VwGH 2004/21/0282

VwGH2004/21/028222.11.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 30. Juli 2004, Zl. Fr-4250a- 44/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art14;
ARB1/80 Art7;
FrG 1997 §31 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ARB1/80 Art14;
ARB1/80 Art7;
FrG 1997 §31 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 8 iVm den §§ 37 bis 39 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer am 31. Jänner 2004 in einem näher genannten türkischen Lokal von Organen des Zollamtes Feldkirch angetroffen worden sei, als er eine Tätigkeit als Croupier ausgeübt habe, obwohl er über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfüge.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass dieser erstmals am 11. September 1989 nach Österreich gezogen sei und in der Folge vom 11. Dezember 1989 bis 30. April 2001 mit näher genannten kurzfristigen Unterbrechungen über Aufenthaltstitel verfügt habe. Die Gültigkeit seiner Niederlassungsbewilligung und seines Befreiungsscheines habe am 30. April 2001 geendet. Ebenfalls sei er Ende April 2001 letztmalig unselbständig beschäftigt gewesen. "Auf Grund der vorig angeführten Umstände (insbesondere Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt im April 2001) hat der Fremde auch allfällige Rechte aus dem Assoziationsratsbeschluss verwirkt." Von 2001 bis zu seiner Betretung im Jänner 2004 schienen keine Vormerkungen über den Fremden mehr auf; er habe behauptet, dass er in dieser Zeit größtenteils in Österreich gewesen wäre, habe jedoch keinen Nachweis für einen durchgehenden Aufenthalt erbringen können. Seine Frau lebe in der Türkei.

Aus diesem Sachverhalt schloss die belangte Behörde auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z 8 FrG und auf eine Gefährdungsannahme im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG. Bei der Interessenabwägung nach § 37 FrG gelangte sie zu einer Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes mit der Begründung, dass die Ausübung von "Schwarzarbeit" im öffentlichen Interesse unterbunden werden müsse und der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei und dessen Ehefrau in der Türkei lebe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1989, somit im Alter von 16 Jahren, in Österreich eingereist sei und in der Folge Aufenthaltstitel erhalten habe. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass es sich dabei um Sichtvermerke handelte und dem Beschwerdeführer der Familiennachzug zu seinem (damals) hier lebenden Vater bewilligt wurde. Dieser hat nämlich mit dem im Verwaltungsakt erliegenden Antrag vom 2. Oktober 1989 die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung an seinen Sohn begehrt, "damit er gemeinsam mit mir in meiner Wohnung bleiben kann". Gemäß diesem Antrag wohne der Vater seit über 17 Jahren in Österreich und sei bei einer namentlich genannten Firma beschäftigt.

Art. 7 des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) lautet:

"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

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