Normen
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §11 Abs1;
BauO NÖ 1996 §11 Abs5;
BauO NÖ 1996 §43 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §65 Abs1;
BauO NÖ 1996 §71;
BauRallg;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §11 Abs1;
BauO NÖ 1996 §11 Abs5;
BauO NÖ 1996 §43 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §65 Abs1;
BauO NÖ 1996 §71;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der erstmitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 suchte die mitbeteiligte Bauwerberin um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage, bestehend aus drei Gebäuden mit je 5 Wohnungen, an. Die Errichtung soll auf dem Grundstück Nr. 146/2, EZ 142, KG Griechenberg, erfolgen. Für das Baugrundstück gilt die Widmung "Bauland-Wohngebiet". Dieses Grundstück wird an seiner nordöstlichen Schmalseite von der öffentlichen Verkehrsfläche "Am Sonnenhang", an seiner südöstlichen Breitseite von der Verkehrsfläche "Rauhensteinweg" erschlossen, wobei es sich beim Rauhensteinweg um eine Sackgasse mit einer Umkehrmöglichkeit handelt. Den Beschwerdeführern gehören die an der Rauhensteingasse dem Baugrundstück gegenüber liegenden Grundstücke Nr. 146/4 und 146/10; das weitere den Beschwerdeführern gehörende Grundstück Nr. 146/12 schließt an die hintere Bauplatzgrenze bzw. an die genannte Umkehrmöglichkeit des Rauhensteinweges an.
Unter Hinweis auf die Folgen des § 42 AVG wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Rechtsvorgänger der Zweitbeschwerdeführerin (in der folgenden Darstellung des Verwaltungsgeschehens: Nachbarn) zur Verhandlung vom 17. November 2004 geladen.
Mit Schriftsatz vom 10. November 2004 erhoben die Nachbarn Einwendungen. Es bestünde gemäß § 11 Abs. 5 NÖ BauO ein Bauverbot, weil die angrenzende Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspreche. Die reale Breite des Rauhensteinwegs betrage lediglich 2,8 m; zur Versorgung von 23 PKW-Abstellplätzen müsse gemäß § 71 NÖ BauO die Aufschließungsstraße eine Breite von 8,5 m haben. Der Umkehrplatz müsse dermaßen vergrößert werden, dass sämtliche Fahrzeuge, insbesondere auch Feuerwehrfahrzeuge, Müllsammelfahrzeuge etc. mit einer Länge von jedenfalls 11 m problemlos reversieren könnten. Bei den in den Plänen nur unzureichend dargestellten Schutzräumen handle es sich um unterirdische Baulichkeiten, die mit Verankerungen abzusichern wären, wozu die Anrainer aber keine Zustimmung erteilten. Der Zu- und Abgang zu den Schutzräumen lägen innerhalb des hinteren Bauwichs, was unzulässig sei. Nach den Unterlagen sei wohl für die Ableitung der Abwässer eine Kanaleinleitung vorgesehen, jedoch ungeklärt, in welcher Weise die Oberflächenwässer abgeleitet würden. Auf Grund dieser Einwendungen sei das Vorhaben nicht bewilligungsfähig.
Anlässlich der Verhandlung vom 17. November 2004 wurde zunächst das Projekt beschrieben. Auf dem Grundstück sei die spätere Errichtung eines Schutzraumes möglich, der erforderliche Platzbedarf sei im Lageplan nachgewiesen; tatsächlich findet sich dort eine entsprechende Eintragung im Bereich des Kinderspielplatzes an der Grenze zum Grundstück der Nachbarn Nr. 146/12. Die Dach- und Oberflächenwässer würden in einen bestehenden Regenwasserkanal eingeleitet, wobei der Anschluss an den bestehenden Kanal im Bereich des vorhandenen Umkehrplatzes vorgesehen sei. Zu den Einwendungen der Nachbarn wurde ausgeführt, dass die NÖ Bautechnikverordnung bloß den Nachweis verlange, dass Schutzräume auf dem Bauplatz errichtet werden können. Zum Einwand der Nachbarn, dass der Regenwasserkanal nach den Planunterlagen über ihr Grundstück Nr. 146/4 eingezeichnet sei und diesbezüglich keine dingliche Berechtigung bestehe und die Ableitung nicht gestattet werde, stellte der Verhandlungsleiter fest, dass die Führung des öffentlichen Kanals über das Grundstück Nr. 146/4 auf Grund einer ausdrücklichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem im Zeitpunkt der Kanalführung im Grundbuch eingetragenen Eigentümer erfolgt sei und dieser als Gegenleistung für die Duldung eine Geldentschädigung erhalten habe. Zur Straßenbreite wurde ausgeführt, die Breite ergebe sich aus den Festlegungen des Bebauungsplanes, wobei die zukünftige absehbare Verkehrsbelastung bei der Festlegung der Straßenbreite zu berücksichtigen gewesen sei. Der Rauhensteinweg und der Umkehrplatz würden die im Gesetz festgelegten Abmessungen aufweisen. Dazu verlangten die Nachbarn, dass ergänzend ein Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens dahingehend beauftragt werde, ob die Straßenbreite von 6 m für die zu erwartende Verkehrsbelastung ausreichend sei.
