VwGH 2005/05/0269

VwGH2005/05/026921.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Ing. Georg Heindl in Perg, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Juni 2005, Zl. BauR-250935/57-2005-See/Er, betreffend straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 31 Oö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §13;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
LStG OÖ 1991 §32 Abs4;
VwRallg;
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §13;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
LStG OÖ 1991 §32 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt den Neubau der L 1423, Münzbacher Straße, im Baulos Zubringer Münzbach, und hat ausgehend von den Trassenverordnungen der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 83/2000 und LGBl. Nr. 87/2000 die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 31 und 32 Oö. Straßengesetz 1991 (in der Folge: Oö. StrG) für die Straßenkm 0,000 bis 3,776 beantragt.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken, die durch die Trassierung der vom Antrag der mitbeteiligten Partei erfassten Landesstraße unmittelbar berührt und durchschnitten werden. Er erhob gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei Einwendungen.

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 21. April 2004 wurde "der Neubau der L 1423 Münzbacher Straße, 'Münzbacher Zubringer' - erster Teil, Baulos 'Umfahrung Perg-Ost' von km 0,000 bis km 2,100 im Gebiet der Stadtgemeinde Perg unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen" bewilligt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen. Mit hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/05/0138, wurde die damals erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Auf dieses Erkenntnis wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 13. Mai 2003 wurde der Neubau der L 1423 Münzbacher Straße im Baulos "Zubringer Münzbach-2. Bauabschnitt, Umfahrung Perg-Ost" im Gebiet der Stadtgemeinde Perg antragsgemäß unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Verlegung der Straßentrasse, die Setzung weiterer ökologischer Maßnahmen, die wasserwirtschaftlichen Bedenken sowie die Enteignungsfähigkeit bestimmter Grundflächen wurden als unzulässig zurückgewiesen; die Einwendungen betreffend die Beeinträchtigung durch unzumutbare Immissionen wurden als unbegründet abgewiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0098, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgeführt:

"Soweit die beschwerdeführenden Parteien die Unbestimmtheit verschiedener weiterer Auflagen und Bedingungen im angefochtenen Bescheid rügen, legen sie nicht dar, weshalb dadurch in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen wird. Die beschwerdeführenden Parteien führen auch nicht aus, inwieweit sie in ihren Rechten dadurch verletzt werden, dass sich die Behörde die Erteilung weiterer Auflagen vorbehalten hat, zumal dies in § 32 Abs. 4 OöStrG unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich vorgesehen ist. Nachträgliche Auflagen können von ihnen im Übrigen gesondert bekämpft werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0174, mwN).

...

... Im gegenständlichen Straßenbaubewilligungsverfahren hatte daher die belangte Behörde nicht mehr auf die Fragen einzugehen, ob für das Vorhaben ein Bedarf bestehe, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.

...

Die für das gegenständliche Projekt betreffenden wasserrechtlichen Gesichtspunkte sind von der Wasserrechtsbehörde unabhängig von den bei der straßenrechtlichen Bewilligung zu beachtenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/0097). Die Fragen der Beeinträchtigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer infolge der in den Grundwasserstrom gelangenden Schadstoffe ist daher von den Wasserrechtsbehörden zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2002/05/1022); wie die Beschwerdeführer selbst in ihrer Beschwerde vortragen, werden diese Aspekte und die Frage der 'Beeinflussung' der quantitativen Grundwasserverhältnisse' im Rahmen eines das Projekt betreffende wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens beurteilt.

..."

Im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens betreffend das Straßenbauprojekt der mitbeteiligten Partei Zubringer Münzbach zweiter Teil hat sich (in der Folge Zitat aus der Kundmachung der belangten Behörde vom 3. Mai 2005)

"herausgestellt, dass auf Grund größer anfallender Wassermengen und des Erfordernisses der Anlage eines zusätzlichen Absatzbeckens sowie anderer, Dir. Ing. Georg H. (Beschwerdeführer) gehörender Wasserbauanlagen, das mit obigem (d.i. der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 13. Mai 2003) Bescheid mitbewilligte Rückhaltebecken weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll und insbesondere aus wasserrechtlicher Sicht nicht optimal ist.

Im Zuge des Wasserrechtsverfahrens wurde daher die Lage des Rückhaltebeckens im Einvernehmen mit der Vertreterin des Grundeigentümers von der nordöstlichen in die südwestliche Seite des Kreisverkehrs, welcher am Beginn des gegenständlichen Straßenbauvorhabens gelegen ist, verschoben.

