Normen
AVG §72 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs7;
VwRallg;
AVG §72 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs7;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es "als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma J Spedition", die Zulassungsbesitzerin eines nach den Kennzeichen bestimmten LKW-Zugs sei, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass für die durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich vom Grenzübergang Brennerpass, Einreise am 11. März 2003 um 20.15 Uhr, Richtung Kiefersfelden fahrend, "der Fahrer infolge mangelhafter bzw. unterlassener Belehrung den Umweltdatenträger auf ökopunktepflichtige Transitfahrt einstellt," sodass die Ökopunkteabbuchung auf elektronischem Weg nicht erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer sei insbesondere verpflichtet, vor Fahrtbeginn dafür zu sorgen, dass die Fahrt ohne Verletzung der Ökopunkteverordnung durchgeführt werden könne. Hiezu habe er dem Lenker eine entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Werde ein Umweltdatenträger benützt, so habe er sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden, der Umweltdatenträger ausreichend funktioniere und der Fahrer belehrt worden sei, welche Maßnahmen er zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Dies habe der Beschwerdeführer als Verantwortlicher des Unternehmens unterlassen. Die Übertretung sei anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Zollwacheabteilung Brenner am 11. März 2003 um
20.15 Uhr auf der A 13 Brennerautobahn, Parkplatz Mautstelle/Schönberg-Nord, bei km 10,8 in Fahrtrichtung Kiefersfelden festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs 1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) in Verbindung mit § 9 Abs 3 GütbefG verletzt und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 in Verbindung mit § 23 Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verhängt.
Nach Darlegung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie des Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde aus, dass mit Berufungserkenntnis vom 17. August 2004 die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden sei. Mit Bescheid vom 16. September 2004 sei dem Beschwerdeführer der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden. Das Berufungserkenntnis der belangten Behörde vom 17. August 2004 sowie der Bescheid über die Bewilligung der Wiedereinsetzung vom 16. September 2004 sei dem Beschwerdeführer am 22. September 2004 zugestellt worden.
Infolge der erhobenen Berufung sei in der Folge am 18. Mai 2005 die öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde durchgeführt worden, wobei im Rahmen der Beweisaufnahme Einsicht in näher bezeichnete Urkunden sowie in vier den Beschwerdeführer betreffende Berufungserkenntnisse der belangten Behörde genommen worden sei.
Als entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, dass am 11. März 2003 ein nach den Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug auf der A 13 bei km 10,8 Richtung Innsbruck von einem namentlich genannten Lenker gelenkt worden sei. Das Sattelkraftfahrzeug sei von Beamten der Zollwacheabteilung Brenner/MÜG hinsichtlich der Deklaration von Ökopunkten kontrolliert worden. Dabei habe festgestellt werden können, dass sowohl bei der Einfahrt in das Bundesgebiet um
19.57 Uhr als auch zum Zeitpunkt der Kontrolle das im Fahrzeug befindliche Ecotag-Gerät auf ökopunktbefreite Fahrt gestellt gewesen sei. Von dem Sattelkraftfahrzeug seien Waren von Italien nach Deutschland gebracht worden. Der Lenker habe keine Ökokarte mit den erforderlichen Ökopunkten vorweisen können. Der Lenker habe anlässlich der Anhaltung angegeben, dass er am 10. März 2003 mit einer Ladung über die ehemalige Grenze am Walserberg nach Österreich eingefahren sei. Die Sendung sei für Steyrmühl bestimmt gewesen, weshalb er das Ecotag-Gerät bei der Einfahrt auf Grün gestellt habe. Die Ausfahrt in Arnoldstein habe er auf der normalen Autobahnspur durchgeführt. Vor der Kontrolle habe er am Ecotag-Gerät nicht herumgeschaltet, weil ihm gesagt worden sei, dass sich bei der Ausfahrt aus Österreich das Ecotag-Gerät automatisch auf Rot schalte. Bei der Einfahrt habe er das Gerät nicht kontrolliert. Eine Gebrauchsanweisung über das Ecotag-Gerät habe er zwar im Fahrzeug vorgefunden, die Firma habe ihn auch informiert, rot bei Transit, grün bei Fahrt nach Österreich zu stellen. Mehr Informationen über das elektronische Ökopunktesystem habe er nicht.
Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG begehe eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer § 9 Abs 3 GütbefG zuwiderhandle. Nach § 23 Abs 4 GütbefG habe bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 Z 6 die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen.