Aus einem dem Verhandlungsprotokoll angeschlossenen Übereinkommen vom 16. November 1998 zwischen dem damaligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 146/4 und der mitbeteiligten Gemeinde ergibt sich, dass der frühere Eigentümer die Errichtung eines Regenwasserkanals über seine Parzelle gestattet hat. Als Entschädigung wurde ein Betrag von S 400,-- pro Laufmeter, insgesamt S 10.400,--, vereinbart.
In einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2004 äußerten sich die mitbeteiligten Bauwerber dahingehend, dass im Zuge des Bauvorhabens die Straße vor dem zu bebauenden Grundstück zusätzlich verbreitert werde.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2005 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die begehrte Baubewilligung. Unter einem wurde das Grundstück Nr. 146/2 zum Bauplatz erklärt. Die Einwendungen der Nachbarn wurden als unzulässig zurückgewiesen, weil ihre Einwände keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründeten.
In ihrer Berufung machten die Nachbarn geltend, es käme ihnen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung von Bestimmungen über die Mindeststraßenbreite zu. Der Rauhensteinweg habe eine reale Breite von lediglich 2,8 m, es wäre aber gemäß § 71 BO eine Aufschließungsstraße in einer Breite von 8,5 m samt Gehsteigen zu errichten. Auf Grund des Geländes müsse die Aufschließungsstraße durch eine talseitige Stützmauer abgesichert werden. Auch der Umkehrplatz müsse vergrößert werden. Jedenfalls stehe dem Vorhaben ein Bauverbot gemäß § 11 Abs. 5 NÖ BauO entgegen. Deswegen sei die im angefochtenen Bescheid erfolgte Bauplatzerklärung rechtswidrig. Bezüglich der Einwendungen hinsichtlich der Schutzräume wurde in der Berufung zugegeben, dass dem Nachbarn kein subjektivöffentliches Recht zustehe.
Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom 23. Mai 2005 die Berufung der Beschwerdeführer (unter Bedachtnahme auf das zwischenzeitige Ableben des Rechtsvorgängers der Zweitbeschwerdeführerin) als unbegründet ab. Zur Behauptung eines Rechts auf Einhaltung des Mindestabstandes der Straßenfluchtlinien voneinander verwies die Berufungsbehörde darauf, dass ein Recht auf Einhaltung von Abstandsvorschriften nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO nur insoweit eingeräumt würde, als diese Bestimmung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn diene. Wie der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung ausgeführt habe, weise der Umkehrplatz die gesetzliche Mindestbreite von 12,50 m und der Rauhensteinweg eine Breite von 6 m (Entfernung der Straßenfluchtlinien voneinander) auf. Abgesehen davon, dass aus § 11 Abs. 1 NÖ BauO kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden könne, sei der Rauhensteinweg als Sackgasse für die Erschließung einiger weniger Häuser eine typische Wohnsiedlungsstraße. Der Weg sei durchgehend befahrbar und weise schon jetzt vor Durchführung der Baumaßnahmen eine zusammenhängende Fahrbahn mit einem tragfähigen Straßenkörper samt der Möglichkeit des schadlosen Abfließens der darauf anfallenden Niederschlagswässer aus.
