VwGH 2005/08/0024

VwGH2005/08/00244.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der I Handelsgesellschaft mbH in P, vertreten durch Dr. Wolfgang Reinold, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Köstlergasse 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Wien vom 13. Dezember 2004, Zl. MA 15-II-2-7420/2003, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 921,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 29. August 2001 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei für in der Anlage zum Bescheid namentlich genannte Dienstnehmer für die jeweils bezeichneten Zeiten Beiträge und Umlagen in der Gesamthöhe von S 81.500,22 (EUR 5.922,85) zu entrichten habe. Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass sie am 28. Jänner 1998 bei der beschwerdeführenden Partei eine Beitragsprüfung durchgeführt habe. Hiebei sei festgestellt worden, dass "die in der Anlage namentlich angeführten Dienstnehmer für die jeweils bezeichneten Zeiten nicht mit dem ihnen gebührenden Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet" worden seien. Für die Dienstnehmer Günther K und Andreas H sei der Provisionsdurchschnitt beim Urlaubsentgelt nicht gemeldet worden. Die Urlaubsentschädigung für zwei weitere Dienstnehmer sei nur im Monat der Auszahlung bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemeldet worden. Weiters ergebe sich eine Summendifferenz für 1995.

Die beschwerdeführende Partei erhob Einspruch, über den die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung mit dem nun angefochtenen Bescheid abgesprochen hat. Die belangte Behörde gab dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei teilweise statt und stellte fest, dass die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin verpflichtet sei, "für die in der Anlage genannten Dienstnehmer für die Zeit von Beiträgen und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 1.769,53" zu entrichten.

Die belangte Behörde führte nach Darlegung der erstinstanzlichen Entscheidung und des Einspruchsvorbringens aus, dass auf Grund der Einspruchsausführungen seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eine neuerliche Überprüfung erfolgt sei. Der ursprünglich für die Beitragszeiträume 6/93 und 6/96 für die Dienstnehmer K und H nachverrechnete Provisionsdurchschnitt für das Urlaubsentgelt sei an Hand der vorgelegten Urlaubsaufzeichnungen den tatsächlichen Urlaubsmonaten zugeordnet worden. Dadurch ergebe sich aber keine Änderung in der Höhe der nachverrechneten Beiträge. Die festgestellte Summendifferenz bestehe zu Recht. Lediglich auf Grund des im Zuge der Erhebungen vorgelegten Lohnkontos für Andreas H ergebe sich eine Reduzierung der Jahresbeitragsgrundlagen für 1995; dies sei der Einspruchswerberin mit der 3. Gutschrift 5/03 in Höhe von EUR 586,71 (ohne Wohnbauförderungsbeitrag) zur Kenntnis gebracht worden. Die berichtigte Nachtragssumme betrage daher nunmehr EUR 5.242,86 (ohne Wohnbauförderungsbeitrag).

In der Verhandlung am 2. März 2004 habe der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, dass die Dienstnehmer H und K im Verkauf tätig gewesen seien. Der Dienstnehmer K sei vermutlich schon Ende 1993 ausgeschieden. Bezüglich der Provision sei mit dem Dienstnehmer H eine monatliche "Profitvorgabe" von S 400.000,-- vereinbart gewesen. Die Auszahlung sei jeweils in dem Monat erfolgt, in dem das "bis dahin kumulierte Soll" erreicht worden sei. Das sei z.B. im Jahr 1995 in den Monaten Jänner, April, Mai, Juli, November und Dezember der Fall gewesen. Es habe die Vereinbarung bestanden, dass sich die Dienstnehmer im Urlaubsfall gegenseitig vertreten.

Die beschwerdeführende Partei habe der Behörde die monatlichen Beitragsnachweisungen für das Jahr 1995 und die Lohnkonten sämtlicher Dienstnehmer für das Jahr 1995 vorgelegt, aus denen sich "laut Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24. September 2004 keine Änderung der Nachverrechnung ergebe". Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2004 bestritten, dass es ein Lohnkonto für den Dienstnehmer Andreas H gegeben habe, auf dem eine Beitragsgrundlage von S 454.837,-- ausgewiesen gewesen sei. Mit den übermittelten Unterlagen habe sich eine Jahresdifferenz zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei in Höhe von S 1.999,-- ergeben. Die Prämien für Verbesserungsvorschläge unterlägen nicht der Sozialversicherungspflicht.