In Ergänzung zum bereits bewilligten Straßenbauvorhaben hat daher dafür das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, bei der Oö. Landesregierung als der hiefür zuständigen Straßenbehörde um die Erteilung der straßenrechtlichen Baubewilligung für die Verlegung des Rückhaltebeckens angesucht."

Hiefür wird vom Grundstück Nr. 1537 der Liegenschaft EZ 36, KG Pergkirchen, des Beschwerdeführers eine Fläche von 950 m2 beansprucht.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nun "die Änderung des mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 13.5.2005 (richtig: 2003) mitbewilligten Rückhaltebeckens" (Umschreibung des Gegenstandes in der Niederschrift der belangten Behörde zur mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2005).

Der Beschwerdeführer wendete gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Bauvorhaben ein, dass ihn das geplante Rückhaltebecken in seinem Eigentum und in seinen dinglichen Rechten substanzschädigend gefährde; dies beträfe insbesondere seine Trinkwasserversorgung. Es bestehe auch kein Bedarf an der Errichtung der Landesstraße L 1423. Das Projekt sei nicht fach- und rechtskonform ausgeführt. Die Grundinanspruchnahme sei nicht erforderlich.

Der straßenbautechnische Amtssachverständige führte in seinem, in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2005 erstatteten Gutachten aus:

"...

Das im Lageplan vom 16.12.2004 dargestellte Absetzbecken und Rückhaltebecken war mit dieser Lage (westlich neben dem Kreisverkehr alte B 3 - L 1423) bisher nicht Bestandteil des straßenrechtlichen Verfahrens. Ursprünglich war dafür die Situierung nordöstlich neben dem Kreisverkehr vorgesehen.

Im Zuge des Wasserrechtsverfahrens wurde die Änderung der Lage des Rückhaltebeckens von der nordöstlichen an die südwestliche Seite des Kreisverkehrs vorgeschlagen. Die Begründungen dieser Maßnahmen ist in den Verhandlungsschriften Wa10-214-17-2003 vom 12.10.2003, Wa10-214-21-2003 vom 11.11.2004 und Wa10-214-40-2003 vom 26.04.2005 enthalten. Das Regenrückhaltebecken 1 ist laut Forderung der Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft in eine Absetzzone und in einen Retentionsbereich zu unterteilen. Im Detaillageplan sind diese mit 'Absatzbecken' und 'Rückhaltebecken 1' bezeichnet. Funktionell gehören jedoch beide Becken, als Regenrückhaltebecken zusammen. Um die technische Funktionalität der Becken zu gewährleisten, müssen diese in unmittelbarem Zusammenhang situiert sein.

Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde vom straßenbautechnischen Amtssachverständigen in die Planunterlagen, erstellt von DI E(...) & Partner Ziviltechniker OEG, zum wasserrechtlichen Verfahren eingesehen. Im Speziellen stimmt der Detaillageplan Münzbacher Straße L 1423, Baulos 'Zubringer Münzbach', Wasseroperat Teil 2/2005 mit Ergänzungen auf Grund des w. r. Verhandlungen (Maßstab 1 : 250) mit dem Lageplan (Maßstab 1 : 500) überein. Es stimmen alle technischen Anlageverhältnisse (Nutzungsvolumen, Sohlhöhen, Wasserspiegel, Böschungsneigungen) in beiden Plänen überein. Aus der Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens (= Absatzbecken + Rückhaltebecken 1) ergibt sich der unumgänglich notwendige Umfang der im Grundeinlöseverzeichnis angeführten Grundinanspruchnahme.

Zur Situierung der Absetzbecken ist festzuhalten, dass diese jedenfalls an der tiefsten Stelle des Bauloses zu erfolgen hat und das ist im Bereich des Kreisverkehrs. Bei der Anlage im südwestlichen Bereich ist bei einer eventuellen Überflutung der Becken der Brunnen H(...) nicht mehr betroffen. Allein aus diesem Grund ist die vorgesehene Lage der Becken vorzuziehen. Der weitere Abfluss aus dem Regenrückhaltebecken ist hier im freien Gefälle in den bestehenden Straßenkanal möglich. Bei anderen Situierungen wären dafür zusätzlich Pumpmaßnahmen erforderlich.

Zu den wassertechnischen Fragestellungen wurde beim Verfahren in dem technischen Bericht zum Wasseroperat (TB 05047/Br.) eingesehen und es wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen. Diese nehmen auch Bezug auf die Ausführungen von Herrn DI H(...)."