In ihrer Vorstellung ergänzten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen zum behaupteten Recht auf Einhaltung einer Mindeststraßenbreite; eine Wohnsiedlungsstraße mit einer Breite von lediglich 6 m sei nicht ausreichend, sondern es sei eine Aufschließungsbreite von 8,5 m erforderlich, weil auf Grund der Einreichpläne 60 Personen die Gebäude bewohnen würden. Verwiesen wurde abermals darauf, dass die derzeitige Straße eine befestigte Fahrbahnbreite von 2,8 m aufweise. Wie schon die Berufung enthielt auch die Vorstellung kein Vorbringen zur Frage der Abwasserbeseitigung und bezüglich der Schutzräume.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Sie verwies auf § 6 Abs. 2 NÖ BauO, woraus sich kein Nachbarrecht auf die Einhaltung von Bestimmungen über die Mindeststraßenbreite sowie auf die Einhaltung des Mindestabstandes der Straßenfluchtlinien voneinander ergebe. Die Frage der Verkehrserschließung sei von der Baubehörde von Amts wegen im Rahmen des Bauplatzerklärungsverfahrens zu prüfen und es bestehe ein Rechtsanspruch des Bauwerbers auf Bauplatzerklärung, wenn das Grundstück im Bauland an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenze. Dies sei hier gegeben.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer auf Einhaltung ihres Rechts zur Gewährleistung einer Mindeststraßenbreite, auf Sicherung der Abwasserbeseitigung und auf Einhaltung der Bestimmungen über den Bauwich durch rechtswidrige Projektierung der Schutzräume verletzt. Sie begehren die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Bauwerberin, eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei § 6 Abs. 2 NÖ BauO dahingehend auszulegen, dass auch Verletzungen von Bestimmungen der NÖ BauO subjektiv-öffentliche Rechte begründen, wenn eine Gesamtschau ergebe, dass Nachbarn tatsächlich beeinträchtigt würden. Angesprochen wird insbesondere ein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über Bauplätze und Bauverbote. § 71 NÖ BauO regle die Verkehrserschließung, wobei die Sicherheit der Anrainer zu berücksichtigen sei. Tatsächlich würden hier nicht einmal die Anforderungen an eine Wohnsiedlungsstraße (Mindestbreite von 6 m) eingehalten, weil die Straße nur eine Breite von 2,8 m aufweise. Es komme auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die Pläne an. Insbesondere für Einsatzfahrzeuge reiche die Straßenbreite nicht aus.
Wieder aufgegriffen wurde in der Beschwerde das Argument, dass die Beseitigung von Regenwasser nicht gewährleistet sei, weil die Beschwerdeführer ihr Grundstück, über welches der Kanal verlaufe, lastenfrei erworben hätten und ihnen von einer Vereinbarung mit der Gemeinde nichts bekannt sei. Es liege daher keine dem § 62 NÖ BauO entsprechende Wasserentsorgung vor.
Gleichfalls wieder aufgegriffen wurde das Argument, die Beschwerdeführer seien hinsichtlich der projektierten Errichtung von Schutzräumen in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der entsprechenden Richtlinien für Schutzräume verletzt. Die Errichtung der Schutzräume sei am geplanten Ort nicht möglich, weil das Gelände stark felsig sei und eine Sprengung auf Grund der Nähe zum Haus der Beschwerdeführer nicht möglich sei.
Im Beschwerdefall finden folgende Bestimmungen der NÖ Bau 1996 in der Fassung LGBl. 8.200-11 (BO) Anwendung, die auszugsweise wiedergegeben werden:
"§ 6
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1) ...
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
§ 11
Bauplatz, Bauverbot
...
(5) Auf einem Bauplatz nach Abs. 1, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, gilt ein Bauverbot, solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. Kein Bauverbot besteht, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z. 1 lit.c oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.
§ 43
Allgemeine Ausführung, wesentliche Anforderungen
(1) ...
Wesentliche Anforderungen an Bauwerke sind:
2. Brandschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand
a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt,
b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird,
c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,
d) die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,
e) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.
§ 62
Wasserver- und -entsorgung
(3) Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Niederschlagswässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.
§ 65
Schutzräume
(1) Bei Neubauten mit Aufenthaltsräumen muss Vorsorge für den Bau oder die Einrichtung von Schutzräumen getroffen werden. ...
§ 71
Regelung der Verkehrserschließung
...
5) Die Entfernung der Straßenfluchtlinien voneinander hat dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen zu entsprechen und muss zwischen Baulandflächen mindestens, ausgenommen im Fall des Abs. 2, erster Satz, betragen bei:
1. Hauptverkehrsstraßen 14 m
...
2. Sammel- oder Geschäftsstraßen 11,50 m
...
