VwGH 2005/11/0150

VwGH2005/11/015025.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der D GmbH in W, vertreten durch Dr. Karlheinz Kux, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Juni 2005, Zl. MA 15-II-II/13/607/2003, betreffend Erweiterung des Anstaltzwecks einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums, zu Recht erkannt:

Normen

KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita;
KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung zur Erweiterung des Anstaltszweckes einer in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums an einer näher bezeichneten Anschrift in Wien 13 betriebenen Krankenanstalt durch Aufstellung eines MR-Tomographiegerätes gemäß § 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr.KAG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des Verfahrensgangs - im Wesentlichen aus, es bestehe kein Bedarf an weiteren Untersuchungsmöglichkeiten mittels MRT-Geräten. Aus dem Gutachten der medizinischen Amtsachverständigen ergebe sich nämlich, dass es in Wien (auf Grund der guten Einbindung der einzelnen Bezirke an den öffentlichen Verkehr müsse die Versorgung für das gesamte Gemeindegebiet von Wien betrachtet werden) trotz eines massiven Anstieges der Zahl an MRT-Untersuchungen zu einer drastischen Verringerung der Wartezeiten an den einzelnen Instituten gekommen sei. Die erhobenen Wartezeiten lägen zwischen 0 und 9 Tagen, die durchschnittliche Wartezeit liege bei 3,73 Tagen. Solche Wartezeiten seien medizinisch vertretbar und den Patienten zumutbar, zumal auf vereinzelt auftretende höhere Dringlichkeit der Untersuchungen in der Regel in allen Vertragseinrichtungen "Rücksicht genommen" werde. Durch Errichtung zusätzlicher MRT-Einrichtungen würde die Grenze zur Überversorgung überschritten; dies gefährde - durch weiter verringerte Auslastung - aber die Existenz der bestehenden Einrichtungen. Als deutliches Indiz für die gute Versorgungssituation sei auch der Umstand zu werten, dass in selbständigen Ambulatorien mit Kassenverträgen bereits mehr MRT-Geräte vorhanden seien, als im ÖKAP/GGP 2003 und im WKAP 2003 (Österreichischen Krankenanstalten-Großgeräteplan bzw. Wr. Krankenanstaltenplan) vorgesehen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die vorliegende Beschwerdesache gleicht in allen entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jener, die dem hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2007, Zl. 2005/11/0145, das ebenfalls einen Bescheid der belangten Behörde, mit dem ein Bedarf an einem weiteren MRT-Gerät verneint worden war, betroffen hat, zu Grunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber hinausgehend auf Inhalte des ÖKAP/GGP 2003 bzw. des WKAP 2003 bezieht, ist sie auf das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2007, Zl. 2004/11/0079, zu verweisen, in dem klargestellt wurde, dass eine Bedarfsprüfung nicht dadurch entbehrlich wird, dass ein geplantes Vorhaben in Einklang mit dem Großgeräteplan steht.

Ebenso wenig kann eine Bedarfsprüfung durch einen allfälligen Kooperationsvertrag mit einem (anderen) Krankenanstaltenbetreiber ersetzt werden.

Aus den in diesen Erkenntnissen dargestellten Gründen kann daher die Abweisung des in Rede stehenden Antrages der Beschwerdeführerin nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Juli 2007

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