Die mitbeteiligte Partei führte in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2005 aus, dass das Erfordernis der Situierung des Beckens im Südwesten des Kreisverkehrs auf einer Vorschreibung durch den Amtssachverständigen für Abwassertechnik bei der wasserrechtlichen Verhandlung der Wasserrechtsbehörde vom 11. November 2004 beruhe. Die Lage dieses Beckens sei auch von Seiten des Beschwerdeführers bei dieser Verhandlung vorgeschlagen worden. Diese Situierung sei auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglichst platzsparend erfolgt. Die Dimensionierung des Beckens sei auf Grund des Ergebnisses der stattgefundenen Wasserrechtsverhandlungen vorgenommen worden. Die Projektserläuterungen basierten "auf dem Projekt Münzbacher Straße L 1423, Baulos 'Zubringer Münzbach', km 1,930 bis km 3,776 - Wasserrechtsoperats Teil 2/2005 mit Ergänzungen auf Grund der Wasserrechtsverhandlungen, GZ: 05047 vom 13.5.05". Dieses Projekt sei der Wasserrechtsbehörde zur wasserrechtlichen Bewilligung vorgelegt worden.

Der Beschwerdeführer hat weder zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei noch zu den Ausführungen des straßenbautechnischen Gutachters in der mündlichen Verhandlung Ausführungen erstattet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde "die projektsgemäß geänderte Herstellung des im Lageplan vom 16.12.2004 dargestellten Absetz- und Rückhaltebeckens südwestlich des Kreisverkehrs der alten B 3 mit der L 1423 (...) in Ergänzung zum bereits bewilligten Straßenbauvorhaben 'Münzbacher Zubringer', Umfahrt Perg-Ost, 2. Bauabschnitt," unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen bewilligt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach den Feststellungen des beigezogenen straßenbautechnischen Amtssachverständigen die Situierung des Absetzbeckens wie geplant an der tiefsten Stelle des Bauloses erfolgen müsse. Bei der nunmehr bewilligten Situierung im südwestlichen Bereich sei der Brunnen des Beschwerdeführers bei einer eventuellen Überflutung der Becken nicht mehr betroffen; der weitere Abfluss aus dem Regenrückhaltebecken sei im freien Gefälle in den bestehenden Straßenkanal möglich; bei einer anderen Situierung wären dafür zusätzliche Pumpmaßnahmen erforderlich. Die nunmehr vorgesehene Lage des Beckens sei unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 insbesondere zur Vermeidung von ansonst unwirtschaftlichen Aufwendungen für den Straßenbau geboten, weil das Straßenprojekt sonst nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden könne. Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei erwiesen, dass die Projektsänderung den anerkannten technischen Regeln für den Straßenbau entspreche und die beanspruchten Grundstücke bzw. Grundstücksteile für die projektsgemäße Herstellung der baulichen Maßnahmen benötigt würden und umfänglich auch erforderlich seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das nunmehr nach Südwesten verschobene Rückhaltebecken mangelhaft dimensioniert sei und keine fach- und rechtskonforme Ausführung des Projektes vorliege, treffe nicht zu. Die gegenständliche Verlegung des Rückhaltebeckens sei im Einvernehmen zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei erfolgt und nur hinsichtlich der Grundeinlöse gescheitert, weil der Beschwerdeführer mit dem gesamten Straßenbauvorhaben nicht einverstanden sei. Die Notwendigkeit der gegenständlichen Projektsänderung sei gegeben. Das gegenständliche Rückhaltebecken diene nur der Hintanhaltung von Abwässern von der Straße. Das Rückhaltebecken sei insbesondere auch im Hinblick auf eine allfällige Beeinträchtigung des Brunnens des Beschwerdeführers verlegt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichtbewilligung einer Landesstraße verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die belangte Behörde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 ist für den Bau einer öffentlichen Straße eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen sind Parteien in diesem Bewilligungsverfahren

  1. "1. der Antragsteller,
  2. 2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
  3. 3. die Anrainer,
  4. 4. Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenvorhaben betroffen sind,
  5. 5. die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) und
  6. 6. die Oö. Umweltanwaltschaft (§ 4 Oö. Umweltschutzgesetz 1996)."

    Der im Beschwerdefall maßgebliche § 14 Oö. Straßengesetz 1991 regelt den Schutz der Nachbarn. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

    "§ 14

    Schutz der Nachbarn

(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.