3. Aufschließungsstraßen 8,50 m
das sind öffentliche Verkehrsflächen, die ausschließlich dem Verkehr dienen, dessen Quellen und Ziele innerhalb dieser Straßen liegen; sie bestehen in der Regel aus 2 Fahrstreifen und den beidseitigen Gehsteigen;
4. Wohnsiedlungsstraßen 6 m
das sind öffentliche Verkehrsflächen von gegenwärtig und absehbar geringer Verkehrsbedeutung für den gemischten Fahrzeug- und Fußgeherverkehr; sie dienen ausschließlich dem Verkehr, dessen Quellen und Ziele innerhalb dieser Straßen liegen; auf ihnen soll der Verkehr beruhigt werden;
..."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (siehe u. a. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006. Zl. 2005/05/0357).
Abgesehen vom unzweifelhaften Wortlaut des § 6 Abs. 2 BO entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 BO taxativ aufgezählt werden (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127). Aus § 6 Abs. 2 BO lässt sich aber weder ein Mitspracherecht des Nachbarn bei Fragen der Bauplatzfähigkeit eines Grundstückes noch zur Einhaltung des aus § 11 Abs. 5 BO resultierenden Bauverbotes ableiten. Von dem behaupteten Bauverbot kann im Übrigen schon deshalb keine Rede sein, weil das Baugrundstück auch an die öffentliche Verkehrsfläche "Am Sonnenhang" angrenzt.
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein Recht auf Einhaltung eines Mindestabstandes der Straßenfluchtlinien voneinander behaupten und dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1986, Zl. 84/05/0223 (BauSlg. Nr. 765), verweisen, muss ihnen die nunmehrige Rechtslage entgegengehalten werden. Hauer-Zaussinger (NÖ BauO7, 680) vermeinen unter Hinweis auf die Judikatur vor Inkrafttreten der NÖ BauO 1996, dass im Hinblick auf den Text des § 6 Abs. 2 Z. 3 BO ein Nachbarrecht in manchen Fällen bejaht werden könne. Dazu ist zu bemerken, dass dies dann gelten mag, wenn durch eine zu geringe Straßenbreite eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn nicht gewährleistet wäre. Davon war aber im Beschwerdefall nie die Rede; keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der im § 71 BO aufgezählten Straßenbreiten unter § 6 Abs. 2 BO subsumierbar.
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in ihren Einwendungen eine erschwerte Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge geltend gemacht haben, sind sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich der in § 43 Abs. 1 Z. 2 BO geregelte Brandschutz auf die an das zu errichtende Bauwerk gestellten Anforderungen bezieht und im Wesentlichen der Vorsorge für die Benützer dieser Bauwerke dient. Ein Nachbarrecht auf Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück wird durch die hier anzuwendende Rechtslage nicht eingeräumt (hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0031 m.w.N.).
Die Beschwerdeführer haben unter Hinweis darauf, dass sie sich an ein von ihrem Rechtsvorgänger gewährtes Durchleitungsrecht hinsichtlich des Regenwasserkanals nicht gebunden erachten, bloß geltend gemacht, es sei ungeklärt, in welcher Weise die Oberflächenwässer abgeleitet würden. Daraus lässt sich aber keinesfalls die im § 6 Abs. 2 Z. 1 BO angesprochene Einwendung dahingehend entnehmen, die Trockenheit ihrer Bauwerke wäre durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. Nur insofern käme nämlich eine Verletzung von Nachbarrechten in Betracht; ein Recht auf "Sicherstellung der Abwasserbeseitigung" schlechthin kann aus § 6 Abs. 2 BO jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Die im Lageplan eingezeichneten Schutzräume sind kein Teil des Projekts, wie sich einerseits aus den Grundrissen und andererseits aus der Baubeschreibung ergibt; dort heißt es ausdrücklich, dass die Schutzräume erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Ausführung gelangen. Die Frage einer Abstandsverletzung stellt sich daher nicht; darüber hinaus vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass § 65 BO eine jener Bestimmungen im Sinne des § 6 Abs. 2 BO ist, die dem Schutz der Nachbarn dient.
Da den Beschwerdeführern die von ihnen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht zustehen, kommt auch den von ihnen gerügten Verfahrensverletzungen (beispielsweise, dass nicht ihrem Antrag entsprechend die erforderliche Mindeststraßenbreite durch ein Sachverständigengutachten erhoben wurde) keine Relevanz zu. Die verfahrensmäßigen Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gehen nämlich nicht weiter als seine materiellen Ansprüche, er kann allfällige Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen, als dadurch subjektiv-öffentliche Rechte beeinträchtigt werden (Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 366 f). Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. März 2007
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