Normen
FrG 1997 §14 Abs2a;
FrG 1997 §14 Abs2a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe erstmals am 22. Mai 2001 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuches beantragt, die ihm erteilt und mehrmals, (zuletzt) bis 31. März 2005, verlängert worden sei. Seit 19. November 2002 habe er sich im Bundesgebiet aufgehalten.
Im Schuljahr 2002/2003 habe der Beschwerdeführer in einem Realgymnasium in Wien die sechste Klasse besucht. Im Schuljahr 2003/2004 und - nach nicht erfolgreichem Abschluss dieses Schuljahres - im Schuljahr 2004/2005 habe er die siebente Klasse dieser Schule besucht. Auf Grund seines Jahreszeugnisses vom Juli 2005 sei er erneut nicht zum Aufstieg in die achte Klasse berechtigt.
Solcherart habe die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen maßgeblichen Schulerfolg aufweise und der Zweck seines Aufenthaltes offenbar ein anderer als der des Schulbesuches sei. Angesichts der strengen Zweckbindung der zu erteilenden Aufenthaltstitel gefährde ein solches Verhalten die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in erheblichem Ausmaß. Dazu komme, dass er für das Schuljahr 2005/2006 in keiner öffentlichen Schule eingeschrieben sei und nur eine Inskriptionsbestätigung über einen Kurs an einer Volkshochschule habe vorlegen können. Da es sich hiebei jedoch um keine Schule mit Öffentlichkeitsrecht bzw. keine Universität handle, die als Grundlage für eine zum Zweck der Schul- oder Berufsausbildung dienende Aufenthaltserlaubnis herhalten könne, verfüge er über keinen Schul- oder Studiennachweis, sodass der in § 14 Abs. 2a FrG normierte Versagungsgrund verwirklicht sei.
Dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung die Herkunft der auf seinem Sparbuch zur Dartuung des Besitzes der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt als Eingänge aufscheinenden Geldbeträge nicht habe belegen können, weshalb für die belangte Behörde nicht erkennbar gewesen sei, dass diese Geldbeträge nicht aus illegalen Quellen stammten, und sohin der in § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht wäre, sei angesichts dieser Umstände nicht mehr entscheidungsrelevant gewesen.
Die aufgezeigten Versagungsgründe stünden der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegen.
Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung seien - vorbehaltlich des § 37 Abs. 1 und 2 FrG - im Grund des § 34 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gegeben gewesen.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zu einem Onkel und einer Tante, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebe. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße jedoch gravierend, wer - wie der Beschwerdeführer - zum alleinigen Zweck des Schulbesuches in Österreich aufhältig sei, den erforderlichen Schulerfolg nicht aufweise und im aktuellen Schuljahr auch gar keine Schule besuche. Die solcherart gegebene Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sei von solchem Gewicht, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei.
Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Diese erweise sich jedoch als keinesfalls gewichtig. Auch die Bindungen zu seinem Onkel und seiner Tante seien keinesfalls derart schwerwiegend, dass die solcherart insgesamt ableitbaren Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet das genannte große öffentliche Interesse an seiner Ausreise in den Hintergrund treten lassen könnten. Die Ausweisung sei daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig.
Da sonst keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Laut dem Beschwerdevorbringen habe der Beschwerdeführer nach Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Schüler bis 31. März 2005 rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt, worauf die Bundespolizeidirektion Wien den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid erlassen habe. Da sich der Beschwerdeführer somit während des Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Bei dem von ihm angestrebten weiteren Aufenthaltstitel handelt es sich um eine Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck einer Schulausbildung dienenden Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG.
Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder im Gesundheitszeugnis gemäß § 8 Abs. 6 und 7 leg. cit. eine schwerwiegende Erkrankung aufweist oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt.
Nach ständiger hg. Judikatur hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint, wobei insoweit die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 2006, Zl. 2005/18/0691, mwN).
Gemäß § 14 Abs. 2 erster und zweiter Satz FrG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen und kann der Antrag im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat.
Verfügte der Antragsteller über einen Aufenthaltstitel gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG, ist der Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Inland gemäß § 14 Abs. 2a FrG jedoch nur dann zulässig, wenn ein Schul- oder Studiennachweis erbracht wird oder der Antragsteller nach erfolgreichem Abschluss seiner Schul- oder Studienausbildung oder auf Grund seiner besonderen Fähigkeiten die Anforderungen an eine Schlüsselkraft (§ 2 Abs. 5 AuslBG und § 24 AuslBG) erfüllt.
