VwGH 2005/18/0677

VwGH2005/18/067724.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des A D in W, geboren 1980, vertreten durch Dr. Günther R. John, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 17/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. September 2005, Zl. SD 826/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes,

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
StGB §70;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
StGB §70;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird im Umfang ihres Hauptantrages als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag "auf Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes" wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. September 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, laut seinen Behauptungen ein Staatsangehöriger von Guinea-Bisseau, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer, dessen Identität mangels Dokumente nicht geklärt sei, sei am 9. Dezember 1998 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Das diesbezügliche Berufungsverfahren sei (seit 29. August 2002 erneut) anhängig.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. September 2004 sei über ihn gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 erster Fall Suchtmittelgesetz - SMG, § 15 StGB eine bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verhängt worden. Dem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass er in den Jahren 2002 bis Mai 2004 wiederholt geringe Mengen Cannabisprodukte bzw. Cannabiskraut zum Eigenbedarf erworben und besessen habe und zwischen 19. Juni 2002 und 29. Mai 2004 bei insgesamt fünf polizeilichen Betretungen insgesamt 27 Päckchen Cannabiskraut zum unmittelbaren Weiterverkauf bei sich gehabt und am 15. März 2004 Cannabiskraut an drei Abnehmer verkauft habe.

Das genannte Urteil erfülle den in § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG normierten Tatbestand, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der § 37 und 38 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden behauptetermaßen zu einem von ihm stammenden Kind, in der Geburtsurkunde des Kindes sei er jedoch nicht als Vater eingetragen. Sei in der Berufung noch behauptet worden, er würde die Mutter des Kindes demnächst heiraten, so habe sich diese Behauptung im weiteren Verfahren als nicht zutreffend dargestellt. Das behauptete Kind des Beschwerdeführers lebe nicht bei seiner Mutter, sondern bei deren Schwester in Pflege. Auch unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Bindungen erweise sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, in Österreich angeblich Schutz vor Verfolgung suche und dann hier dem gewerbsmäßigen Suchtgifthandel nachgehe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Dazu komme, dass insbesondere der Suchtgiftkriminalität nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr anhafte, die auf Grund des mehrjährigen Tatzeitraumes geradezu bestätigt erscheine.

Solcherart sei eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Verhaltensprognose nicht möglich gewesen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes (auch) dringend geboten und sohin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Diese erweise sich jedoch als keinesfalls gewichtig, sei er doch lediglich auf Grund des gestellten Asylantrages zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt und werde die einer jeglichen Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten entsprechend an Gewicht gemindert. Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Bindungen erweise sich das ihm insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet als nicht besonders ausgeprägt. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse am Verlassen des Bundesgebietes. Ein Kontakt zu seinem angeblichen, bei Pflegeeltern in Klagenfurt lebenden Kind könne er - wenn auch eingeschränkt - vom Ausland aufrechterhalten. Diese Einschränkung werde er im öffentlichen Interesse zu tragen haben.

Ein Sachverhalt gemäß § 38 FrG liege nicht vor.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Das anhängige Asylverfahren stelle solche besonderen Gründe nicht dar, erweise sich das Aufenthaltsverbot doch auch im Sinn des Asylgesetzes (1997 - AsylG) als zulässig und komme eine Vollstreckung vor Abschluss des Asylverfahrens ohnedies nicht in Betracht.

Die von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) vorgenommene Befristung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erscheine gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne auch unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige Lebenssituation vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zur Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien begegnet die - nicht bekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge liegt dieser Verurteilung zu Grunde, dass der (am 9. Dezember 1998 illegal in das Bundesgebiet eingereiste) Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis Mai 2004 wiederholt Cannabisprodukte bzw. Cannabiskraut zum Eigenbedarf erwarb und besaß, zwischen 19. Juni 2002 und 29. Mai 2004 bei insgesamt fünf polizeilichen Betretungen insgesamt 27 Päckchen Cannabiskraut zum unmittelbaren Weiterverkauf bei sich hatte und am 15. März 2004 Cannabiskraut an drei Abnehmer verkaufte, wobei er gewerbsmäßig, somit in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB), handelte.

