010). Dies war der belangten Behörde mangels entsprechender Prüfung der Baubewilligungspflicht des eingereichten Vorhabens und der hiefür erforderlichen Beweisaufnahmen durch die Baubehörden nicht möglich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. September 2007

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