VwGH 2006/02/0314

VwGH2006/02/031420.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des KD in G, vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Amtsgasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 16. Oktober 2006, Zlen. Senat-HL-06-2039 bis 2041, 2043 bis 2047, 2050, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnissen der Behörde erster Instanz vom 2. Juni 2006, 6. Juni 2006, 5. Juli 2005 und 13. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer jeweils zur Last gelegt, er habe (zu unterschiedlichen Tatzeiten) jeweils folgende

Verwaltungsübertretung begangen:

"Zeit: ... Uhr

Ort: Gemeindegebiet G, neben der Landesstraße B nächst

Strkm. 12,350

Tatbeschreibung

Sie haben in G, Parz.781" (Anmerkung: zum Teil werden

zusätzlich auch die "Parz. 1791/4" und "1791/3" angeführt),

"dieser Ort liegt außerhalb eines Ortsgebietes, eine

Werbeeinrichtung errichtet, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an

Straßen innerhalb einer Entfernung von 100m vom Fahrbahnrand die

Anbringung von Werbungen verboten ist. Am ... um ... Uhr"

(jeweilige Tatzeit) "war folgende Werbung angebracht:" ... (es

folgt der jeweilige Text) "(Die Werbung ist ca. 16m von der Fahrbahn entfernt)."

Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Übertretung gemäß § 84 Abs. 2, § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen. Es wurden jeweils Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer jeweils Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen hinsichtlich zweier Tatvorwürfe Folge gegeben und die Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt, im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen (mit einer Modifikation betreffend die Bestrafung zu einem bestimmten Werbungstext).

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 6. Dezember 2006, B 2001/06-4, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatort sei unrichtig bezeichnet und die Transparente stellten keine Werbung dar. Er weist darauf hin, die belangte Behörde habe nicht die Möglichkeit "des Vorliegens eines Falles der freien Meinungsäußerung oder einer Protestmaßnahme" in Betracht gezogen. Die belangte Behörde habe als Strafnorm unrichtigerweise § 99 Abs. 3 lit. a StVO herangezogen.

Diesbezüglich ist der vorliegende Beschwerdefall jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/02/0275, zu Grunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen, zumal dieser Beschwerdefall vom selben Beschwerdevertreter eingebracht wurde und dieselbe belangte Behörde betrifft.

Der Beschwerdeführer bringt noch vor, dass die verfahrensgegenständlichen Handlungen Teile einer Vielzahl, nach einem einheitlichen Gesamtkonzept gesetzten Einzelhandlungen darstellten. Damit behauptet er das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits im Erkenntnis vom 6. Juni 1984, Zl. 84/03/0016, ausgeführt, dass durch das Anbringen verschiedener Plakate, und zwar noch jeweils für einen anderen Zeitraum, gesondert zu bestrafende Verwaltungsübertretungen gemäß § 84 Abs. 2 StVO begangen werden, wobei für jedes Delikt eine eigene Strafe auszusprechen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. April 2007

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