2. Die Beschwerde bringt zwar vor, dass der Beschwerdeführer durch ein auf seinen Namen lautendes Sparbuch mit einem Einlagestand von EUR 6.020,68 das Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel nachgewiesen habe, sie bestreitet jedoch nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass er trotz ausdrücklicher behördlicher Aufforderung die Herkunft der auf dem Sparbuch als Eingänge aufscheinenden Mittel nicht belegt habe.
Damit hat er seiner Verpflichtung zur initiativen Bescheinigung (vgl. oben II.1.) nicht entsprochen. Im Hinblick darauf kann die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, nicht als rechtswidrig beurteilt werden.
3.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass es dem Beschwerdeführer zwar letztlich auch im Schuljahr 2004/2005 nicht gelungen sei, in die achte Klasse (des Realgymnasiums) aufzusteigen, er sich jedoch, wie sich dies aus der der Beschwerde angeschlossenen diesbezüglichen Inskriptionsbestätigung vom 20. September 2005 ergebe, an der Volkshochschule Floridsdorf in den Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss eingeschrieben habe und er diesen Vorbereitungslehrgang besuche. Wenn sich die Behörde auf seinen mangelnden Studienerfolg stütze, so habe er im Gymnasium sehr wohl einen Studienerfolg aufgewiesen und sehe das Gesetz im Übrigen nicht vor, dass bei Nichtaufstieg in eine höhere Schulstufe eines Gymnasiums ein Sichtvermerksversagungsgrund vorliege. Der genannte Lehrgang an der Volkshochschule sei einem Hauptschul- oder Gymnasiumsbesuch in seiner Intensität gleichzuhalten. Auch hätte die belangte Behörde auf Gründe, die der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen oder unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen seien, Bedacht nehmen müssen und sei das Scheitern des Beschwerdeführers in drei Fremdsprachen insoweit seiner Einflusssphäre entzogen gewesen, als die Entscheidung, ihn nach Österreich zur Schulausbildung zu schicken, von dessen Eltern getroffen worden sei und seine schulische Integration dadurch, dass ihm die erste Vignette rechtswidrig erst verspätet ausgefolgt worden sei, um ein Jahr verzögert und dadurch wesentlich erschwert worden sei.
3.2. Dieses Vorbringen erweist sich als nicht zielführend.
Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde konnte der Beschwerdeführer im Schuljahr 2004/2005 neuerlich kein positives Jahreszeugnis des Realgymnasiums aufweisen, worauf er diesen Schulbesuch beendete und somit gegenüber der belangten Behörde keinen Nachweis für einen Besuch dieser Schule im Schuljahr 2005/2006 erbringen konnte.
Nach der mit der Beschwerde vorgelegten Inskriptionsbestätigung der Volkshochschule Floridsdorf vom 20. September 2005 ist der Beschwerdeführer an dieser Volkshochschule als Kursteilnehmer in den Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss aufgenommen, wobei in dieser Bestätigung darauf hingewiesen wird, dass diese nicht den Kursbesuch bestätige.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten hat, dass diese Kursbestätigung die Tatbestandsvoraussetzung eines Schulnachweises im Sinn des § 14 Abs. 2a FrG nicht erfülle, so kann diese Auffassung nicht als rechtswidrig angesehen werden. Im Hinblick darauf begegnet auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass der begehrte Aufenthaltstitel nach § 14 Abs. 2a FrG zu versagen ist, keinem Einwand (vgl. etwa in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2006, Zl. 2005/18/0702).
4. Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG fallen zugunsten des Beschwerdeführers seine Bindungen zu seinem Onkel und seiner Tante, in deren Haushalt er lebt, und die Dauer seines inländischen Aufenthaltes seit November 2002 ins Gewicht. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht jedoch dadurch gemindert, dass ihm bisher nur Aufenthaltsberechtigungen zum ausschließlichen Zweck des Schulbesuches erteilt worden sind und er diesen Schulbesuch, ohne die Schule abzuschließen, beendet hat.
Den insgesamt nicht schwerwiegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleiben im Inland steht die aus dem Aufenthalt zum ausschließlichen Zweck des Schulbesuches ohne Erbringung eines nennenswerten Schulerfolges resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber.
Bei gehöriger Abwägung dieser Umstände ist die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und demnach gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Angesichts der erheblichen Beeinträchtigung des vorgenannten öffentlichen Interesses wiegen die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme, sodass diese auch gemäß § 37 Abs. 2 FrG zulässig ist.
5. Entgegen der Beschwerdeansicht kann auch keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid nicht ausreichend begründet worden sei.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. März 2007
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