(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlasst werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.

(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf bestehende öffentliche Straßen anzuwenden; subjektive Rechte auf Durchführung dieser Maßnahmen bestehen nicht.

(5) Die beim Bau einer öffentlichen Straße von Grundstücken der Straßenverwaltung ausgehenden Einwirkungen können von den Nachbarn nicht untersagt werden. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung eines benachbarten Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen die Straßenverwaltung nur dann, wenn Organe der Straßenverwaltung an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Anspruch auf Schadenersatz besteht aber jedenfalls bei Sachschäden an Bauwerken und bei nicht bloß vorübergehender oder unerheblicher Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung von Quell- oder Grundwasser."

Zur Parteistellung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172, näher begründet ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, insoweit seine Grundstücke infolge des projektierten Straßenbaus durch Inanspruchnahme von Grundflächen unmittelbar betroffen sind, Parteistellung gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 Oö. Straßengesetz zukommt und er im Übrigen Parteistellung nach Z. 3 der genannten Gesetzesstelle genießt. Grundeigentümer können auch dann Parteistellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren beanspruchen, wenn sie im Sinne des § 20 Oö. Straßengesetz 1991 vom Straßenbauvorhaben betroffen sind (siehe § 31 Abs. 3 Z. 4 Oö. Straßengesetz 1991).

In dem das gegenständliche Straßenbauvorhaben betreffenden Vorerkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0098, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass die den Anrainern und Grundeigentümern im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 zuerkannte Parteistellung das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte ist. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Die subjektiven Rechte der Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. sind in § 14 geregelt. Den Anrainern kommt daher gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes (Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr) und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu. Nur wenn das von der Straßenverwaltung eingereichte Projekt nicht ausreichend auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 14 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 Rücksicht nimmt, hat die Behörde im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren durch entsprechende Auflagen dem gesetzlich geforderten Berücksichtigungsgebot Rechnung zu tragen.

Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 Oö. Straßengesetz 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung besteht.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird in der Beschwerde ausgeführt, dass infolge mangelhafter Dimensionierung und Ausgestaltung der bewilligten wasserbautechnischen Anlagen auf das Grundstück des Beschwerdeführers und in dessen Trinkwasserbrunnen verschmutzte Straßenoberflächenwässer fließen würden und daher unzumutbare Beeinträchtigungen im Sinne des § 14 Oö. Straßengesetz 1991 vorlägen.

Die das Projekt betreffenden wasserrechtlichen Gesichtspunkte sind von der Wasserrechtsbehörde unabhängig von den bei der straßenrechtlichen Bewilligung zu beachtenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. das oben wiedergegebene hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005).

Insofern sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beeinträchtigungen durch verschmutzte Oberflächenwässer bezieht, ist festzuhalten, dass der straßenbautechnische Amtssachverständige, dessen Gutachen die belangte Behörde dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat, das bewilligte Rückhaltebecken als ausreichend dimensioniert beurteilt hat. Den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten.

Im Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen wurde in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise auch näher begründet dargelegt, dass mit der gewählten Dimensionierung des Rückhaltebeckens das im wasserrechtlichen Verfahren zur Bewilligung eingereichte Wasserrechtsoperat mit Detaillageplan berücksichtigt wird. Der von der belangten Behörde beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige weist in seinem Gutachten auch darauf hin, dass schon der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten näher eingegangen ist und die dort dargestellten Befürchtungen des Beschwerdeführers bei seiner Beurteilung des Projektes berücksichtigt hat. Vom Beschwerdeführer wird somit kein relevanter Ermittlungsfehler der belangten Behörde aufgezeigt.

Insoweit der Beschwerdeführer neuerlich die mangelnde Bestimmtheit von Auflagen rügt und den von der belangten Behörde vorgenommenen Auflagenvorbehalt für rechtswidrig erachtet, ist auf das schon mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005 zu verweisen. Auch im gegenständlichen Verfahren legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er dadurch in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein soll. Er führt nicht an, inwieweit er in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass sich die Behörde die Erteilung weiterer Auflagen vorbehalten hat, zumal eine solche Vorgangsweise der Behörde in § 32 Abs. 4 Oö. Straßengesetz 1991 unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich vorgesehen ist. Nachträgliche Auflagen können im Übrigen gesondert bekämpft werden.

Die Beschwerde war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Das auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes gerichtete Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil die mitbeteiligte Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am 21. März 2007

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