Nach § 9 Abs 3 GütbefG habe jeder Unternehmer, der veranlasse, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt werde, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten seien, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Werde ein Umweltdatenträger benützt, habe sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere. Er habe weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Bei einer Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 9 Abs 3 GütbefG handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Im vorliegenden Fall sei die Mindeststrafe verhängt worden. Vom Beschwerdeführer habe kein schuldbefreiender Umstand dargelegt werden können. Sowohl aus dem Akt des erstinstanzlichen Verfahrens als auch aus den von der belangten Behörde anlässlich der Verhandlung dargetanen Berufungserkenntnissen lasse sich entnehmen, dass es in der Vergangenheit beim Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, immer wieder vorgekommen sei, dass Ökopunkte nicht entrichtet worden seien, sei es, dass das Ecotag-Gerät nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei und deshalb Ökopunkte nicht entrichtet worden seien, sei es, dass zu Unrecht das im Fahrzeug befindliche Ecotag-Gerät auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt worden sei und keine Ökokarte vorgewiesen worden sei. Aus der Fahrtenliste betreffend das verfahrensgegenständliche Ecotag-Gerät lasse sich entnehmen, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug immer wieder Transitfahrten durchgeführt worden seien "und zwar zu nicht punktepflichtig deklarierten Transitfahrten". Erst nach der Kontrolle ergebe sich aus der Fahrtenliste der Transitfahrten, dass diese richtig deklariert und Punkte abgebucht worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass er seinen Lenker über die von ihm einzuhaltenden Verpflichtungen bei Durchführung einer Transitfahrt ausreichend und ordnungsgemäß aufgeklärt habe. Es hätten regelmäßig Schulungen im Betrieb des Beschwerdeführers stattgefunden und der Lenker hätte mit dem Ecotag umzugehen gewusst. Aus den vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegten Urkunden hätte sich ergeben, dass der Lenker mit der Handhabung des Ecotag-Gerätes unterwiesen worden sei. Es könne dem Beschwerdeführer daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er eine ungenügende Schulung durchgeführt hätte. Der Beschwerdeführer habe auch eine eidesstattliche Erklärung des Lenkers vorgelegt, in der dieser bestätigt habe, dass er ausführlich vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Ecotag-Gerätes belehrt worden sei.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit nicht darlegt, dass er für ein wirksames Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesorgt hat; die durchgeführten Schulungen alleine reichen nicht aus, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzulegen (vgl dazu zB die hg Erkenntnisse vom heutigen Tage, Zl 2005/03/0166, sowie vom 31. März 2005, Zl 2003/03/0154). Ein Vorbringen zu einem im Unternehmen eingerichteten tauglichen Kontrollsystem hat der Beschwerdeführer jedoch im Verfahren nicht erstattet. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden darzulegen.
2. Dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel gerügten Umstand, dass die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung nicht dargelegt habe, weshalb sie die eidesstattliche Erklärung des Lenkers offensichtlich nicht als glaubwürdig erachte, kommt keine Relevanz zu, da auch in dieser eidesstattlichen Erklärung nicht das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems behauptet wird.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass Feststellungen darüber fehlen, ob genügend Ökopunkte zum Vorfallszeitpunkt vorhanden gewesen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass es auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer ausreichend Ökopunkte für die Transitfahrt zur Verfügung gestanden hätten, nicht ankommt, da feststeht, dass eine falsche Transitdeklaration bei der Einfahrt erfolgt ist.
3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei und bezieht sich dabei darauf, dass nach § 9 Abs 3 GütbefG Tatbestandsmerkmal sei, dass ein Unternehmer die ökopunktepflichtige Transitfahrt veranlasse; dies sei ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vorgeworfen worden, da darin die Formulierung verwendet worden sei, "der Unternehmer habe unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass für die durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt durch die Republik Österreich in Richtung Deutschland kein ausreichend funktionierender Umweltdatenträger verwendet werde".
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer zitierte Formulierung im Straferkenntnis der ersten Instanz nicht verwendet wird. Soweit er aber mit diesem Vorbringen die Auffassung vertritt, der im Straferkenntnis enthaltene Vorwurf, der sich auf eine "durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt" bezieht, umfasse nicht zugleich, dass er diese Transitfahrt als Unternehmer veranlasst habe, ist der Beschwerdeführer auf die hg Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Vorwurf, dass eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durchgeführt wurde, auch den Vorwurf des Veranlassens in sich schließt (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl 2003/03/0244). Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid "kein konkreter Tatvorwurf" zu entnehmen sei, wie dies der Beschwerdeführer meint. Wie sich bereits aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis, das durch Abweisung der Berufung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde, ergibt, wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt, dem Fahrer nicht die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben, sondern - da ein Ecotag-Gerät verwendet wurde - dass er den Fahrer mangelhaft belehrt hat, wodurch es zur Fehldeklaration gekommen ist.
5. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ihn im Rechtshilfeweg zu vernehmen. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde geladen war. Er ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen, wobei ihn seine Rechtsvertreterin mit "berufsbedingter Unabkömmlichkeit" entschuldigt hat. Der bloße Hinweis auf eine berufliche Unabkömmlichkeit reicht allerdings als Entschuldigung für das Nichterscheinen nicht aus, sodass die belangte Behörde nicht gehindert war, die Verhandlung ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers durchzuführen und das Erkenntnis zu fällen (vgl das hg Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl 93/03/0099). Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, was er im Falle einer Einvernahme im Rechtshilfeweg hätte darlegen können, das er nicht bereits in seinen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren bzw durch seine Rechtsvertreterin, die an der mündlichen Verhandlung teilnahm, hätte vorbringen können.