In rechtlicher Hinsicht sprach die belangte Behörde aus, dass nach der Bestimmung des § 44 Abs. 1 ASVG Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für die Pflichtversicherten der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Schillinge / Cent gerundete Arbeitsverdienst sei. Bei den pflichtversicherten Dienstnehmern seien gemäß § 49 ASVG unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhalte. Die Beitragsabrechnung habe nach dem Verdienst zu erfolgen, auf den ein Rechtsanspruch bestehe, dies sei zumindest das nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag gebührende Entgelt. Weiters seien Urlaubs- und Weihnachtsremunerationen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern ein kollektivvertraglicher Anspruch bestehe und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich bezahlt würden oder nicht. Bei der Beitragsprüfung am 28. Jänner 1998 habe sich nach Angaben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nach Addition der Beitragsgrundlagen laut Lohnkonten für das Jahr 1995 gegenüber dem Jahresbeitragsgrundlagennachweis eine Differenz von S 69.946,-- ergeben, die nicht aufgeklärt habe werden können und daher nachverrechnet worden sei. Die Jahresbeitragsgrundlagen für den Dienstnehmer Andreas H seien zum damaligen Zeitpunkt nach Angaben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sowohl im Beitragsgrundlagennachweis 1995 als auch in den Lohnkonten 1995 mit S 454.837,-- angegeben. Im nunmehr vorliegenden Lohnkonto für Andreas H für das Jahr 1995 würden nur noch S 384.888,-- aufscheinen. Mit dem Dienstnehmer H sei nach Aussage des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei eine monatliche Profitvorgabe von S 400.000,-- vereinbart worden. Die Auszahlung einer Provision sei jeweils in dem Monat erfolgt, in dem das kumulierte Soll erreicht worden sei. Im Jahr 1995 sei dies im Jänner, April, Mai, Juli, November und Dezember der Fall gewesen. Der Dienstnehmer H habe im Jahr 1995 Provisionszahlungen in Höhe von insgesamt S 391.484,-- erhalten. Die beschwerdeführende Partei vertrete offenbar die Ansicht, dass eine Beitragspflicht nur in den Monaten der Auszahlung bestehe. Dem könne nicht beigepflichtet werden, weil einerseits ein ständiges Bemühen des Dienstnehmers zur Erreichung des Solls erforderlich gewesen sei, andererseits bei der Auszahlung der Provision auch die Umsätze der Vormonate mitberücksichtigt worden seien. Der Dienstnehmer H habe darüber hinaus im Jahr 1995 eine Prämie in Höhe von S 30.000,-- erhalten. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei habe anlässlich seiner Einvernahme bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angegeben, er könne sich selbst nicht mehr erinnern, ob es sich um eine Prämie für Verbesserungsvorschläge oder eine Dienstabfindung gehandelt habe und es seien diesbezüglich keine Unterlagen mehr vorhanden. Im Kassenakt liege nur ein nicht unterfertigter Aktenvermerk der beschwerdeführenden Partei, datiert mit 25. August 1995, der eine sogenannte Diensterfindung des Dienstnehmers H beschreibe. Auch eine Diensterfindung müsse nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfindung sein. Gemäß § 1 Abs. 2 Patentgesetz 1970 würden Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindungen angesehen. Verbesserungsvorschläge müssten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine Selbstverständlichkeiten darstellten. Mangels Unterlagen, an Hand derer die genannten Voraussetzungen geprüft werden könnten, sei die Prämie der Beitragspflicht zu unterziehen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe daher richtig die Provisionszahlungen unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage auf die einzelnen Monate umgerechnet, wodurch sich eine Beitragsgrundlage für den Dienstnehmer H für das Jahr 1995 von insgesamt S 415.802,-- ergebe. Nach Hinzurechnung des Urlaubsentgeltes (S 4.711,--) und der Prämie für Verbesserungsvorschläge (Differenz auf die Höchstbeitragsgrundlage S 9.217,--) habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse für den Dienstnehmer H für das Jahr 1995 eine Beitragsgrundlage in Höhe von insgesamt S 429.730,-- (statt bisher S 454.837,--) errechnet, was zu einer Reduzierung des gegenständlichen Nachtrages um EUR 586,71 (ohne Wohnbauförderungsbeitrag) geführt habe.

Wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt habe, sei bei den Dienstnehmern K und H der Provisionsdurchschnitt beim Urlaubsgeld nicht gemeldet worden. Die beschwerdeführende Partei habe im Laufe des Verfahrens keinen Nachweis darüber erbracht, dass die Provisionsempfänger auch für Geschäfte, die während ihres Urlaubs von einem Vertreter mit ihrem Kundenkreis getätigt worden seien, ihre volle Provision erhalten hätten. Die Vorgangsweise der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, den Provisionsdurchschnitt nachzuverrechnen, könne daher nicht beanstandet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Partei macht zunächst geltend, dass sich dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen lasse, für welchen Zeitraum die beschwerdeführende Partei verpflichtet sein solle, Beiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 1.769,53 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Spruch ausdrücklich auf die in der Anlage genannten Dienstnehmer Bezug nimmt und in dieser Anlage sowohl die Dienstnehmer als auch die Zeiträume, für die die Beiträge zu entrichten sind, nachvollziehbar angegeben sind. Der offensichtliche Schreibfehler in der der beschwerdeführenden Partei zugestellten Ausfertigung des Bescheides, bei dem entgegen der im Verwaltungsakt erliegenden Urschrift die Wortfolge "für die Zeit von" (im Spruch des angefochtenen Bescheides) nicht gestrichen wurde, ändert nichts daran, dass aus dem im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich verwiesenen Anhang zum Bescheid ersichtlich ist, für welche Beitragszeiträume und - jedenfalls hinsichtlich der Dienstnehmer H und K - für welche Dienstnehmer die Beiträge zu entrichten sind.

2. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, nach ihrer Rechtsansicht bestehe Beitragspflicht nur dann, wenn seitens des Dienstnehmers Anspruch auf Provision bestehe. Im vorliegenden Fall habe Anspruch auf Provision bestanden, wenn der Dienstnehmer zum Letzten eines Monats die Vorgabe des laufenden Jahres erreicht habe; für den Fall, dass die Vorgabe nicht erreicht worden wäre, seien je nach Grad der Abweichung Abschläge von der Provision bis zur Höhe von EUR 80,-- vorgesehen gewesen. Dies bedeute, dass der Dienstnehmer in Monaten, in denen das Soll nicht erbracht worden sei, für die Vormonate bereits zu viel Provision kassiert habe, wenn der Betrachtungszeitraum das ganze Kalenderjahr gewesen sei. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe sachlich unbegründet und ohne rechtliche Grundlage in einer Art Jahresausgleichsverfahren die Provision gleichmäßig über die Monate des Jahres verteilt und davon Beiträge errechnet.

Dieses Vorbringen vermag die Beschwerde im Ergebnis insoferne zum Erfolg zu führen, als sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit nachvollziehen lässt, worauf sich die Verpflichtung zur Beitragsnachzahlung für die Dienstnehmer K und H im Jahr 1993 bzw. 1996 tatsächlich bezieht. Zwar dürfte die belangte Behörde, wie sich aus dem zweiten Absatz auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides ergibt, offenbar davon ausgegangen sein, dass sich die Nachverrechnung daraus ergebe, dass die beschwerdeführende Partei bei der Meldung der geleisteten Urlaubsgelder lediglich die monatlichen Entgelte, nicht aber auch anteilige Provisionen zu Grunde gelegt habe, obgleich die betroffenen Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei Anspruch auf Einbeziehung der Provisionen in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung gehabt hätten. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch weder die erforderlichen Feststellungen, um beurteilen zu können, ob ein derartiger Anspruch im vorliegenden Fall gegeben war, noch werden die rechtlichen Überlegungen dargelegt, welche zur Einbeziehung der Provisionen in die Bemessungsgrundlage für das Urlaubsgeld geführt haben (vgl. zur Berücksichtigung von Provisionen bei Sonderzahlungen das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2002/08/0095). Es kann den Verwaltungsakten und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, wie die genaue Provisionsvereinbarung lautet, insbesondere woran der Anspruch auf Provision anknüpfte und woraus die belangte Behörde die Berechtigung ableitet, die Provisionszahlungen auf das Kalenderjahr zu verteilen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner umfangreichen Rechtsprechung zur Zurechnung von Umsatzprovisionen und Umsatzbeteiligungsprämien zum Entgelt nach § 49 Abs. 1 oder zu den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG zum Problem des Zeitpunktes der Gewährung ausgesprochen hat, gilt die tatsächliche Auszahlung nur bei solchen Bezügen als Gewährung, die nicht vermöge eines Anspruchs des Dienstnehmers, sondern darüber hinaus gezahlt werden. Besteht aber ein Anspruch auf Umsatzprovisionen oder Umsatzbeteiligungsprämien, so sind diese nicht erst mit der Auszahlung oder ihrer Fälligkeit, sondern schon mit dem Entstehen des jeweiligen Anspruches als gewährt anzusehen. Umsatzprovisionen entstehen im Allgemeinen ihrer Wesensart nach mit der Tätigung von Umsätzen. Ist das Entstehen des Anspruchs auf eine Umsatzprovision aber nicht allein von laufenden Umsätzen, sondern darüber hinaus noch von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig, so entsteht der Anspruch erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen. Auch bei Umsatzbeteiligungsprämien, bei denen nach den getroffenen Vereinbarungen der Umsatz einer bestimmten Periode bloß als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung ihrer Höhe heranzuziehen ist, kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass der Anspruch auf die Leistung schon mit jedem einzelnen Umsatz entsteht. Den Umsätzen kommt in diesen Fällen nur mittelbar als Maß für die Höhe der Prämie Bedeutung zu. Umsatzprovisionen, die jährlich im Nachhinein abgerechnet werden, werden dadurch nicht zu Bezügen, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden (Sonderzahlungen - vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 97/08/0521, m.w.H.).

3. Die beschwerdeführende Partei macht weiters geltend, dass die belangte Behörde hinsichtlich der "Summendifferenz" ihre Beweiswürdigung offenbar ausschließlich auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse stütze, wonach sich aus den vorgelegten Lohnkonten aus 1995 keine Änderung der Nachverrechnung ergebe.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei einen relevanten Verfahrensmangel auf, zumal sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht erkennen lässt, aus welchen Erwägungen heraus die belangte Behörde den Feststellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ungeachtet der konkret vorgebrachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei folgt. Indem es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit den im Verwaltungsverfahren von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen (insbesondere Lohnkonto und Aufstellung der Meldungen an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse) inhaltlich hinsichtlich ihres Beweiswertes auseinander zu setzen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet.

4. Der angefochtenen Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das die Eingabengebühr betreffende Kostenmehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Gebührenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen. Wien, am 4. Juli 2007

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