In Anbetracht dieses Fehlverhaltens, insbesondere des verhältnismäßig langen Tatzeitraumes zwischen 19. Juni 2002 und 29. Mai 2004, des Umstandes, dass er trotz wiederholter polizeilicher Betretungen sein strafbares gewerbsmäßiges Verhalten fortsetzte, und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2005/18/0517, mwN) begegnet die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Verhaltensprognose nicht möglich gewesen sei und die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes (auch) im Grund des § 36 Abs. 1 FrG erfüllt seien, keinem Einwand. Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde diese Beurteilung nach § 36 Abs. 1 leg. cit. nicht allein an das Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien geknüpft, sondern das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers der Würdigung aus fremdenpolizeilicher Sicht unterzogen und - wie bereits erwähnt - dargelegt, dass vor allem im Hinblick auf den gewerbsmäßigen Suchtgifthandel des Beschwerdeführers und den mehrjährigen Tatzeitraum eine zu seinen Gunsten ausfallende Verhaltensprognose nicht möglich gewesen sei.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass das Gericht (offensichtlich gemeint: die belangte Behörde) "gerade noch" den Tatzeitpunkt und die vom Beschwerdeführer begangene strafbare Handlung, nicht jedoch auch die für die Beurteilung seines Verhaltens maßgeblichen Begleitumstände festgestellt habe, so liegt der mit diesem Vorbringen behauptete Feststellungsmangel nicht vor. Ob, wie die Beschwerde vorbringt, das Landesgericht für Strafsachen Wien im Strafurteil die Unbescholtenheit, das Geständnis und die Sicherstellung als mildernde Umstände für die Strafbemessung berücksichtigt habe, ist für die vorliegende Beurteilung ohne Relevanz, weil die Fremdenpolizeibehörden das Fehlverhalten eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes, unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung bzw. die Gewährung einer (teil)bedingten Strafnachsicht, zu beurteilen haben (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis).

Wenn die Beschwerde weiters vorbringt, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten nicht gesetzt habe, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, weil er während dieses Zeitraumes als Stundenaushelfer beschäftigt gewesen sei, und seine Erziehung sehr vernachlässigt worden sei, so erscheint nicht nachvollziehbar, inwieweit diese behaupteten Umstände gegen die von der belangten Behörde getroffene (negative) Verhaltensprognose sprächen. Dies gilt auch in Bezug auf die weitere Beschwerdebehauptung, dass er "die Tat" nur aus Unbesonnenheit begangen habe, zumal von der Beschwerde nicht bestritten wird, dass sich der Tatzeitraum seines strafbaren Verhaltens über fast zwei Jahre erstreckt hat.

2. Im Rahmen der Interesseabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde zwar die Feststellung getroffen, dass der - unbestritten ledige - Beschwerdeführer keine Sorgepflichten habe und seine Vaterschaft zu dem behauptetermaßen von ihm stammenden Kind nicht nachgewiesen sei, sie hat jedoch ihrer weiteren Beurteilung (hypothetisch) die Annahme zu Grunde gelegt, dass die von ihm geltend gemachten familiären Bindungen im Bundesgebiet vorhanden seien, sodass im Rahmen dieser Beurteilung auf die behauptete Bindung des Beschwerdeführers zu dem (minderjährigen) Kind Bedacht genommen wurde. In Anbetracht des mehrjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und der behaupteten Bindung zu dem genannten Kind ist die belangte Behörde in weiterer Folge zutreffend von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG ausgegangen. Wenn sie dennoch angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesonders des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels über einen verhältnismäßig langen Zeitraum, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Licht des § 37 Abs. 1 FrG für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist dies in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit anderer nicht als rechtswidrig zu beurteilen.

Unter Zugrundelegung des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die Integration des Beschwerdeführers, der sich bisher nur auf Grund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber in Österreich aufgehalten hat, hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das genannte Drogendelikt eine wesentliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zutreffend der durch sein strafbares Verhalten bewirkten Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, und zwar selbst dann, wenn man dieser Beurteilung das weitere Beschwerdevorbringen zugrunde legte, dass der Beschwerdeführer um Kontakt zu dem im Familienverband mit dessen Tante lebenden Kind bemüht und an einer wirtschaftlichen Integration in Österreich zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht interessiert wäre.

3. Weiters bekämpft die Beschwerde die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes.

Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0518, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann das Aufenthaltsverbot im Fall des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG auch unbefristet erlassen werden.

Wenn die belangte Behörde in Anbetracht des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels des Beschwerdeführers und des verhältnismäßig langen Deliktzeitraumes die Ansicht vertreten hat, dass ein Wegfall der für die Erlassung dieser Maßnahme wesentlichen Umstände nicht vor Ablauf von zehn Jahren angenommen werden könne, so kann diese Auffassung - auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu dem vierjährigen Kind - nicht als rechtswidrig angesehen werden.

4. Schließlich kann der Beschwerde auch nicht darin gefolgt werden, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung lediglich unter dem Blickwinkel der Voraussetzungen gemäß §§ 37 und 38 FrG, nicht jedoch unter jenem des ihr gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. eingeräumten Ermessens getroffen habe. Ihre Ansicht, dass keine Veranlassung für sie bestanden habe, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen, begegnet keinem Einwand, lassen sich doch auch der Beschwerde keine Umstände entnehmen, die eine solche Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde - soweit nicht der darin gestellte Eventualantrag zurückzuweisen war - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Dieser, auf eine inhaltliche Abänderung des angefochtenen Bescheides abzielende Eventualantrag "auf Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes" war einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich, weil dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Bescheidbeschwerde lediglich die Stellung eines Kassationsgerichtes zukommt. Im Umfang dieses Eventualantrages war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 2000/18/0202, mwN).

Wien, am 24. April 2007

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