6. Soweit der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel behauptet, da die von ihm beantragte Einvernahme des Lenkers als Zeugen unterblieben ist, ist darauf hinzuweisen, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag darauf gerichtet war, nachzuweisen, dass der Fahrer "versehentlich trotz Belehrung durch seinen Arbeitgeber das Ökotag-Gerät auf rot geschaltet hat". Im Sinne der bereits oben (unter 1.) zitierten Rechtsprechung kommt es jedoch nicht allein darauf an, dass eine Belehrung erfolgt, sondern hat der Beschwerdeführer auch das von ihm eingerichtete wirksame Kontrollsystem darzulegen. Selbst wenn daher durch Einvernahme des Lenkers belegt werden kann, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Schulung stattgefunden hat, ändert dies nichts am Fehlen eines tauglichen Kontrollsystems, das der Beschwerdeführer nach seinem Beweisantrag auch nicht durch die Einvernahme des Lenkers unter Beweis stellen wollte. Dem geltend gemachten Verfahrensmangel kommt daher keine Relevanz zu.
7. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mehrere von ihr getroffene Entscheidungen zitiert, welche den Beschwerdeführer betreffen. Aus der gesamten Entscheidung lasse sich nicht entnehmen, wozu Einsicht in diese Entscheidungen genommen worden sei; unterschwellig wolle die belangte Behörde offensichtlich damit dem Beschwerdeführer vorwerfen, bereits öfter gegen die Bestimmungen des GütbefG verstoßen zu haben. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass zwei der damit angesprochenen Verfahren durch die belangte Behörde eingestellt worden seien und in einem weiteren Fall der Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - die Bedeutung der Bezugnahme auf die anderen von der belangten Behörde geführten Verfahren im angefochtenen Bescheid nicht unmittelbar einsichtig ist. Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Bescheid auch nicht entnehmen, dass die Ergebnisse dieser Verfahren etwa im Rahmen der Beweiswürdigung oder bei der Strafbemessung nachvollziehbar berücksichtigt worden wären; in diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe (geringfügig) unter der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe liegt. Es ist damit nicht ersichtlich, in welcher Weise der Beschwerdeführer durch die Erwähnung der ihn betreffenden weiteren Verfahren vor der belangten Behörde in seinen Rechten verletzt sein könnte.
8. Der Beschwerdeführer macht schließlich auch Verjährung gemäß § 51 Abs 7 VStG geltend. Gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 27. Mai 2003 habe er Berufung verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist eingebracht. Dies sei notwendig geworden, weil auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens der erstinstanzlichen Behörde das Straferkenntnis nicht an ihn persönlich zugestellt worden war und er erst nach Ablauf der Berufungsfrist Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung erlangt habe. Unrichtigerweise habe die belangte Behörde zuerst die Berufung wegen Verspätung abgewiesen, obwohl die Verspätung wegen eines Behördenfehlers entstanden sei und der Beschwerdeführer rechtzeitig die Wiedereinsetzung beantragt habe. Seit Einbringung der Berufung seien jedenfalls mehr als 15 Monate vergangen. Da die Wiedereinsetzung nicht auf Grund einer Säumnis, sondern auf Grund einer ungesetzlichen Zustellung durch die erstinstanzlichen Behörde notwendig geworden sei, sei es unsachgemäß, die Bestimmung des § 51 Abs 7 VStG zu Ungunsten des Beschwerdeführers auszulegen.
Nach § 51 Abs 7 VStG tritt in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigen das Recht der Berufung zusteht, das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen.
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die Berufung, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, am 17. Juli 2003 eingebracht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2004 wurde die Berufung als verspätet zurückgewiesen; dieser Bescheid wurde durch Zustellung an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 20. August 2004 erlassen (dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid erst gemeinsam mit dem Bescheid über die Bewilligung der Wiedereinsetzung am 22. September 2004 zugestellt). Damit hat die Behörde über die ihr vorgelegte Berufung innerhalb der Frist von 15 Monaten gemäß § 51 Abs 7 VStG entschieden. Ob die zum Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides noch nicht bewilligte Wiedereinsetzung hätte bewilligt werden müssen, war für die Rechtmäßigkeit der zurückweisenden Berufungsentscheidung durch die belangte Behörde nicht von Belang, da diese allein nach dem Zeitpunkt der Erlassung zu beurteilen ist (vgl das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Zl 85/02/0251, Slg Nr 12.275/A). Durch die nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides erfolgte Bewilligung der Wiedereinsetzung mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 16. September 2004 (Zustellung an den Beschwerdeführer am 22. September 2004) trat der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde nach dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 72 Abs 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft.
Mit dem Außerkrafttreten der zurückweisenden Berufungsentscheidung begann aber auch die Frist gemäß § 51 Abs 7 VStG neuerlich zu laufen (vgl zur Vorgängerbestimmung des § 51 Abs 5 VStG das hg Erkenntnis vom 24. Juni 1985, Zl 84/10/0282, Slg Nr 11.802/A).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer ist daher der angefochtene Bescheid innerhalb der Frist des § 51 Abs 7 VStG - welche im vorliegenden Fall am 22. September 2004 neuerlich zu laufen begonnen hat - ergangen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 27. Juni 2007
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